Bauzonenplan Campus

Nutzungsplan · Brugg · Aufgehoben am 24.03.2021

Dokument

Nummer
2007-001433
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Brugg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.10.2007
In Kraft seit
24.10.2007
Aufgehoben
24.03.2021

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. Oktober 2007

Art. Nr. 2007-001433

Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Campus"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Einwohnerrats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. November 2006 5. Dezember 2006 26. Februar – 28. März 2007 29. Juni 2007 13. August 2007 10. September 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Für das Gebiet VISIONMITTE südöstlich des Bahnhofs Brugg sind in einem intensiven Planungsprozess Grundlagen für die bauliche und wirtschaftliche Weiterentwicklung erarbeitet und im Entwicklungsrichtplan behördenverbindlich festgelegt worden. Mit der vorliegenden Planung soll die grundeigentümerverbindliche Festlegung erreicht und damit die planungsrechtliche Grundlage zur Realisierung der geplanten Bauprojekte geschaffen werden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 21. Juni 2006). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 5. Dezember 2006 ohne Vorbehalte.

Versand: 2. November 2007

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2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan/Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Das gemeindeübergreifende Gebiet "Campus" wird koordiniert mit der Nachbargemeinde Windisch einer Zone "Campus" zugewiesen. Gleichzeitig wird ein Teilbereich der heutigen Arbeitszone in die Zone "Campus" umgezont. Die Zone "Campus" bezweckt eine Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ortsbild von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil (§ 17a Abs. 1 BNO). In der Zone "Campus" sind alle Arten von Nutzungen wie Bildung, Dienstleistung, Gewerbe, Wohnen, Kultur/Freizeit, Erholung sowie Verkauf und Gastronomie zugelassen. Einkaufszentren und Fachmärkte sind ausgeschlossen. Verkaufsflächen werden auf maximal 1000 m2 pro Geschäft fixiert. Es werden ein minimaler Wohnanteil von 15 % und ein minimaler Anteil Kultur/Freizeit/Verkauf/Gastronomie von 5 % vorgeschrieben. Im schraffierten Bereich beim Bahnhof kann der Stadtrat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 412.130 m ü. M. und einer maximalen Bruttogeschossfläche von 17'000 m2 zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 20 %. Für die Zone "Campus" ist eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Bezüglich konkreter Nutzungsanordnung, Bebauungsstruktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischem Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplans. Diese sind in den Gestaltungsplänen grundeigentümerverbindlich festzulegen. Für Bauten sind die Energieversorgung mit erneuerbarer Energie und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. Parkierungsanlagen dürfen nur für Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans (ERP) erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzuordnen (Ausnahme P + R). Im Weiteren wird der Stadtrat ermächtigt, zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewerbegebieten, zur Wahrung der Verkehrssicherheit der Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung, den Parkraum zu bewirtschaften. Für das Gebiet "Campus" wird die Parkplatzbewirtschaftung vorgeschrieben. Zudem sind die Parkplätze weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen. Die Vorschriften zur Reduktion der Anzahl Parkplätze der Stadt Brugg wird mit der Zone "Campus" erweitert. Die Reduktionsfaktoren entsprechen denjenigen der Kerngebiete von Brugg. Das Gebiet des zukünftigen Busbahnhofs Süd wird einer Zone für öffentliche Bauten "Mitte" zugewiesen. Diese Zone ist reserviert für den Busbahnhof inklusive dazugehörigen Infrastrukturen. § 3a Abs. 1 der BNO ermächtigt den Stadtrat, beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplans oder der Bau- und Nutzungsordnung mit Grundeigentümern Verträge über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- oder Minderwerte abzuschliessen.

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Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die vorliegende Zonenplanänderung bildet die erste Stufe der planungsrechtlichen Umsetzung des Entwicklungsrichtplans VISIONMITTE. Der vorgesehene Nutzungsmix für dieses zentral gelegene und für die Gemeinde städtebaulich wichtige Gebiet entspricht den Zielsetzungen von raumentwicklungAARGAU und dem im Agglomerationsprogramm festgelegten Entwicklungsschwerpunkt (ESP). Die angestrebte hohe Nutzungsdichte und die vorgesehene Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sind standortgerecht. Geplant ist, dass die Verkehrserschliessung an das übergeordnete Strassennetz mittelfristig über eine neue Kantonsstrasse (NK 118) entlang den Gleisanlagen der SBB über einen Kreisel "Bachthalen" erfolgen soll. Der Grosse Rat hat am 8. Mai 2007 die entsprechende Richtplananpassung vorgenommen. 3.1.3 Regionale Anliegen Die vorgeschlagene Teiländerung der Zonenplanung stimmt mit dem von Brugg Regio 2004 erarbeiteten Verkehrs- und Siedlungskonzept und dem regionalen Konzept Kultur, Freizeit und Erholung 2005 weitgehend überein. 3.1.4 Umsetzung Entwicklungsrichtplan (ERP) Der ERP für das Gebiet VISIONMITTE wurde von der Stadt Brugg am 5. April 2006 und von der Gemeinde Windisch am 12. April 2006 unterzeichnet. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2006 den ERP zur Kenntnis genommen. Der ERP ist für die kommunalen Behörden verbindlich. Der ERP dient damit auch dem Kanton zur Abstimmung der Planung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Brugg und Windisch. Mit der vorliegenden Planung sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die erwünschte Entwicklung verankert werden. Verschiedene Vorgaben sollen erst im Rahmen der Gestaltungspläne festgelegt werden. Für das Gebiet wurde deshalb eine Gestaltungsplanpflicht festgelegt. Ausgenommen davon ist lediglich das Gebiet des neuen Busbahnhofs. Der Entwicklungsrichtplan enthält verschiedene behördenverbindliche Vorgaben, welche sinnvollerweise nicht auf Stufe der allgemeinen Nutzungsplanung abschliessend festgelegt werden, um den Projektierungs- und Anordnungsspielraum nicht unnötig einzuengen. Dazu gehören zum Beispiel die Aufteilung des Wohnanteils für die einzelnen Teilflächen, die konkrete Anordnung und Ausgestaltung der Freiflächen, die Festlegungen bezüglich Ökologie usw. Gemäss § 17a Abs. 4 BNO gelten für diese Bereiche die Vorgaben des Entwicklungsrichtplans. Diese sind durch Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Diese stufenweise rechtsverbindliche Umsetzung ist sachgerecht. Die Bau- und Nutzungsordnung sieht in § 3a Abs. 1 die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Mehr-/Minderwertausgleich vor. Vor der Beschlussfassung des Einwohnerrats zur vorliegenden Planung konnten mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge auf freiwilliger Basis über den Ausgleich des Mehr-/und Minderwerts im Umfang von rund 9 Mio.

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Franken abgeschlossen werden. Dieser Ausgleich ist für die tatsächliche Umsetzung der Planungsvorgaben und der dafür notwendigen Infrastrukturanlagen eine wichtige Voraussetzung. 3.1.5 Abgrenzung der Zonen Östlich der verlängerten Personenunterführung (PU) "Mitte" wird eine Zone "Campus" ausgeschieden (mit möglichem Standort für ein Hochhaus). Die Abgrenzung ist sachgerecht; sie ermöglicht sowohl die Erschliessung des Busbahnhofs Süd wie auch der geplanten Neubauten der Brugg Kabel AG durch die mittlere Unterführung. Dies wird auch den aktuellen Überbauungsstudien der SBB gerecht. 3.1.6 Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets ist nicht Bestandteil der vorliegenden Zonenplanung, sondern wird im Rahmen der Bauprojekte (Zürcherstrasse; Bachthalenkreisel) oder Gestaltungspläne festgelegt. Die Grundsätze sind im ERP behördenverbindlich enthalten. Der Planungsbericht zeigt auf Basis grober Schätzungen die Auswirkungen der Zonenplanänderung für den Bereich Verkehr auf. Je nach Nutzung resultiert ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von maximal 3'000 Fahrten (bei Vollausbau). Dies entspricht einer Erhöhung der aktuellen Fahrtenzahl aus dem Gebiet um 2/3. Dies führt aufgrund der aktuell hohen Verkehrsbelastung zu einer Verkehrszunahme auf der K 117 Zürcherstrasse von unter 10 %. Der Neumarktknoten und der neu zu erstellende Bachthalenkreisel können damit die Grenze der Funktionsfähigkeit erreichen. Mit der vorliegenden Zonenplanung schafft die Gemeinde verschiedene rechtliche Voraussetzungen zur Eindämmung des Individualverkehrs. Dazu zählen vor allem der zusätzliche Reduktionsfaktor für die Parkierung gemäss § 10 Abs. 3 und 5 BNO sowie die grundsätzliche Bewirtschaftungspflicht für öffentliche Parkplätze. Auf regionaler Stufe ist zudem die Zuflusssteuerung in Bearbeitung, welche ebenfalls eine gewisse Entlastung bringen wird. Die absehbaren Auswirkungen zeigen die Sensibilität des Verkehrsnetzes im Einzugsgebiet deutlich auf. Im Rahmen der nachfolgenden Verfahren sind daher zusätzliche Vorkehrungen zur Eindämmung der Verkehrsauswirkungen zu prüfen. Im Vordergrund stehen ein Mobilitätsmanagement, eine verbesserte Mehrfachnutzung der Parkplätze im Umfeld der VISIONMITTE und die konsequente Optimierung der Infrastruktur für den Langsamverkehr. Überprüfungswürdig ist, mit einer Ausfahrtsdosierung aus den Parkhäusern sowie mit einer Abstimmung auf die geplante Zuflusssteuerung, die Situation am Kreisel Bachthalen zu optimieren. Im Rahmen der Gestaltungsplanung ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Fragen unumgänglich. Der Planungsbericht zeigt den hohen Bedarf an Veloabstellfeldern im Planungsgebiet auf. Deren gute räumliche und funktionale Verteilung sowie eine gute Führung des Langsamverkehrs im Planungsgebiet, welche hohe Qualitätsanforderungen erfüllt, verbessert die Chancen eines verminderten MIV-Anteils. Im Rahmen der Gestaltungsplanerarbeitung und im Baubewilligungsverfahren ist diesen Anliegen das nötige Augenmerk zu schenken. 3.1.7 Umweltschutz Die Zonenplanung sieht diverse Massnahmen, zugunsten der Luftreinhaltung vor:  Fachmärkte und Einkaufszentren werden ausgeschlossen;  Öffentliche Parkplätze sind in geeigneter Weise zu bewirtschaften;  der Gemeinderat legt im Rahmen eines Gesamtkonzeptes die Parkierung über das ganze Gemeindegebiet fest;

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 Die BNO sieht zwingende Reduktionsfaktoren bezüglich der Anzahl Parkplätze vor;  Für Bauten sind die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. Die getroffenen Massnahmen sind für diese Planungsstufe grundsätzlich sachgerecht. Spätestens im Gestaltungsplanverfahren ist die "geeignete Bewirtschaftung" zu konkretisieren. Neben der funktionellen Bewirtschaftung ist auch eine monetäre Bewirtschaftung angezeigt. Teile des Gebiets sind grösseren Lärmbelastungen ausgesetzt. Nebst der Kantonsstrasse (inklusive Berücksichtigung der geplanten neuen Kantonsstrasse NK 118) und dem Lärm der SBB beziehungsweise des Bahnhofbetriebs sind dies die Geräuschemissionen der Brugg Kabel AG. Das Gebiet ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Die Bauzonen gelten planungsrechtlich als erschlossen. Danach kommen die Immissionsgrenzwerte der ES III zur Anwendung. Bei bestehenden Anlagen besteht die Pflicht zur Lärmsanierung. Konkrete Massnahmen bezüglich Lärm sind in den nachfolgenden Verfahren festzulegen. Die hier vorliegende Planung erfüllt die Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung, da die Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte möglich ist und die fraglichen Areale der Sondernutzungsplanpflicht unterstehen. 3.1.8 Siedlungsqualität Die Zone "Campus" bezweckt eine Entwicklung des Bahnhofgebiets zu einem Ortsbild von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil (§ 17a Abs. 1 BNO). Der ERP enthält verschiedene behördenverbindliche Vorgaben zur Sicherung dieser urbanen Qualität (Nutzungsdurchmischung, Langsamverkehrsverbindungen, Freiräume, ökologische Ausgleichsmassnahmen usw.). Die BNO beschränkt sich auf wenige Vorschriften, welche zur Qualitätssicherung beitragen wie zum Beispiel die vorgeschriebene unterirdische Parkierung oder der Hinweis auf die Zielsetzungen des ERP für die Erarbeitung der Gestaltungspläne. Die Massnahmen sind stufengerecht. 3.2

Ökologischer Ausgleich

Im intensiv genutzten Siedlungsbereich sind die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die naturnahe Umgebungsgestaltung wichtige Elemente der Siedlungsqualität. Mit dem behördenverbindlichen ERP beziehungsweise dessen rechtlicher Festlegung in § 17a Abs. 4 BNO ist der Einbezug dieses wichtigen Anliegens grundsätzlich anerkannt und geregelt. 3.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Nutzungsplanung "Campus" inklusive Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg vom 29. Juni 2007 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Departement Bildung, Kultur und Sport  Stab Hochschulen BKS  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: