Bauzonen- und Kulturlandplan Änderung 2002
Nutzungsplan · Uezwil · Aufgehoben am 29.03.2023
Dokument
- Nummer
- 2003-001585
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Uezwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 29.10.2003
- In Kraft seit
- 29.10.2003
- Aufgehoben
- 29.03.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
29. Oktober 2003
Art. Nr. 2003-001585
Gemeinde Uezwil; Bauzonen- und Kulturlandplanänderungen 2002; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. November 2002 14. August 2002 12. September – 11. Oktober 2002 22. November 2002 30. Januar 2003 17. Februar 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Sie verlangte einerseits Auszonungen rechtskräftiger Bauzonen und andererseits Neueinzonungen an anderer Stelle. Auf ein Begehren konnte nicht eingetreten werden, zwei weitere wurden abgewiesen, weil keine übergeordneten Interessen eine Anpassung der Vorlage rechtfertigen würden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Drei Liegenschaften am Bauzonenrand galten im Zeitpunkt der letzten Revision der Nutzungsplanung noch als landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Heute fällt die landwirtschaftliche Nutzung auf diesen Betrieben, soweit noch vorhanden, nicht mehr unter das erwähnte Bundesgesetz. Die bestehenden Gebäude und ihre unmittelbare Umgebung (insgesamt knapp 0.9 ha) sollen daher der angrenzenden Dorfzone zugewiesen werden.
Versand: 03.11.2003
-2-
2.2
Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. August 2002 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Gebäude von drei ehemaligen Landwirtschaftsbetrieben werden von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone umgezont. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen geschaffen, diese Gebäude, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, entsprechend den Bestimmungen der Dorfzone einer anderen Nutzung zuzuführen. Die Erweiterung der Dorfzone beträgt ca. 0.9 ha. Die Grundstücke sind erschlossen und überbaut. Es müssen keine weiteren Massnahmen für die Erschliessung vorgesehen werden. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2
Übereinstimmung mit dem Richtplan
Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Es handelt sich um die Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Kapitel S 2.1/Beschluss 4.1, lit. c). 3.1.3
Ortsbildpflege
Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die Einzonungsflächen fallen neu unter die Bestimmungen der Dorfzone, welche den Belangen der Ortsbildpflege Rechnung tragen. 3.1.4
Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG)
Die neu eingezonten Flächen sind bereits überbaut und genutzt. Die Einwohnerkapazität wird daher nicht oder nur unwesentlich verändert. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonen- und Kulturlandplanänderungen 2002 der Gemeinde Uezwil vom 22. November 2002 werden genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5619 Uezwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: