Gestaltungsplan Rupphübel
Sondernutzungsplan · Reinach (AG)
Dokument
- Nummer
- 18.7277
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Reinach (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 23.04.2020
- In Kraft seit
- 23.04.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4141-2020-E-1.pdf
Kanton Aargau Deprterne.nt
Gemeinde Reinach
Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung Gemäss § 21 BauG
Gestaltungsplan "Rupphübel"
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes : - Situationsplan 1:500
Übersichts-Skizz
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Vorprüfungsbericht vom :
23. Oktober 2019
Mitwirkung vom :
18. November 2019
bis : 17. Dezember 2019
Öffentliche Auflage vom :
18. November 2019
bis : 17. Dezember 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am :
17. Februar 2020
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
Martin Heiz
Peter Walz
11 /1 / 1-1
Genehmigungsvermerk :
Genehmigung durch das Departement 2%.
%z2s3 Der C,
Architekturbüro Eichenberger AG Titlisblick 3 6280 Hochdorf
Freienmattstrasse 10 5712 Beinwil am See
T 041/9102260 T 041/9104044 Mail: [email protected]
plISUENIEURE MSL Ingenieure AG Pilatusring 2
Plan NR.: U.217140.02 Datum: 24.10.2019/gb
msl-ing.ch • Muri
5630 Muri • 056 675.39 39
BERATUNG • TRAGWERKE • GEOMATIK • UMWELT • INFRASTRUKTUR
RAUM
See
INHALTSVERZEICHNIS
A. Allgemeine Bestimmungen
§ § § §
1 2 3 4
Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zum übergeordneten Recht
Seite 1 1 1 2
B. Bebauung
§ §
5 6
Überbauungskonzept Gebäudetypen
2 2
C. Baugestaltung
§
7
§ § § § § § § §
8 9 10 11 12 13 14 15
Architektur Baubereich Anbauten Bereich für Vorbauten Dachgestaltung Fassadenhöhe Ausnutzungsziffer Lärmschutz Parkierung
2 2/3 3 3 3 3 3 3/4 4
D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt
Art. 16
Art. 17
Art. 18 Terraingestaltung
Begegnungsplatz-Zone Nachhaltigkeit
4 5 5
E. Erschliessung
Art. 19
Art. 20
Art. 21 motorisierter Verkehr
Fussgängerverbindung Entsorgung
5 5 6
F. Verfahren
§
22
Inkrafttreten
6
1
Sondernutzungsvorschriften
A. Allgemeine Bestimmungen
§1 1 Der Gestaltungsplan «Rupphübel» gilt innerhalb des im Situationsplan
Geltungsbereich
1:500 bezeichneten Perimeters.
Art. 2 Zweck des
'Mit dem Gestaltungsplan "Rupphübel" werden folgende Zwecke
Gestaltungsplanes
verfolgt: •
Eine gesamtheitlich geplante Erschliessung, Überbauung und Aussenraumkonzeption. Es müssen in den wesentlichen Grundzügen einheitliche Gebäudetypen/ -Kuben erstellt werden. Eine Überbauung mit einem Ausbaustandard zu erschwinglichem Preis mit einer harmonischen Eingliederung in die Umgebung. Eine rationelle und direkte Erschliessung des Areals ab dem Rupphübelweg.
Art. 3 Bestandteile des
1 Der Gestaltungsplan «Rupphübel» besteht aus folgenden, rechtsver-
Gestaltungsplanes
bindlichen Bestandteilen: •
Situation 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften (SNV)
2
Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:
•
Richtprojekt
•
Planungsbericht nach Art. 47 RPV
2
Art. 4 Verhältnis zum
'Soweit der Gestaltungsplan «Rupphübel» nichts anderes festlegt, gelten übergeordneten Recht die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und des Bauzonenplanes der Gemeinde Reinach sowie die Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
B. Bebauung
Art. 5 Überbauungskonzept
Innerhalb des Baubereichs und ausserhalb der Abstandskorridore sind sechs Gebäudereihen quer zum Hangverlauf zu realisieren (Nord-SüdRichtung). Die einzelnen Gebäude sind parallel zum Hang (West-Ost) auszurichten. Die Situierung hat sich am Richtprojekt zu orientieren.
2
Im Bereich der fünf Abstandskorridore dürfen nur erdüberdeckte Erdgeschosse und Stützmauern erstellt werden. 3
Art. 6 Gebäudetypen
Zulässig sind freistehende Ein- + Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser. Einliegerwohnungen sind zulässig.
C. Baugestaltung
Art. 7 Architektur
Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit rechteckigen Kuben aufweisen. Die Bau- und Umgebungsgestaltung ist so zu wählen, dass sie zu einer guten Gesamtwirkung der Siedlung führt.
15 weitere Artikel
Art. 8 Baubereich
Hochbauten dürfen mit Ausnahme der Erdgeschosse nur innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereichs erstellt werden. Die Erdgeschosse sind, ausgenommen die strassenseitigen Fassaden, mit Erde zu überdecken.
3
Abstandskorridore
2 Im Bereich der im Gestaltungsplan bezeichneten Abstandskorridore muss ein Abstand von mindestens 10.0 m zwischen den oberirdischen in Erscheinung tretenden Hauptgebäuden eingehalten werden. Der strassenseitige Abschluss der Abstandskorridore erfolgt durch ein Erdgeschoss gemäss § 8 Abs. 1 SNV oder eine Stützmauer. Es sind offene Sitzplätze und Pergolas sowie maximal 2 Kleinstbauten von maximale 5 m2 Fläche und 2.50 m Höhe pro Abstandskorridor erlaubt.
Art. 9 Klein- und Anbauten
1 Gedeckte Sitzplätze, Pergolas, Wintergärten, Schopfbauten und weitere Klein- und Anbauten sind so auszugestalten, dass eine über die gesamte Bebauung gut abgestimmte, harmonisch wirkende Gesamtwirkung entsteht.
Art. 10 Bereich für
Vorbauten
'Entlang des Bereichs für Vorbauten sind die strassenseitigen Fassaden, bzw. die Stützmauern zu gliedern und die Flächen zu unterbrechen. Innerhalb des Bereichs können Vor- und Rücksprünge, Treppen und Balkone erstellt werden. Es ist auf eine durchgehende, angemessene Gestaltung zu achten.
Art. 11 Dachgestaltung
'Zugelassen sind für die Hauptgebäude geneigte Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20 - 30°. Die Dächer der Anbauten können zwischen 0°-30° aufweisen und auch als Pultdächer ausgebildet werden.
Art. 12 Gebäudehöhe
'Die Traufseitige Fassadenhöhe darf maximal 9.00 m betragen. Die Messweise richtet sich nach der IVBH (Ziff. 5.1).
Art. 13 Ausnutzungsziffer
Die maximal zulässige Ausnutzungsziffer beträgt 0.6.
Art. 14 Lärmschutz
Jedes lärmempfindliche Fenster muss über eine Dämpfung von mindestens 23 dBA hinsichtlich der Beinwilerstrasse verfügen.
4
Jeder lärmempfindliche Raum muss über ein Fenster belüftet werden können, welches gegenüber der Kantonsstrasse K 253 (Beinwilerstrasse) eine Gesamtdämpfung von mindestens -23 dB(A) aufweist. Stärker belastete Zweitfenster sind als Ausnahme im Sinne von Art. 30 LSV zulässig.
Art. 15 Parkierung
Die Pflichtparkplätze müssen grundsätzlich in unterirdischen oder erdüberdeckten Einstellhallen angeordnet werden. Die Zufahrten sind an den im Situationsplan bezeichneten Orten zu realisieren. Maximal acht Besucherparkfelder können in den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen erstellt werden.
2
D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt
Art. 16 Terraingestaltung
1 Die Terraindifferenzen innerhalb der einzelnen Gebäudezeilen müssen mit einheitlichen Stützkonstruktionen wie Betonmauern, Winkelelementen- oder Trockensteinmauern (mit traditionellen Steingrössen) abgefangen werden. Grossformatige Kalk- oder Granitblöcke sind nicht erlaubt. 2 Wo nötig sind auf dem Sockelgeschoss einheitliche, filigrane Geländer als Absturzsicherung anzubringen. Die Verwendung von Glasbrüstungen ist im gesamten Gestaltungsplanperimeter nicht gestattet.
Ausserhalb von Sitzplätzen, Zufahrt- und Gehwegbereichen ist die Umgebung «grün» zu halten. Flächige Steinschüttungen sind nicht erlaubt. 3
• Es sind möglichst (das heisst) mindestens 70% standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. • ES sind mindestens die 4 im Situationsplan eingezeichneten Hochstammobstbäume zu pflanzen. Sichtschutzwände, Einfriedigungen, Absperrungen und dergleichen dürfen maximal eine Höhe von 1.50 m aufweisen und sind auf 50% der gesamten Länge zu beschränken. Gemeinsame Sichtschutzwände im Bereich von Doppeleinfamilienhäusern dürfen die Höhe von 1.50 m auf einer Länge von maximal 4 m überschreiten. 6
5
Art. 17 Begegnungsplatz-Zone
Innerhalb der im Situationsplan 1:500 eingezeichneten Flächen sind angemessen gestaltete und ausgestattete Begegnungsplatz-Zone für die Bewohner der Überbauung einzurichten. Mit dem 1. Baugesuch für die Hochbauten muss auch die Erschliessung als separates Baugesuch eingereicht werden und es ist ein detaillierter Umgebungsplan durch einen Landschaftsarchitekten auszuarbeiten und dem Baugesuch beizulegen. Dabei ist auch eine allfällige Etappierung der Überbauung zu berücksichtigen.
Art. 18 Nachhaltigkeit
Die Neubauten sind mit einem Gesamtenergiekonzept und in einem Standard, welche die Anforderungen analog einer Arealüberbauung gemäss der Bauverordnung (§ 39 BauV) erfüllen, zu erstellen.
E. Erschliessung
Art. 19 Motorisierter
Verkehr
'Das Gestaltungsplanareal ist durch eine neue Erschliessungsstrasse ab dem bestehenden Rupphübelweg zu erschliessen. Diese ist baulich so auszugestalten, dass sie auch als Spiel- und Begegnungsfläche dienen kann. Die Erschliessungsstrasse muss vor oder zusammen mit der Erstellung der ersten Wohnbauten realisiert werden. 2 Am Ende der Erschliessungsstrasse ist eine Wendemöglichkeit, integriert in die Erschliessungsstrasse, zu erstellen.
Art. 20
Fussgängerverbindung lArealintern muss eine mindestens 1.50 m breite Fusswegverbindung von der der neuen Erschliessungsstrasse zum Rupphübelweg realisiert werden. Dieser muss mit der Realisierung angrenzender Gebäude erstellt werden.
6
Art. 21 Entsorgung
llm Bereich der Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse in den Rupphübelweg ist eine zentrale, halbunterirdische Entsorgungs- sowie eine Grüngutsammelstelle zu realisieren.
F. Verfahren
Art. 22 Inkrafttreten
'Der Gestaltungsplan «Rupphübel» tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat durch das zuständige Departement Bau Verkehr und Umwelt in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
Genehmigung
MIM * 11011101W MIM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand:
Datum Genehmigung: 23. April 2020
2 7, April 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7277 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Rupphübel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Ganzen Text zeigen
23. Oktober 2019 18. November 2019 bis 17. Dezember 2019 17. Februar 2020 20. Februar 2020 24. März 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das heute unbebaute Gebiet "Rupphübel" an der Grenze zur Gemeinde Beinwil am See soll mittels Gestaltungsplan die planungsrechtliche Baureife erlangen. Es soll eine in das Quartierbild der Wohnzone 2 passende, angemessen dichte Überbauung ermöglicht werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen 02_ARE\OSR20200417_bdv_18.7277.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Reinach am 17. Februar 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Rupphübel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Januar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. Oktober 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Aufgrund der peripheren Lage und der geringen Fläche sind durch den Gestaltungsplan keine wesentlichen Richtplaninteressen betroffen. Im Richtplankapitel S 1.2 wird für das Ländliche Zentrum Reinach eine Mindestdichte in unbebauten Gebieten von durchschnittlich 75 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare vorgegeben. Die mit der vorliegenden eher peripher gelegenen Überbauung mögliche Einwohnerdichte wird in Kapitel 4.1 des Planungsberichts aufgezeigt und ist angemessen. 4.3 Regionale Abstimmung Grundsätzlich werden durch den vorliegenden Gestaltungsplan kaum regionale Interessen tangiert. Da sich das Areal jedoch an der Grenze zur Nachbargemeinde befindet und die Entwässerung ebenfalls zur Nachbargemeinde führen soll, erfolgte eine Abstimmung mit der Nachbargemeinde Beinwil am See über die regionale Bauverwaltung Reinach. Dies ist zweckmässig. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
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4.4.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Das gewählte Bebauungsmuster passt in das von Einfamilienhäusern geprägte Quartierbild. Es ergibt sich ein ruhiges Gesamtbild. Im Kern beschränkt sich der Gestaltungsplan auf das Festschreiben des vorgenannten Bebauungsmusters. Dieses kann als ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis angesehen werden. Die hinsichtlich Qualität wenig dokumentierte Freiraumgestaltung trübt das Gesamtergebnis ein wenig. Sowohl im Richtprojekt als auch im Situationsplan finden sich nur wenige Hinweise bezüglich Umgebungsgestaltung. Diese soll erst mit dem Baugesuch ausgearbeitet und aufgezeigt werden. Aufgrund der Festlegungen im Situationsplan kann dies jedoch nur noch in den "Restflächen" erfolgen, was den gestalterischen Spielraum einschränkt. Eine gute Umgebungsgestaltung ist gemäss § 17 SNV durch einen Landschaftsarchitekten im Rahmen des ersten Baugesuchs auszuarbeiten. Bei konsequenter Anwendung dieser Bestimmung durch die zuständige Behörde kann ein angemessenes Resultat erreicht werden. Die Qualitätssicherung hinsichtlich Umgebungsgestaltung erfüllt, gestützt auf die konkreten Verhältnisse des Gestaltungsplan-Perimeters, die Anforderungen von § 21 BauG gerade noch so. 4.4.2 Erschliessung Der bestehende Anschluss des Rupphübelwegs an die Kantonsstrasse K 253 ist gemäss Planungsbericht (Seite 4) noch fertig auszubauen. Mit dem damaligen Baugesuch BVUAFB.14.2401 wurde der Ausbau des Anschlusses mit beidseitigen Radien von mindestens 6 m und einer Durchfahrtsbreite von 5,5 m am Ende der Radien bis zur Parzellengrenze 819 rechtskräftig verfügt. Dieser Ausbau bildet Voraussetzung für eine genügende Erschliessung bis zum Gestaltungsplan-Perimeter. Es wird im Gestaltungsplan eine zentrale Entsorgungsstelle vorgesehen, die auch bedient werden muss. Rückwärtsfahr- und Wendemanöver im Einmündungsbereich der Kantonsstrasse sind nicht gestattet. Eine gemäss den VSS1-Normen für Lastwagen ausreichend dimensionierte Wendeanlage wird sachgerecht in den Anschluss der Stichstrasse an den Rupphübelweg integriert. 4.4.3 Weitere materielle Hinweise Lärm Gemäss Planungsbericht ist das Planungsgebiet erst groberschlossen. Somit muss im Rahmen der Sondernutzungsplanung der Nachweis erbracht werden, dass das Gebiet nur so weit erschlossen wird, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten. Das Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG zeigt, dass die massgebenden PW der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II an der Nordfassade des nahe an der Beinwilerstrasse K 253 situierten Gebäudes im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss um 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts überschritten sind. An den Seitenfassaden sind die PW eingehalten. Bei allen anderen Gebäuden sind die PW überall eingehalten. § 14 SNV enthält eine sachgerechte Bestimmung über die nötige Dämpfung. 4.4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.
' Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Rupphübel", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 17. Februar 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
gphan Attiger7 egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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