Erschliessungsplan Im Labi

Sondernutzungsplan · Holziken

Dokument

Nummer
14.98
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Holziken
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
04.03.2015
In Kraft seit
04.03.2015

Karte

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Kanton Aargau Depaiomen! . . au, Verkehr und Umweli Gemeinde Holzi ken Abteilung Feen

Erschliessungsplan "Im Labi"

RN)

Genehmigung durch 4

Situationsplan 1:500 Bau, Verl

Aarau,den 4, rMaı2 20148 Genehmigung

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: - Bericht (Orientierungsinhat) - Renaturierungskonzept (Orientierungsinhalt)

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Vorprüfungsbericht vom: 10. November 2014 Mitwirkungsbericht vom: 23. Dezember 2014 Öffentliche Auflage vom: 21. November bis: 22. Dezember 2014 Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Dezember 2

nehmigt vom Regierungsrat am:

SWR INFRA AG SM, BERATENDE INGENIEURE USIC/SIA 8953 Dietikon, Schöneggstrasse 30, Tel 043 500 45 00, Fax 043 500 45 01

Auftrags-Code: 22.00.0024 | Format: 0.84/0.60 Erstel,-Datum|_Piot.Datum SBAPL

Rev] (82 zur | su | mal wma

| 8 | 30.10.2014 | 30.10.2014 2. Vorprüfung

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

rot Baulinien für Hauptbauten ms rot Baulinien für Klein- und Anbauten =—— nt Strassen- und Weglinienlinien (Enteignungsrecht, 8132 BauG) ® blau Tiefgarage, genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

Leitungslinien (Enianungererit, 132 BauG Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

—— ı— dunkelblau Leitungsart: Netzwasser Leitungsdimension: ca. NW 150

— u Dink Leitungsart: Schmutzwasser Leitungsdimension: ca. NW 150-300 Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der OQNANNUST hellblau Höhe von 80 cm und 3 m gewärleistet sein. — u blau Sichtlinie als renzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und A eneiahroie A u orange Bereich einer gemeinsamen Direkterschliessung an K322 (Bachstrasse) hellgrün Gewässerraum und Vernetzungskorridor [2217 27) rosa Fi ängerverbindung, die genaue Lage wird in Baubewi Igungsverfalren festgelegt 0. EEERE: pink Bereich überschnittene Planungswerte (Ausnahmen für kleine Teile gemässArt. 30 LSV und Art. 24 USG) In diesem Bereich sind die Grundrisse lärmgerecht zu konzipieren braun Containerstandort, die genaue wird im Baubewilligungsverfahren ® co 9 Lage igung ZFTZTEEZZEA braun Platzgestaltung

KOKRKKRI dunkelblau Bereich oberirdische Parkierung

2. Orientierungsinhalt

dunkelgrau bestehende Trottoire

grau bestehende Strassen / Wege / Zufahrten hellgrau bestehende Gebäude hellgelb Erschliessungsstrasse ES / Zufahrtsstrasse — 2. dunkelblau Leitungsart: Netzwasser Leitungsdimension: ca. NW 150, Lage in der Strasse ee ,_° Leitungsart: Schmutzwasser Leitungsdimension: ca. NW 150-300, Lage in der Strasse blau Bereich für Ein- und Ausfahrt Tiefgarage;

Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt. schwarz mögliche Zufahrt

grün mögliche Anordnung der Bäume grün mögliche Parzellierung schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Gewässer / Renaturierungskonzept Bändlibach braun Perimeter des Erschliessungsplanes schwarz bestehende Ein- und Ausfahrt gelb Abbruchobjekte bei Neuüberbauung pink Lärmschutzgrenzwerte: IGW/PW ES II, ES Ill (Tag) 1 Tempo 30 Tor / Signalisation gemäss separatem Verfahren

