Bauzonenplan Turnhalle Landstrasse
Nutzungsplan · Gebenstorf · Aufgehoben am 06.04.2022
Dokument
- Nummer
- 2014-000579
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Gebenstorf
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.05.2014
- In Kraft seit
- 21.05.2014
- Aufgehoben
- 06.04.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 21. Mai 2014
Versand: 27. Mai 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000579 Gemeinde Gebenstorf; Teiländerung Bauzonenplan "Turnhalle Landstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
17. Juli 2013 16. September 2013 bis 15. Oktober 2013 29. November 2013 23. Januar 2014 27. April 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Turnhalle Landestrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Januar 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Ausgangslage und Planungsziele Mit der neuen Mehrzweckhalle Brühl wird die bisherige Nutzung der Turnhalle an der Landstrasse aufgegeben. Der Erhalt des Gebäudes macht aus Sicht der Gemeinde keinen Sinn. Das Gebiet – aktuell der öffentlichen Zone zugewiesen – soll in eine Wohn-Gewerbezone (WG2) umgezont und inklusive das benachbarte, noch unüberbaute Areal mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt werden. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Juli 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Umzonung einer Fläche von rund 10 a von der öffentlichen Zone in eine Wohn-Gewerbezone (WG2). Zusätzlich wird das ganze noch unüberbaute Areal inklusive Flächen in der bestehenden WG2-Zone mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Raumplanerische Beurteilung Der beabsichtigte Ersatz der bestehenden, nicht mehr benötigten Turnhalle durch einen bedürfnisgerechten und der städtebaulichen Situation angepassten Neubaus ist planerisch nachvollziehbar. Das bestehende Gebäude ist nicht im Kurzinventar der allenfalls zu schützenden Bauten aufgeführt. Wichtig ist die Sicherstellung einer guten Gesamtüberbauung in diesem Gebiet, welche der Lagequalität entspricht. 3.2.1 Städtebauliche Betrachtung Die zentral gelegene Parzelle 534 und deren Überbauung hat im Gefüge dieses Ortsteils eine wichtige Rolle und prägt die städtebauliche Situation massgeblich. Sie kann als "Scharnier" zum Dorfkern gesehen werden und wird das Erscheinungsbild der Gemeinde an einer wichtigen Stelle mitbestimmen. Ein wesentlicher Teil der Parzelle 534 ist zudem noch nicht bebaut. Hier bietet sich somit die Chance, ein grösseres zusammenhängendes Gebiet gesamthaft zu entwickeln und so eine hochwertige Dorfentwicklung zu ermöglichen. Vorab sind eine gute architektonische Gestaltung, Inszenierung des Auftakts der Kinziggrabenstrasse und gute Wirkung im Strassenraum wichtig. Eine bessere städtebauliche Verknüpfung zwischen dem Dorfkern und der Siedlungsstruktur entlang der Landstrasse bietet im Vergleich zur heutigen Situation einen Mehrwert. Die Zone WG2 hat keine spezifischen Anforderungen an Architektur und Freiraumgestaltung. Die Umzonung alleine würde der ortsbaulichen Situation kaum gerecht. Aus fachlicher Sicht ist es deshalb richtig und sachgerecht, über das gesamte Gebiet (Areal Turnhalle und angrenzende noch unüberbaute Parzelle 534) eine Gestaltungsplanpflicht zu verankern. Auf diese Weise kann sich die Gemeinde ein wesentliches Aufwertungspotenzial sichern und zudem den Anforderungen der §§ 13
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und 40 BauG besser nachkommen (Siedlungsqualität; Ortsbild). Grundlage für den Gestaltungsplan könnten konkrete Bebauungsstudien oder ein Wettbewerb sein. 3.2.2 Verkehr/Abstimmung Siedlung und Verkehr Gemäss Planungsbericht lasse sich das Planungsgebiet künftig gut an die Kinziggrabenstrasse anschliessen. Die Kinziggrabenstrasse ist eine Gemeindestrasse, diese Lösung wird dem im Baugesetz (§§ 83 ff BauG) definierten Widmungszweck von Strassen gerecht (Kantonsstrassen verbinden, Gemeindestrassen erschliessen). Eine qualitätsvolle und geschickt erschlossene Wohn- und Gewerbeüberbauung lässt sich möglicherweise nicht befriedigend im Rahmen der allgemeinen Bauvorschriften realisieren, weil diese im Wesentlichen nur das Verhältnis zwischen öffentlichen Strassen und benachbartem Grundeigentum und die zulässigen Baumasse definieren (zum Beispiel 6 m – Kantonsstrassenabstand, Parkierung). Es ist deshalb auch aus Verkehrssicht sachgerecht, mittels eines konzeptionell ausgereiften Gestaltungsplans situationsspezifische, grundeigentumsverbindliche Vorschriften zu erlassen. 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Turnhalle Landstrasse" der Gemeinde Gebenstorf vom 29. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Vogelsangstrasse 2, 5412 Gebenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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