Grundwasserfassung Böndleren
Grundwasserschutzzonen · Ehrendingen
Dokument
- Nummer
- 001.261
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Ehrendingen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Abteilung für Umwelt
- Genehmigt durch
- AFU
- Beschlossen
- 19.02.2024
- In Kraft seit
- 19.02.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
GWSZ-001.261-E.pdf
GEMEINDE Standortgemeinde Ehrendingen
KANTON AARGAU
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2 § o < .2
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
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Grundwasserfassung
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Böndleren
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Eigentümer: Einwohnergemeinde Ehrendingen 09.05.2022
Sä Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am: ..1I.M8Ì.322
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter/-in:
iWÄ.......
.........
Verfügt durch den Gemeinderat Ehrendingen
am:
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber / -in
......
..............................
Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2, EG UWR
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 00.05.2022
Inhalt
Art. 1
Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien.............................................................3
Art. 2
Gegenstand, Planungen ....................................................................................................5
Art. 3
Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ...........................................................6
Art. 4
Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) .........................................................10
Art. 5
Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) .............................................................12
Art. 6
Schlussbestimmungen .....................................................................................................13
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
3
Schutzzonenplan 1:1'000
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Seite 2
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010
1.7
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.8
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.9
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.10
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.11
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.12
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.13
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.14
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002
1.15
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014
1.16
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.17
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.18
Regelwerke des SVGW
1.19
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.20
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
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1.21
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
1.22
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.23
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.24
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
1.25
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)
1.26
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
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Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Böndleren der Gemeinde Ehrendingen in der Gemeinde Ehrendingen ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlagen für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:
2.3
-
«Grundwasserfassung Böndleren, Gemeinde Ehrendingen / AG; Hydrogeologischer Ergänzungsbericht zur Überarbeitung der Schutzzonen», der Jäckli Geologie AG vom 23.02.2022
-
Schutzzonenplan 1:1'000 der K. Lienhard AG, vom 23.02.2022
Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 1'200 l/min.
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.
3.4
In der Zone S3 sind zulässig: -
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk;
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 l.
Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.5
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten.
3.6
Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, erhöhte Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.
Wärmenutzung aus dem Untergrund 3.7
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.
Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen 3.8
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.
3.9
Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.
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3.10
Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.
3.11
Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.12
Neue Strassen-, Platz- oder Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Neue Strassen-, Platz- oder Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.
3.13
Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.
3.14
Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.
3.15
Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, Terrassen, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig. Diese flächenförmige Versickerung über Rasengittersteine, Schotterrasen, nicht befestigte Wege und Plätze ist ohne weitere Behandlungsmassnahme zulässig, wenn der Anteil der undurchlässig befestigten Flächen (z.B. Fahrstreifen bei Parkplätzen) nicht überwiegt.
3.16
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen. Strassen / Wege / Plätze
3.17
Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen:
3.18
-
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung
-
Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben
-
Abstellplätze für Baumaschinen
An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.
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Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.19
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.
3.20
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.21
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.22
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.
3.23
Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung ist erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.
3.24
Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.
3.25
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.26
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
3.27
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
3.28
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.29). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.29
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.30
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten. Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
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3.31
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Landwirtschaftsarbeiten
3.32
Während der Ausführung von Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Materialausbeutung, Deponien, Materiallager
3.33
Nicht zugelassen sind: -
Abbau von mineralischen Rohstoffen
-
Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
3.34
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.
3.35
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer
3.36
An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
3.37
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
4.3
Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen ist verboten.
4.4
Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.3 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue oder undichte Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse als Doppelrohrsysteme oder mit einem gleichwertigen, von der Abteilung für Umwelt akzeptierten Produkt zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.
4.5
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.
4.6
Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Leitungen, sind durch ein Doppelrohrsystem oder durch ein gleichwertiges, von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu ersetzen.
4.7
Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen.
4.8
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.
4.9
Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten.
Strassen / Flurwege 4.10
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.11
Bestehende Flurwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
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4.12
Bei Flurwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flurwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.13
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.14
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.
4.15
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
4.16
Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.17
Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.
4.18
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.19
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung
4.20
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Familiengartenanlagen
4.21
Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden Familiengartenanlagen (Schrebergärten) sind verboten.
4.22
Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.
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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);
-
Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
5.2
Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.
5.3
Die Umzäunung des Fassungsbereichs, welcher sich im Eigentum der Fassungseigentümerin befindet, soll auch zukünftig erhalten bleiben.
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Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Der Gemeinderat Ehrendingen ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Ehrendingen, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und vom Gemeinderat Ehrendingen verfügt.
6.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Ehrendingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Ehrendingen Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderat Ehrendingen verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements
6.7
Das bisherige Schutzzonenreglement vom 24.05.2006 wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben. Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster
6.8
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich. Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
Seite 14
Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.
-
Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.
Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Böndleren in Ehrendingen / Version vom: 09.05.2022
Seite 15
2108
4
40 40
1‰ 84
-8
40
23 ,
4-
-83, 4
MW
20 0
00 G1
KU -
RW 0 U
00
- 116 , 51-
RW 300 B PE5 0
50
0
10 G
4‰ 0
93
-1
13
40
0
0
PE 5
KU \
0
20
RW
6,
25
RW
50
3‰
8,
10
8-
6,
-1
KU
0
20
W
M 8‰
‰ ,6
-7 8,
14
-1
15
41
KU 0
-1
KU
0
25
W
PE
PV CU PV 15 CU 0 12 5
-1
2,
4‰
1, 14
71 9,
-2 0
M
PE 4
PE
‰ ,8
34
-1
21 3,
-3
KU
KU
=>
PE
0
10
5 111
=>
=>
8
10 58
6
KU 250 -29,4- 32‰
-2
4 7,
‰
G1090 D: 433,93 E1 432,15 E1 432,80 E1 433,35 E1 432,16 A1 432,13 S : 4 3 2, 14
3
3038
10 58
K - 17 U 250 , 64 - 24 , 4‰
3039
404903017
G 125
215
G1100 D: 434,74 E1 433,91 E2 433,80 E1 433,23 A1 432,99 S: 433,08
5
10 59
3035
3040
2113
14
404903133
,8
404903130
PP NW 150 => L = 80.30m
S 3.1 D = 430.03 t = 1.00 S = 429.03
M 13
66
-5
, 1‰
00
2 -3 KU ,21 5 -1
S 10 50 D: 431,28 E1 428,86 S: 429,25
Grundwasserschutzzone S 3
0,
9‰
Sauberabwasserleitung
16 , 6900 KU
KU - 29 , 29
2
- 17,4
110
MW
800
B -5 =>
Wasserleitung
10 8
2
3051
VK_08 D: 432,22 E1 429,00 E1 428,53 E1 428,71 A1 428,51 S: 428,52
bestehend
25,
MW 2
6
A2020 D: 432,33 S : 4 29 , 50
‰
1
5
93
93
3718
3715 40 PE
93
PE 1 6
0
5
3717
6
3716
214
8, 8
7- , 3
‰
VK_09 D: 432. 65 S : 4 28 . 54
2115
2172
S1160 D: 432,77 S: 430,42
Kanton Aargau
PE 40
2171
A3010 D: 431,98 E1 429,87 S: 429,88
Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft
404903589
Eichhalde
4 0 , 9 2- 19 ,
0
18
MW
25
0K U
e n ba c h
Schutzzonenplan 1:500
2150
2172
Gründelwise
14
10
21
6 PE 1
0
E1140 D: 437,32 S: 434,70
G 10
0
28 1
3078 1108
G4
0 PE 5
5
0
10 0 1
13 0 0
S1080 D: 436,15 E1 434,70 A1 434,65 S : 434, 67
4‰
00 B
-42,78
-1
üh leb
E1050 D: 434,87 E1 433,43 S: 433,47
=>
0
B\ n
- 6, 9‰
50
PE 4
W
PE 160
MW 6 404903002
S1170 D: 433,17 S : 4 3 1, 4 8
3503
PE 180
404903664
KU -22,
8‰
0
M W 250
- 75,
10
3077
0
4
PE 5
12
50
-7,52
3072
PE
50
25
54
PE
12
0
94
8
PE 0 4
1,
E1130 3075 D: 436,15 E2 434,32 E1 434,34 A1 434,25 => S : 4 3 4 , 26 8 - 12, 8 ‰ KU -38,3 0 5 2 n e W M Telligrab PE 160 => 12- 19 , 9 ‰
-2
40
M
PE
S1070 D: 435,84 E1 434,41 E1 434,12 S : 4 3 4 , 10
45
1088
E1060 D: 435,52 E1 433,78 E2 433,83 A1 433,72 S: 433,77
0,
2
=>
6
KU -35,2- 58,9‰
11
- 55, 9 ‰
44
14
14
S1060 D: 434,67 A1 431,93 S : 4 3 1, 9 5
3073 RW 300 B\n-17,8 7- 1= 2> 0, 3‰
54
7
12
"
.
54
1ç
.
5000 Aarau 5400 Baden 5000 Aarau 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5507 Mellingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5420 Ehrendingen 5400 Baden 5420 Ehrendingen 5400 Baden
2151
8
12
FE
.
Entfelderstrasse 22 Mellingerstrasse 22 Entfelderstrasse 22 Brunnenhof 6 Brunnenhof 6 Brunnenhof 6 Freienwilerstrasse 3 Brunnenhof 6 Feldstrasse 15b Unterdorf 6 Eichhof 254 Tiefenwaag 25 Freienwilerstrasse 3 Tiefenwaag 23 Mellingerstrasse 22 Brunnenhof 6 Mellingerstrasse 22
Staat Aargau Hotel Hochhaus Linde AG Staat Aargau Einwohnergemeinde Ehrendingen Ortsbürgergemeinde Ehrendingen Ortsbürgergemeinde Ehrendingen Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft Ortsbürgergemeinde Ehrendingen Steffen Veronika Keller Herbert Grosswiler Josef Franz Brumann Martin und Brumann Désirée Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft Meier Albert Hotel Hochhaus Linde AG Einwohnergemeinde Ehrendingen Hotel Hochhaus Linde AG
54
50
.
2113 2114 2128 2132 2143 2144 2145 2146 2147 2148 2172 3013 3027 3028 3037 3042 3558
47
PE
.
O rt
11
40
.
K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau Telefon 062 832 82 82 www. lienhard- ag. ch
Strasse
24 9
G 40 PE40
Gezeichnet G e pr ü ft Änderung Änderung Änderung
Parz-Nr. Eigentümer
12
3721
Eichhof
94
Sch liere
Eigentümerliste Schutzzone GWPW Boendler
Format: 126 x 90 Datum 23. 02. 2022 23. 02. 2022
A3021 D: 434,73 3074 E2 431,27 S : 4 3 1, 20
77
n ba
ch
A3020 D: 433,58 S : 4 3 1, 18
© swisstopo
Name rg r We
M
0
2148
55
PE
12
18
Entnahmemenge: 1'200 l/min
uc
k
404903413
Plan Nr. : 11. 1032. 301
0
2149
RW 300 B -1
, 9‰ =>
18 ,7-
-68
Schlier
Plan
0 PE 2
2147
Grundwasserfassung Böndeler
O b j e kt
2133
2‰ =>
Bauherr
PE
Gemeinde Ehrendingen
PE 160
MW
25
0
KU
-7 4,
9-
18
,2 =‰>
Schmutz- / Mischabwasserleitung
4
60
, 44
10 5
3048
3
3b
-60
70
=>
Grundwasserschutzzone S 2
10
2
PE 1
Grundwasserschutzzone S 1
0B
93
208809
80
93
MW
MW
=>
=>
2146
17 5
A2010 D: 432,14 E1 429,00 S: 428,99
40
404903411
A2030 D: 432,26 S: 429,93
7‰
3046
ET
lle r
10 0
VK_07 D: 431. 69 E1 428. 32 S: 428. 21
‰
PE 40
Mü
g
-2
4
nw aa
21
le üh
al
Tie fe
5,
2114
3047
3d
-3
an
3c
U
ka
10 57
3a
0
M
PE 6 3
80
l na
hle k
5
2128
W
Mü
er üll
01
94
M
B - 6 1, 4 5-
VK_06 D: 431. 19 S: 428. 11
=> RW 350
0.5 % ø 25 0 L = 30.90 m
n-
0B G
=>
17 5
15 13
ET
2
=>
98
0.2 5% L = PP 44 NW .65 25 m 0
-
‰
4, 4‰ 10 6
52, 9 4
2
55, 8
69-
10 6
G1091 D: 442,55 E2 437,93 S: 437,84
0U-
9,
404903134
MW
5, U -2 50 K
3036
0 RW 3
-1
PP N W L = 4 150 => 5.90 m
=>
0.05% ø 250 L = 3. 8m
0
ca. 0 .5 % ø 250 L=2 2.95m
13
15
Ab wa s
se
rre
ini g
un
gs
13
an
15
lag
e
=>
=>
15
25
=> 13
40
g
50
0
0. L = 9% 65 ø20 .80 0 m
KS 3c NW 1000/600 mm D = 429.27 t = 1.04 S = 428.23
Legende:
aa nw
KU
MW
3037
21- 3 U - 24 , 250 K
216
G1070 D: 431,64 E1 430,31 E1 430,30 A1 430,27 S: 430,28
S urb
2145
orientierender Inhalt
7-
G1060 D: 431,36 E1 429,50 A1 429,43 S : 4 29 , 4 5
0
e
9, 3
30
KS 3b NW 1000/600 mm D = 429.84 t = 1.41 S = 428.43
ss
W
ta lst ra
S1100 D: 437. 50 E1 435. 88 E1 436. 52 S : 4 3 5. 8 7
3659
8
G1080 D: 433,19 E2 431,77 E1 431,77 E1 431,78 A1 431,66 S: 431,71
7
M
rb
40 PE
908
4
1‰
Su
PE 4
3
14 b
79
-1 , 37
KS 3a NW 1000/600 mm D = 430.03 t = 1.91 S = 428.12
-3
10 6
G 10 50 D: 430,03 E1 428,70 E2 428,95 A1 428,89 S: 428,90
fe Tie
,7 ‰
PE 6
3707
- 21
75
5
,4
50
1
3033
111
U 0K
404903131
25
a
=>
-1
90
30
32
U
MW
0
0B
‰ ,7
80
ihe r
14
3032
10
12
-9 77
21
W
10
We
PE
S1030 D: 438,33 E1 434,29 A1 434,27 S: 434,99
66
12
6,
M
10
S 10 4 0 D: 439,90 E1 436,33 E1 436,31 A1 436,19 S: 436,26
0
b
0
-2
32
G 10 4 0 D: 429,93 E1 428,68 A1 428,65 S: 428,66
4 PE
65
3
10
3558
13
91
S 10 10 D: 430,39 A1 428,83 S: 428,88
40
3034
63
11
‰
PE
12
a
25 -4 0 5 KU G1230 - 42 -2 ,4 2, ‰ D: 437,63 43 -E1 434,24 15 ,8 3640 S: 435,06 ‰
RW
G1240 1 5 D: 438,4088 E1 433,90 S: 434,71
=>
0K U
5-
17
MW
6,
25
-1
‰
11
8, 6
,5
RW
3031
2
4-
96
=>
9, 9
1-
404903132
KU
15 0
KS 3 NW 1000/600mm D = 430.04 t = 2.01 S = 428.03
0
200 W PN m % P 24 3.4 = 9. L
11
S 2.1
Legende:
-1
06
S1110 D: 439. 08 S:
91
0K U
G1030 D: 429,95 S : 4 28 , 4 0
2, 6
=>
35
16
U
MW
-2
0
4- 9, 4‰
0K U
3030
=>
MW 350 KU\n-26,8
3028
25
=>
G 10 20 D: 429,47 E1 428,25 S : 4 28 , 23
S 10 20 D: 436,36 E1 431,65 A1 433,06 S: 433,08
19
RW
MW
0
80
10
0.5 % L = PP N 21 W 2 .61 5 m 0
2144
404903411
68
G1260 D: 440,00 E1 437,96 S 10 4 5 A1 437,94 D: 439,90 S: 437,95 E1 438,78 263 A1 438,76 G1250 S : 4 38 , 77 D: 440,00 E1 436,25 E1 436,15 A1 436,05 S: 436,13 156 3
3625
35
PE 1
3029
G1220 D: 436,43 S: 432,88
2112
S1120 D: 439. 80 S:
404903018
15
W
G
S 7.2 D = 430.334 t = 2.27 S = 428.064
774
M
98
Böhnlere
26 2
5
10
E1 428,01 A1 427,97 S: 427,98
S 7.2.2 D = 430.145 t = 2.26 S = 427.885
3642
a
12
2
D: 429,36 E1 428,05 A1 428,09 S : 4 28 , 10
0 3 0 G 10 10 C 25 6 D: 429,30 PV E1 428,00
0
2111
PE 40
b
0
10
G
40 PE 3
=>
5-W ,4M 450 B\n 17 -7,23\n
25
4 PE
50
21
99
Tiefenwaag
0 G4
0
10
15
21
16
3
MW
0U
13
G1
3027
S 7.2.1 D = 430.107 t = 2.22 S = 427.887
2143
Stigere
404903019
=>
PW Tiefenwaag
250PE
0
3042
,7 ‰
217
404903136G1110
=> B
-5
-
03
6 7,6
8,
-1
-5
0
NW
G1190 D: 436,53 E1 435,35 E1 435,28 A1 435,12 S: 435,13 3020
PE 40
U
U
2110
31
3026
G1120 D: 429,35 E1 428,23 A1 428,16 S : 4 28 , 17
4‰
0
70 0
45
W
EW
6 PE
11
M
56
<= SI -P VC
g
14
G
, => , 4 - 9 - 23
0B
0
VK_05 D: 429. 68 S: 427. 39
AR A
2‰
16
40
PE40
G1130 D: 430,61 E1 428,48 E2 428,43 S: 428,39
25
18
3407
11
nw aa
17,
25
MW ,7‰
0
32
23
11
8 5-
25
21
PE
PE 5
3021
27,
RW
u
3
13
Tie fe
W
na
5
2140. 1
KU -
117 6
PE 4 0
,7‰
04 , 95
- 19 ge
PE
7
3019
20 0
2109
3017
3641 G1140 D: 431,39 E1 428,74 S : 4 28 , 6 2
29
un
6 PE
404903403
25
0
256 B
11
VK_04 D: 428. 95 S: 427. 06
75 -
e
MW
G1150 D: 432,44 E2 430,89 E1 430,72 A1 430,70 S: 430,71
-1
13 55
MW
250
G1
7 PE 40
2,
29,
-4 U
2141
La g
11
- 17 ,7‰
M
0
10 8‰ G
25
PE 0,
25
14
18
G1200 D: 439,04 E2 437,09 E1 437,07 A1 437,03 S: 437,06
=> 27
3022 ‰
0
VK_01 D: 428,31 S : 4 26 , 3 2
15
6, 48
26 5
10 0
00
,1
=>
MW 8
-5
80
PP -
83
3013
404903401
, 45 U - 26
8,
-7,
50
-6
W
l
PE
U
=>
50
70 0
M
PE
2142
W
KU -2
G1
M W 250
M
50
PE
rn
5/ 4 "
36
0
=>
sa
dle
2139
126 , 9 ‰
2
0 34
18
G1160 D: 435,80 E2 434,20 E1 434,12 A1 434,10 S: 434,11
B - 26 , 8 -
=> 4‰ 4- 4,
40, 8 0U-
RW 25 0
=>
U 30
- 8 , 5-
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1
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E1040 D: 434,95 E2 433,63 E1 433,18 A1 433,13 S: 433,15
Genehmigung
aas*.* SSB5 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft Freienwilerstrasse 3 5420 Ehrendingen
Aarau. 27. Mai 2024 Gemeinde Ehrendingen Grundwasserfassung Böndleren Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren
Sachverhalt Der Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Böndleren überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzo nenplan tragen das Datum vom 9. Mai 2022.
Erwägungen Mit Prüfbericht vom 21. März 2022 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht.
Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Ehrendingen die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid
Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Böndleren (Reglement und Plan vom 9. Mai 2022) werden genehmigt.
Ganzen Text zeigen
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Be schwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht
eingetreten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfälli ge Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Freundliche Grüsse
Christoph Ma
Severin Gremlich
Sektionsleiter.
Fachspezialist Grundwasser
Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzutei
len, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
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Rechtsgrundlagen
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Kanton
SAR 781.211 · V EG UWR · Kanton
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Bund
SR 814.201 · GSchV · Bund