ZONE

D= 441.10 S = 438.93

KSR PE 132/120

Steuerkabel in Medienrenr

VVEYaALIEI

233

165 D = 440.52 E1= 436.90 E2= 437.29 R = 436.80

RX

%

ar

LTR. ERS

% Sa

mögliche Aal

D= 441.22 S=438.79

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/jwfl

Datum Genehmigung: 04.03.2015

Versand:

- 6. MäfZ

2015

Geschäfts-Nr. BVURO.14.98-1 Gemeinde Holziken; Erschliessungsplan "Im Labi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

10. November 2014

Öffentliche Auflage

21. November 2014 bis 22. Dezember 2014

Beschluss Gemeinderat

23. Dezember 2014

Eingereicht zur Genehmigung

24. Dezember 2014

Ablauf der Beschwerdefrist

8. Februar 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 14. Juli 1999 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 2,5 ha grosse Areal "Im Labi" liegt in der Zone W2 (0,7 ha) und in der WG3 (1,8 ha) mit Sondernutzungsplanpflicht. Es grenzt zweiseitig an Kantonsstrassen (K 322 und K 236) und an Land­ wirtschaftszonen, im Süden verläuft der Dorfbach. Der Erschliessungsplan ist gestützt auf Überbau­ ungsstudien erarbeitet worden. Die bestehende Erschliessung wird ergänzt und ausgebaut, der Bach entlang der Kantonsstrasse K 236 wird gestützt auf ein Bachkonzept renaturiert.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150218_bdv_14.98.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans. Die verbindlichen Teile der Vor­ lage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Dezember 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die 1 ha grosse Parzelle 160 (heute Gärtnereibetrieb) soll als Arealüberbauung entwickelt werden, daher wird auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichtet (Planungsbericht). 4.3 Erschliessung 4.3.1 Erschliessungskonzept Das Areal wird über die am Bauzonenrand liegende Mattenstrasse und eine neue Stichstrasse er­ schlossen. Die Stichstrasse am nördlichen Rand der Parzelle 160 wird auf eine Breite von 4,2 m ausgebaut und mit einer Wendeanlage für Lastwagen ergänzt. Die Parzelle 161 und der im Plan bezeichnete Teil der Parzelle 522 können direkt auf die K 322 erschlossen werden. Von der Wende­ anlage, die als Platz zu gestalten ist, führt eine Fussgängerverbindung zur Kreuzung der beiden Kan­ tonsstrassen K 322 / K 263. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.3.2 Abstände Längs der Kantonsstrassen wird auf spezielle Abstandsvorschriften verzichtet. Es gelten die allge­ meinen Kantonsstrassenabstände gemäss § 111 BauG. Entlang der Erschliessungsstrassen werden Baulinien im Abstand von 4 m und 2 m (für Klein- und Anbauten) festgelegt. Dies ist zweckmässig. 4.3.3 Anschluss Mattenstrasse Die Mattenstrasse wird mit der Neuüberbauung stärker beansprucht. Obwohl der Anschluss an die K 236 neben der Busbucht liegt, was nicht optimal ist, kann er aus fachlicher Sicht akzeptiert werden. Er ist anderen Lösungen mit einem neuen Anschluss an eine der beiden Kantonsstrassen vorzuzie­ hen. Die Sicht ist bei belegter Busbucht nur knapp genügend. Gemäss Strassenverkehrsrecht sind die Verkehrsteilnehmenden verpflichtet, ihre Fahrweise den Gegebenheiten anzupassen. Folglich haben sie den Zeitpunkt abzuwarten, bis die Busbucht nicht mehr belegt ist und die Sichtverhältnisse genü­ gend sind. Dies ist hier möglich, da der Bus in der Haltestelle nicht lange steht. Aufgrund der tiefen Busfrequenz von einem Bus pro Stunde besteht ein geringes Konfliktpotenzial. 4.3.4 Direktanschluss auf die K 322 Im Norden ist eine gemeinsame Direkterschliessung für die Parzelle 161 und einen Teil der Parzelle 522 auf die K 322 vorgesehen. Die Direkterschliessung ist im Planungsbericht Ziffer 5.2 begründet. Sie ist für Nutzungen auf der im Erschliessungsplan bezeichneten Fläche begrenzt. Bei wesentlichen

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Änderungen der Bebauung auf der Parzelle 161 ist der bestehende mit dem neuen Anschluss auf Parzelle 522 zusammenzulegen (Planlegende). Die Sichtzonen sind korrekt festgelegt. Sie tangieren die benachbarten Bauzonen aufgrund der Kurve der K 322 teilweise stark. Die Direkterschliessung kann daher aus fachlicher Sicht akzeptiert werden. 4.3.5 Parkierung Entlang der Mattenstrasse ist ein 6 m breiter Bereich für oberirdische Parkierung und entlang der Stichstrasse ein 2 m breiter Bereich für eine Längsparkierung festgelegt. Die Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage werden im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellt. Die erforderlichen Sichtzonen werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Parkplatzbedarf wird gemäss VSS-Norm be­ stimmt (Planungsbericht Ziffer 3.4). 4.3.6 Planen in lärmbelastetem Gebiet Das Areal ist noch nicht erschlossen. Es darf nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind, oder mit Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzver­ ordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 EG UWR1). Die PW der Empfindlichkeitsstufe (ES) III sind ab einer Distanz von 25 m zur Strassenachse der K 322 und ab einer Distanz von 35 m zur K 236 eingehalten. Bei den geplanten Gebäuden ent­ lang der Kantonsstrassen sind die PW der ES III an der strassenzugewandten Fassade um 3 dB(A) überschritten. Auf den Seitenfassaden können die PW eingehalten werden. Es ist nur ein kleiner Teil des gesamten Areals von PW-Überschreitungen betroffen. Für diesen Bereich kann eine Ausnahme von der Einhaltung der PW gewährt werden. In diesem Bereich sind die Grundrisse lärmgerecht zu konzipieren und möglichst viele lärmempfindliche Räume auf der lärmabgewandten Seite zu platzie­ ren. Der Erschliessungsplan legt fest, dass die Grundrisse in diesem Bereich lärmgerecht konzipiert werden müssen. Die lärmrechtlichen Anforderungen sind erfüllt. 4.4 Bachrenaturierung Der Erschliessungsplan grenzt im Süden an den Dorfbach, der im Zuge der Erschliessung renaturiert werden soll, wozu ein 11 m breiter Gewässerraum ausgeschieden und sichergestellt wird. Die Abtei­ lung Landschaft und Gewässer hat die Bachrenaturierung begleitet. Das Ergebnis entspricht den gesetzlichen Vorgaben. 4.5 Baumreihen Entlang der Erschliessungsstrasse sind im Situationsplan Baumreihen zur Information dargestellt (nicht Genehmigungsinhalt). Diese Massnahme ist im Sinne einer guten Strassengestaltung zu un­ terstützen. 4.6 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Erschliessungsplans "Im Labi" tangieren die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 102(B)1 "Labi/Bachstrasse 87", eines jungsteinzeitlichen Meisseis, der auf eine einstige Siedlung/Lagerplatz an dieser Stelle hinweist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Realisierung des Erschliessungsplans (und der nachfolgenden Überbauung) noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften ange­ troffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die ersten grossflächigen Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Areal sind der Kantonsar­ chäologie in Brugg von der Bauherrschaft spätestens zwei Wochen im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Unabhängig vom Mitwir­

1 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer

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ken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle unterbrochen und die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden. 4.7 Siedlungsentwässerung Das Entwässerungskonzept entspricht dem generellen Entwässerungsplan. Die Detailprojekte für die abwassertechnische Erschliessung sind genehmigungspflichtig (§ 21 EG UWR). 4.8 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Im Labi" der Gemeinde Holziken, vom 23. Dezember 2014, wird genehmigt. 2.

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itwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 25, 5043 Holziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche

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oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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