Bauzonenplan Summerhalde
Nutzungsplan · Brugg · Aufgehoben am 24.03.2021
Dokument
- Nummer
- 2005-000969
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Brugg
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.07.2005
- In Kraft seit
- 06.07.2005
- Aufgehoben
- 24.03.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Dateien
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
06. Juli 2005
Art. Nr. 2005-000969
Gemeinde Brugg; Bauzonenplan, Teil Ost, Änderung Parzelle Nr. 4085, Gebiet "Summerhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Dezember 2004 17. September 2004 11. Oktober – 10. November 2004 8. April 2005 24. Mai 2005 20. Juni 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der nordwestliche Teil des Gebiets "Summerhalde" (Parzelle Nr. 4085) ist aktuell der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen, der südöstliche der Wohnzone W2. 1972 wurde auf dem nördlichen Teil in der Zone OeB von der Kirchgemeinde ein Begegnungszentrum erstellt. Das Zentrum ist in einem schlechten Zustand und wird von der Kirchgemeinde nicht mehr benötigt. Die Kirchgemeinde und die Stadt Brugg sehen eine Umnutzung des Gebiets vor. Aufgrund der Südostlage und der guten Erschliessung mit dem Bus soll verdichtetes Wohnen ermöglicht werden. Die vorliegende Teiländerung der Bauzone liefert die planerische Grundlage für die vorgesehen Umnutzung. Gleichzeitig erfolgt der Erlass eines Gestaltungsplans. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. September ohne Vorbehalte.
Versand: 11. Juli 2005
-2-
2.3
Bauzonenplan
Mit der Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung wird das Gebiet von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) beziehungsweise der Wohnzone W2 in die Wohnzone W3 umgezont. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Von der geplanten Umzonung sind keine kantonalen Interessen betroffen. Die Vorlage stimmt mit dem kantonalen Richtplan überein. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Das Gebiet grenzt gegen Südwesten an die Schulanlage Au-Langmatt, gegen Nordosten an eine Wohnzone W2. Die geplante Umzonung stellt ein städtebauliches Bindeglied zwischen der Schulanlage (OeB) und dem Einfamilienhausgebiet (W2) dar. Mit der vorgesehenen Abstufung der Korngrösse und der Bauhöhen wird eine Überbauung ermöglicht, welche aus städtebaulicher Sicht zweckmässig ist. Die Parzelle Nr. 4085 ist dreiseitig von Gemeindestrassen umgeben. Wenigstens zwei verfügen über eine für die Sicherstellung einer hinreichenden Erschliessung des Gebiets ausreichenden Ausbaustandard. Bezüglich der lärmschutzrechtlichen Anforderungen ergibt sich keine Änderung, da die Lärmempfindlichkeit im exponierten Teil (W3 statt W2) gleich bleibt. Das Gebiet ist zudem erschlossen und der Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Es ist davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel aufgrund der grossen Distanz zur Kantonsstrasse und der Hindernisdämpfung (vorgelagerte Bauten) unter den Immissionsgrenzwerten der ES II liegt und dass somit keine Probleme zu erwarten sind. Parallel zur vorliegenden Teiländerung des Bauzonenplans hat die Stadt Brugg einen Gestaltungsplan erstellt und darin die wesentlichen Vorgaben für eine zweckmässige und der Situation angemessene Überbauung festgelegt. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Die Teiländerung der Bauzonenplans, Teil Ost, Änderung Parzelle Nr. 4085 im Gebiet "Sommerhalde" der Stadt Brugg vom 8. April wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg Baudepartement Rechtsabteilung BD
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Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: