Erschliessungsplan Parz 191-194

Sondernutzungsplan · Leutwil

Dokument

Nummer
2005-001415
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Leutwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.09.2005
In Kraft seit
28.09.2005

Karte

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GEMEINDE LEUTWIL KANTON AARGAU

Erschliessungsplan "Parz. 191-194"

Kanton Aargau

gemäss $S 21 BauG Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Situationsplan 1 : 500

Genehmigung

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes - Bericht (Orientierungsinhalt)

- Längenprofil 1:500/50 (Orientierungsinhalt)

Ganzen Text zeigen

- Querprofil 1:50 (Orientierungsinhalt)

Sina

Flury Ingenieurunternehmung AG

Sipt. magnigug ermvsta [125.205 |rä/aa/ wi |rä

Plan Nr. 30/84

rar ner ne: 5725 002 .01 5724 Reif Maikigietz 2 | Ersetzt Plan Ueberholt durch Plan 2 2 A Telefax 062 / 765 40 99 | yr.. 5725 002.01 vom: 17.09.2004 | Nr.: vom:

Mitwirkungsbericht vom: 18. Juli 2005

Vorprüfungsbericht vom: 17. Dezember 2004

Oeffentliche Auflage vom: 11. Februar 2005 bis: 11. März 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juli 2005

Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 28. Septembos Zost‘

Der Staatsschreiber:

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

NIIIIIN

Einfriedigung

Stützmauern

Terrainveränderung Firstrichtung

rot orange rot rot

gelb

schwarz

braun

blau

heilblau

hellbraun

pink

2. Orientierungsinhalt

Umgebungsgestaltung Einordnung

grau

dunkelgrau

gelb

grün

schwarz

grün

pink

Baulinien für Hauptbauten Baulinien für Klein- und Anbauten / Tiefbauten (entlang K340) Baulinien für Klein- und Anbauten

Strassen - / Weglinien (Enteignungsrecht nach 132 BauG)

Erschliessungsrichtung. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Bereich für Wendemöglichkeit, genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Überdeckung ist möglich. Die Mindestdurchfahrtshöhe bei einer Überdeckung beträgt 4.20 m.

Einfriedigungen, Stützmauern und dgl. müssen gegenüber der Erschliessungsstrasse mindestens einen Sockelabstand von 60 cm einhalten.

Werkleitungstrasse (Wasser, Kanalisation, Meteor) Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Terrainveränderungen und Stützmauern dürfen an keiner Stelle mehr als 1.80 m Höhe über dem dort gewachsenen Boden aufweisen.

Bei allen Hauptbauten ist die Firstrichtung im rechten Winkel zum nächstgelegenen Abschnitt der Kantonsstrasse anzuordnen.

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.

Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten.

In der ersten Bautiefe entlang der Kantonstrasse sind die Planungswerte nicht sicher eingehalten. Die Anforderungen an die Erschliessung von Bauzonen sind aber unter Anwendung der nach Art. 24 USG und

Art. 30 LSV für kleine Teile möglichen Ausnahme erfüllt.

Perimeter / Erschliessungsplanbereich

Bestehende Strassen / Wege

Erschliessungsstrasse

mögliche Parzellierung

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Entlang der Kantonsstrasse (K340) können in einem Abstand von

2 m zur Strasse geeignete Bäume gepflanzt werden. Die genaue Lage und Art sind in Absprache mit dem zuständigen Kreisingenieur festzulegen (Lichtraumprofil und Sichtzone).

bestehende Ein- und Ausfahrten

Betreffend Umgebungsgestaltung und Einordnung ist bei der Projektierung frühzeitig mit der Baubewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen.

Zur Optimierung der Wohnqualität ist im Bereich der ersten Bautiefe bei Baugesuchen auf lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu achten. Lärmempfindliche Räume, die sich nur über zur Strasse hin orientierte Fenster lüften lassen, sind zu vermeiden.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

28. September 2005

Art. Nr. 2005-001415

Gemeinde Leutwil; Erschliessungsplan Parz. 191 - 194; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

18. Juli 2005 17. Dezember 2004 11. Februar 2005 – 11. März 2005 18. Juli 2005 12. August 2005 13. August 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die vom Grossen Rat am 18. Mai 1992 genehmigte rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Parzellen Nrn. 191 - 194 liegen gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan in der Bauzone WG2 und D, sind aber noch nicht hinreichend erschlossen. Der Erschliessungsplan soll die Voraussetzungen für eine Überbauung schaffen. Das Gebiet wird mit einer zentralen Stichstrasse mit Wendeplatz an die Kantonsstrasse angeschlossen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Erschliessungsplan Parz. 191 - 194

Versand: 30. September 2005

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan nimmt Rücksicht auf die besondere topographische Lage und die umgebende Bebauungsstruktur. Terrainveränderungen werden minimiert, die Firstrichtungen geben die Stellung der Bauten vor. Im Bereich der Strasse wird mit der Reservation von Platz für Bäume eine Aufwertung erreicht. Das Überbauungskonzept und die dafür notwendigen Vorgaben sind sachgerecht und rechtskonform. 4.3

Erschliessung

Die vorgesehene Erschliessung ist zweckmässig. In vorgängigen Abklärungen, auch unter Beizug der Unterabteilung Verkehrstechnik, liess sich keine bessere Erschliessungslösung finden. 4.4

Lärm

Die Beurteilungspegel vor der Strassenfassade neuer Gebäude liegen bei ca. 63 dB(A) tags bzw. 49 dB(A) nachts. Trotz vergleichsweise schwachem Verkehrsaufkommen sind damit die Planungswerte (ES III: 60/50 dB[A]) überschritten. Die Planungswertüberschreitungen vor den Strassenfassaden können als kleine Teile im Sinne von Art. 30 LSV beurteilt werden, weshalb die entsprechenden Ausnahmen vertretbar sind. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Parz. 191 - 194 der Gemeinde Leutwil vom 18. Juli 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dorfstrasse 12, 5725 Leutwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: