Gestaltungsplan Trottenacher

Sondernutzungsplan · Lupfig

Dokument

Nummer
2011-000335
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Lupfig
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.03.2011
In Kraft seit
09.03.2011

Karte

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Text

SNP-4104-2011-E-1.pdf

Gemeinde Scherz

Kanton Aargau

Sondernutzungvorschriften (Genehmigungsinhait) Der Gemeinderat Scherz erlässt für den Gestaltungsplan Trottenacher in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan. Kulturlandpian‚

Genehmlgung durch den Regierungsrat Aarau, den q - " “ “ 20M

Sondernutzungsplanung

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gemäss 5 21 BauG

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Bau- und Nutzungsordnung) nachstehende Sondemutzungsvorschriften.

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Der Gestaltungsplan Trottenacher schafft die Voraussetzungen, damit die im Planungsperimeter liegenden Parzellen landsparend erschlossen und durch

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Neubauten in quartierüblicher Baudichte genutzt werden können. insbesondere

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ist auf die Lage und Stellung der Bauten angrenzend an die Dorfzone Rücksicht zu nehmen.

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Die Sondemutzungsvorschriften beinhalten die in der Situation 1:500 bezeichneten Baubereiche A und B.

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bis

Beschlassen vom Gemeinderat am

14. Dezember 2009

Nutzungsordnung und der zugehonge Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die

_ eidgenössischen Bau-

Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.

, Gebietseinteilung

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Hans Vo el

Genehmigung durch den Regierungsrat am P_an_Nr

Status

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Genehmigung

Auftrag-Nr. 83.01.001

Format 6 0 / 8 4

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Datum -

SG / RSH

Januar 2010

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Bau.Abteilung Verkehr und Umwelt Verkehr

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1 Neubauten im Baubereich A (Ubergangsbereich zur Dorfzone) müssen sich nach den Kriterien von 5 35 BND gut in das Ortsbild einfügen. Die Hauptkörper haben sich, in Anlehnung an die Bauten der benachbarten Dorfzone, mit den

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Firsten in Ost-West- oder Nord-Süd-Richtung zu orientieren.

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2 Im Baubereich B haben sich die Hauptbaukörper mit den Firsten in Ost-Westoder Nord-Süd-Richtung zu orientieren.

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Baubereich B

Nr. 419 definitiv festgelegt werden. _

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Sichtzone mit Beobachtungsdistanzß und Knotensichtweite A

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Perimeter des Gestaltungsplans

‘ Dachaufbauten

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Terrainveränderungen und Stützmauern dürfen maximal 0.80 m vom gewachsenen Terrain abweichen.

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@ 14 1 Für die Begrünung mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sind grundsätzlich

einheimische Arten zu verwenden. Das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern.

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haft nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge betragen.

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welche als Träger oder Verbreiter der Pflanzenkrankheit "Feuerbrand" bekannt

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sind, ist verboten. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

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inkrafttreten

Der Gestaltungsplan Trottenacher tritt mit Genehmigung durch den

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Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der '

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Hauptdach muss senkrecht ge-

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3 Lukarnen sind mindestens 0.5 m

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Geplante Zufahrtsstrasse; d'e genaue Lage

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hinter der Gebäudeflucht zurück-

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2 Die maximale Gebäudebreite beträgt 12 rn. 5 12

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1 Als _Dachforrn für Hauptbauten sind ziegeigedeckte Satteldächer oder

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anzuordnen (leichte Vor- und Rückversetzung der einzelnen Wohnbauten). 5 V

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3 Die Hauptbaukörper in den Baubereichen A und B sind in der Regel versetzt

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_ _ Strassen- und Weglmie (Entegnungsrecht. & 132 BauG)

Bereich für öffentlichen Fussweg (Breite von 2 m); die genaue "

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Für die Baubereiche A und B gelten die Grenzabstände, Gebäude- und

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1 Für Neubauten im Planungsgebiet gelten ..folgende.Ausnützungsziffem: . .

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1 ‚In den Baubereichen A und B sind reine Wohnbauten sowie Wohnbauten mit

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B sind Einfamilien-‚ Zweifamilien- und Doppeleinfamilienhäuser 3 im .. Baubereich .

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Gebäude bis 4 Wohneinheiten zulässig.

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2 Im Baubereich A sind Einfamilien-‚ Zweifamilien-‚ Doppeleinfamilienhäuser und

Susanne Netter

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Das Planungsgebiet wird in folgende Baubereiche eingeteilt: - Baubereich A

nicht störendem Gewerbe (in Wohnquartiere passende Klein- und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Zubringerverkehr) erlaubt.

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04. November 2009

Baubereiche A / B Der Geme' deamm

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und Raumplanungsrecht .

bis

06. Oktober 2009

Soweit der Gestaltungsplan nichts.. anderes bestimmt, gelten die .Bau- und . .

nalen, kantonalen und

‘ 17. Dezember 2008

p 26. August 2008

Öffentliche Auflage vom

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

09. März 2011

Nr. 2011-000335

Gemeinde Scherz; Gestaltungsplan "Trottenacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

26. August 2008 6. Oktober bis 4. November 2009 14. Dezember 2009 17. Februar 2010 12. April 2010

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus den Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit den Beschwerdeentscheiden. 1.3

Zuständigkeit zur Genehmigung

Da die Vorlage noch vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung vorgeprüft und publiziert wurde, ist gestützt auf § 48 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) der Regierungsrat für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Das Gebiet ist teilweise der Wohnzone W2 und teilweise der Dorfzone zugeordnet. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Überbauung des Gebiets "Trottenacher" grundeigentümerverbindlich festgelegt. Der Gestaltungsplan legt eine neue, 4 m breite Stichstrasse mit Strassenlinien fest. Der Flurweg (Parzelle 55) dient als Zufahrt zur Stichstrasse. Dieser rund 4–4,25 m breite Flurweg wird neu mit Strassenlinien auf eine Breite von 4,5 m gesichert.

Versand: 17. März 2011

-2-

Der Gestaltungsplan legt im Weiteren Baulinien mit 4 m Abstand zur Strasse fest. Die geplante Stichstrasse unterteilt das Gebiet in zwei Baubereiche. Der östliche Baubereich A liegt innerhalb der Wohnzone W2 mit angrenzenden Restflächen in der Dorfzone, der Baubereich B liegt vollumfänglich in der Wohnzone W2. Der Baubereich A ist somit ein "Pufferbereich" zwischen Dorfzone und Wohnzone W2. Der Gestaltungsplan erlaubt hier eine dichtere Überbauung. Die Sondernutzungsvorschriften legen sowohl eine minimale wie auch eine maximale Ausnützungsziffer fest. Für Bauten im Minergie-Standard wird ein Ausnutzungsbonus festgelegt. Der Gestaltungsplan enthält zudem verschiedene Vorschriften zur besseren Einpassung der Bauten sowie zum Umgang mit dem Terrain und zur Umgebungsgestaltung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Trottenacher", bestehend aus  Situation 1:500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vorliegende Gestaltungsplan lässt gegenüber der Grundordnung eine höhere Ausnutzung zu, er weicht somit vorliegend von der zonengemässen Nutzung ab. Diese lässt sich nur rechtfertigen, wenn ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, als wenn nach der Grundnutzungsordnung gebaut würde (vgl. § 21 Abs. 2 BauG). Der Gestaltungsplan beschränkt sich auf die wesentlichen grundeigentümerverbindlichen Festlegungen im Bereich Erschliessung und Einpassung. Die Einpassung der Neubauten ins Ortsbild ist insbesondere im Übergangsbereich zur Dorfzone von grosser Bedeutung. Zweckmässigerweise enthalten die §§ 6–8 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) Festlegungen, welche diese Einpassung unterstützen und im Grundsatz sichern. Explizit wird auch auf die Anforderungen von § 35 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) verwiesen, welche als Beurteilungskriterien herangezogen werden. Ebenfalls zweckmässig sind die Vorschriften zur Lage und Stellung der Bauten sowie über die Dachgestaltung (inklusive Aufbauten) und zur Terrainveränderung. Mit der Vorschrift in § 10 Abs. 3 der SNV, dass die Hauptkörper in den beiden Baubereichen in der Regel versetzt anzuordnen sind, wird ein angenehmes Erscheinungsbild der Bauten sowie eine bessere Aussenraumqualität sichergestellt und lange und monotone Fassadenfluchten werden vermieden.

-3-

Mit der in § 11 SNV festgelegten maximalen Gebäudebreite und mit der Satteldachvorgabe ergeben sich Gebäudevolumen, die sich gut einpassen. Mit § 14 SNV wird eine situationsgerechte Durchgrünung sichergestellt. Mit dem in § 14 Abs. 2 SNV geforderten Umgebungsplan kann der Gemeinderat entsprechend Einfluss nehmen und die Aussenraumqualität im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicherstellen. Die Erschliessung ist einfach und sachgerecht. Der Einmündungsbereich sieht eine Trichterverbreiterung vor und sichert damit die Erschliessung mit Lastwagen und Kommunalfahrzeugen. Die Baulinien legen einen Strassenabstand von 4 m fest. Dies entspricht den Abstandsvorschriften von § 111 BauG und ist sachgerecht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Trottenacher" der Gemeinde Scherz vom 14. Dezember 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

-4-

-5-

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten

zu bezahlen. Verteiler  Gemeinderat, Fäälacher, 5246 Scherz  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: