Gestaltungsplan Litzi Parzelle 128
Sondernutzungsplan · Jonen
Dokument
- Nummer
- 2009-001165
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Jonen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.08.2009
- In Kraft seit
- 12.08.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4071-2009-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Jonen
Gemeinde Jonen
Gemeinde Jonen
Kanton Aargau
Kanton Aargau
1:1000 Genehmigung durch den Regierungsra Aarau, den
AZ. Avvz‘ins4 2009 Der Stant9ch eiber.
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Gestaltungsplan Litzi Parz. 128 Gebäude 167 gemäss § 21 BauG
Genehmigungsinhalt
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• • • • •
Kanton Aargau Departement P-eu, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplanperimeter
Wohnhaus mit Scheune 167 Komunaler Volumenschutz V1
Orientierungssinhalt
Schopf / Waschhaus 168
Scheune mit Stallung 209
Bach
Übersichtsplan März 2009
Vorprüfungsbericht vom
13. März 2009
Mitwirkungsbericht vom:
29. Mai 2009
Öffentliche Auflage vom:
30. März 2009 - 28. April 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am:
11. Mai 2009
Der Gemeindeammann:
Der G
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Landschaftsschutzzone
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EVITO.
Wald
(Volumenschutz V2)
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001165
Gemeinde Jonen; Gestaltungsplan "Litzi", Parzelle 128, Gebäude 167; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
29. Mai 2009 13. März 2009 30. März 2009 bis 28. April 2009 11. Mai 2009 16. Juni 2009 25. Juni 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Kulturland als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Kulturland vom 2. März 2004. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Kleinsiedlung Litzi befindet sich ausserhalb der Bauzone in einer Weilerzone. Die Gemeinde stellt neu das Gebäude 167 auf Parzelle 128, gestützt auf § 21 Abs. 8 der Bauund Nutzungsordnung (BNO), unter Volumenschutz und schafft so die Grundlage für Umbauten und Umnutzungen dieses Objekts. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Litzi, Parzelle 128, Gebäude 167
Versand: 24. August 2009
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Gebäude 167 auf Parzelle 128 im Weiler Litzi ist Teil eines Landwirtschaftsbetriebs. Dieser stellt jedoch gestützt auf die Betriebsdatenerhebung kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht mehr dar. Daher können bislang auf diesem Betrieb keine Wohnbauten unter dem Titel der Zonenkonformität bewilligt werden. Die vorliegende Festlegung des Volumenschutzes ermöglicht die Erhaltung des schützenswerten Gebäudes 167 sowie dessen sinnvolle Neu- und Umnutzung. Die im Gestaltungsplan für das Gebäude 167 getroffene Massnahme entspricht der Verfahrensregelung gemäss § 34 Abs. 3 lit. c BNO. Der Volumenschutz ist aufgrund des Volumens und der Lage des Gebäudes sachgerecht. Er trägt zur Erhaltung des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung gemäss § 21 Abs. 1 BNO bei. Entgegenstehende Interessen oder übermässige Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind nicht absehbar, weshalb der Vorlage aus raumplanerischer Sicht nichts entgegenzusetzen ist. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Litzi", Parzelle 128, Gebäude 167, der Gemeinde Jonen vom 11. Mai 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: