Bauzonenplan Zone OeB und Fz
Nutzungsplan · Brugg · Aufgehoben am 24.03.2021
Dokument
- Nummer
- 2003-000906
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Brugg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 18.06.2003
- In Kraft seit
- 18.06.2003
- Aufgehoben
- 24.03.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
18. Juni 2003
Art. Nr. 2003-000906
Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Zonen OeB und FZ; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
20. September 2002 17. Juli 2002 29. Juli – 28. August 2002 17. Januar 2003 26. Februar 2003 15. Mai 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen das Projekt der Dreifachturnhalle haben sich gewisse Schwachpunkte in der Bau- und Nutzungsordnung ergeben. Diese sollen mit der Vorlage korrigiert werden, um klarere Rechtsbedingungen zu erhalten. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Juli 2002 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan/Bau- und Nutzungsordnung Die Gebiete für Freizeit- und Erholungsnutzung (Spiel- und Sportplätze) in der OeB-Zone werden vollumfänglich der Freizeitzone zugewiesen. Gleichzeitig mit der Streichung von § 27 Abs. 2 der BNO, welcher die Freizeit- und Erholungsnutzung in der OeB regelt, werden die Zonenvorschriften der Freizeitzone konkretisiert; die Zone dient der Erholungsnutzung wie z.B. dem Spiel und Sport. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen festgesetzt. Die Freizeitzone Versand:
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unterscheidet einen nicht schraffierten Bereich, in welchem Freizeit- und Sportanlagen (wie Fussballplätze, Spielwiesen, Finnenbahnen) und Kleinbauten zugelassen sind und einen schraffierten Bereich, in welchem auch weitere Bauten zugelassen werden. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Zonenplanung der Gemeinde Brugg wurde vom Grossen Rat am 9. Juli 1998 genehmigt. Mit der Genehmigung setzt auch die Rechtswirkung ein. Nutzungspläne können ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Die Stadt begründet die Teiländerung mit der Gefahr der Fehlinterpretation der Zonenbestimmung der OeB-Zone. Da die vorliegende Teiländerung lediglich zur Präzisierung der rechtskräftigen Festsetzungen dient, sind die Voraussetzungen für eine vorzeitige Anpassung der Zonenplanung (Art. 21 Abs. 2 RPG) erfüllt. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Situation ist die vorgenommene Umzonung und die Anpassung der Zonenvorschriften sachgerecht. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung (§§ 27 und 32) der Stadt Brugg vom 17. Januar 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: