Erschliessungsplan Brunnmatt
Sondernutzungsplan · Riniken
Dokument
- Nummer
- 09.203
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Riniken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 30.10.2012
- In Kraft seit
- 30.10.2012
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
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GEMEINDE RINIKEN Ss KANTON AARGAU
Übersicht:
1:25°000
Verfasser:
Ingenieurbüro Senn
N Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
ERSCHLIESSUNGSPLAN "B R U N N MATT" Kanton Aargau
Gemäss Paragraph 17 BauG Depa
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Situation 1 : 1'000
Weitere Bestandteile: Keine
Grösse: Plan-Nr.:
Datum:
August 2012 44 x 105 35/2-2
Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan:
AJ/MAR Co Oktober 2011
Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom: 07.12.2011
Öffentliche Auflage vom: 26.03.2012 bis: 25.04.2012 Beschlossen vom Gemeinderat am: 24.05.2012
Der Gemeindeammann:
h Beginn
Genehmigungsvermerk:
LEGENDE
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und k Aarau, den 30. Oktobo 2012
Der Generafsekretär‘ FH VEN EEREERN
1. GENEHMIGUNGSINHALT
Farbe Bezeichnung
rot Baulinie gem. $ 111 Abs. 1 lit. a BauG
rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
2. ORIENTIERUNGSINHALT
hellgelb Erschliessungsstrasse, Zufahrtsstrasse oder -weg hellviolett Trottoir, Fussweg schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
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Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
30. Oktober 2012 RCAN/iwfl '
j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20121024_bdv_09.203.doc
Nr.
BVURO.09.203-1
Gemeinde Riniken; Erschliessungsplan Gesamtrevision (Aufhebung von s e c h s kommunalen Überbauungplänen und eines Gestaltungsplans; Neufestsetzung von drei Erschliessungsplänen); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
7. Dezember 2011 26. März 2012 bis 25. April 2012 24. Mai 2012 7. Oktober 2012 16. Oktober 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Riniken hat alle bestehenden Sondernutzungsplanungen auf ihre raumund verkehrsplanerische Relevanz und Aktualität hin überprüft. Die Festlegungen in den meisten Planvorlagen sind nicht mehr nötig oder entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Sondernutzungspläne werden mit Ausnahme des Gestaltungsplans "KirchackerAA/inkel/Fessler" aufgehoben. In drei Teilgebieten werden soweit notwendig neue Festlegungen getroffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen:
Versand:
3 t. Okt.
2012
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-
Erschliessungsplan "Brunnmatt" Erschliessungsplan "Scheueracker-Winkel" Erschliessungsplan "Selander-Hofmatt"
Zu genehmigen ist die Aufhebung folgender Sondernutzungspläne: Erschliessungsplan "Wolfig-Kircheacher" vom 12. Februar 1963 Erschliessungsplan "Brunnmatt" vom 8. März 1977 Erschliessungsplan "Scheueracker-Winkel vom 8. März 1977 Erschliessungsplan "Söpi" vom 24. April 1979 Erschliessungsplan "Grundacherweg" vom 6. Mai 1980 Erschliessungsplan "Selander-Hofmatt" vom 4. Juni 1985 Gestaltungsplan "Brunnmatt" vom 13. Dezember 1995
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Aufhebung diverser Erschliessungspläne (Überbauungspläne) Sämtliche Strassen, die durch die Festsetzungsinhalte in den bestehenden Erschliessungsplänen tangiert werden, sind zwischenzeitlich erstellt worden. Einzige Ausnahme bilden infolge Auszonung des Baugebiets der nie erstellte "Söpiweg" und der Fussweg zwischen Plattenweg und dem Reinwegli im Gebiet Hofacher (ebenfalls ausgezontes Gebiet). Die Aufhebung der kommunalen Erschliessungspläne tangiert mit Ausnahme der Sichtzonen keine kantonalen Interessen. Soweit dies aus kantonaler Sicht festgestellt werden kann, sind die geplanten Aufhebungen sachgerecht. 4.2.2 Erschliessung "Selander-Hofmatt" (neu) Der Erschliessungsplan sieht eine Verbreiterung der Hofmattstrasse im Bereich der Parzellen 16 und 17 vor. Damit wird eine Breite von 4,5 m für die ganze Hofmattstrasse sichergestellt. Die Breite entspricht auch der Funktion der Strasse und ist sachgerecht. Ebenso sachgerecht ist die Festlegung einer Baulinie von 4 m. Dies entspricht auch der Abstandsregelung im übrigen Gebiet entlang der Gemeindestrassen gemäss § 111 BauG. Die Sichtzone beim Anschluss des Seianderwegs in die Kantonsstrasse entspricht den kantonalen Interessen. 4.2.3 Erschliessungsplan "Brunnmatt" (neu) Die bestehende Strassenbreite der Rotbergstrasse von zum Teil nur 4 m ist für ein Kreuzen Personenwagen-Personenwagen zu schmal. Der Erschliessungsplan sichert eine durchgehende Breite der Rotbergstrasse von 5 m. Zudem soll die Haidenstrasse im Kurvenbereich auf eine Breite von 5 m gesichert werden. Der Plattenweg zwischen Brunn-
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mattstrasse und Oberdorfstrasse K 455 soll auf 5 m Breite gesichert werden. Die festgesetzten Strassenbreiten wurden vom Gemeinderat auf Grund der jeweiligen Strassenklassifizierung, des massgeblichen Grundbegegnungsfalls sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit bestimmt. Im Bereich der Parzelle 833 ist ein Trottoir von 1,75 m Breite vorgesehen. Dies ist unter der gegebenen örtlichen Situation sachgerecht. Die Anbindung der Parzelle 115 an den Plattenweg mit einer kurzen Stichstrasse ist zweckmässig. Ebenso sachgerecht sind die im Plan fixierten Sichtzonen bei den Einmündungen in die Kantonsstrasse K455. 4.2.4 Erschliessungsplan "Scheueracker-Winkel" (neu) Mit dem Erschliessungsplan wird eine Verbreiterung des Affolterwegs sowie der Winkelstrasse auf 5 m mit Strassenlinien gesichert. Aufgrund der Bedeutung der Strasse ist dies sachgerecht. Die Sichtzone beim Anschluss der Winkelstrasse an die Kantonsstrasse entspricht dem Ist-Zustand, widerspricht jedoch mit einer Sichtweite von lediglich 33 m den Vorgaben der VSS-Norm. Unter Berücksichtigung der hier relevanten Aspekte der Verkehrssicherheit, des Ortsbildschutzes und der Besitzstandsgarantie des betroffenen Gebäudes ist die gewählte Lösung indessen vertretbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Neufestsetzung der Erschliessungspläne "Brunnmatt", "Scheueracker-Winkel" und "Selander-Hofmatt" sowie die Aufhebung der Erschliessungspläne (Überbauungspläne) "Wolfig-Kircheacher" vom 12. Februar 1963, "Brunnmatt" vom 8. März 1977, "Scheueracker-Winkel vom 8. März 1977, "Söpi" vom 24. April 1979, "Grundacherweg" vom 6. Mai 1980, "Selander-Hofmatt" vom 4. Juni 1985 sowie des Gestaltungsplans "Brunnmatt" vom 13. Dezember 1995 der Gemeinde Riniken vom 24. Mai 2012 werden genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Gmeindhusplatz 3, 5223 Riniken - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) ^ A b t e i l u n g Verkehr BVU