Gestaltungsplan Gängli
Sondernutzungsplan · Villigen
Dokument
- Nummer
- 1997-002325
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Villigen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.11.1997
- In Kraft seit
- 19.11.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4121-1997-E.pdf
Gestaltungsplan "Gängli"
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gemäss § 21 BauG
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Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1 : 500 - Längenprofile "Erschliessungsstrassen Nr. 1" und "2"
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Verfasser:
nen Planungsbüro Gebr. Senn 5415 Obersiggenthal MED Tel. 056 / 282 31 53
Datum: September 1997
Grösse:
Plan - Nummer: 15/15
Entwurf: Co
Geprüft:
Ersetzt Plan-Nr:
Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 13. Mai 1997 Oeffentliche Planauflage vom: 2. Juni 1997 bis 1. Juli 1997 Beschlossen vom
emeinderat am: 15. September 1997
Der Ge einde
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung-dUrch den Regierungsrat Aarau, den
Aq. NtouerräDer 1991. Der St
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hrei er:
Gemeinde Stilli Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Gängli" Sondernutzungsvorschriften
1.
ALLGEMEINE
VORSCHRIFTEN
lngress Die Gemeinde Stilli erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 sowie § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 und §§ 31.1 und 31.2 der Bauordnung der Gemeinde Stilli (BO) vom 12. September 1995 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzung svorschriften.
Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe
Das Gestaltungsplangebiet umfasst den im Gestaltungsplan 1:500 eingegrenzten Teil der im Zonenplan der Gemeinde Stilli ausgeschiedenen Zone "Wohnzone 2 Geschosse, 2. Etappe". Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels "Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet. Der Perimeter des Gestaltungsplanes ist unterteilt in das "Gebiet A", das "Gebiet B" und das "übrige Planungsgebiet".
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan soll für das Baugebiet "Gängli" die rechtliche Grundlage für die Erschliessung darstellen und eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.
Art. 3 Pläne
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: -
Gestaltungsplan "Situation" Längenprofil "Erschliessungstrasse Nr. 1" Längenprofil "Erschliessungstrasse Nr. 2" Sondernutzungsvorschriften
1:500 1:50 / 1:500 1:50 / 1:500
1
Art. 4 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan regelt rechtsverbindlich: - Verkehrstechnische Erschliessungsanlagen Bau- und Strassenlinien Strassenraumgestaltung Art und Mass der Nutzung Geschosszahl und zulässige Gebäudehöhen Grenz- und Gebäudeabstände Freiflächen und Parkierung Rahmenbepflanzung Sichtzonen
Art. 5 Stellung zur Bauordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bauordnung der Gemeinde Stilli vom 12. September 1995.
II.
Art. 8 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Lage und Stellung von Neubauten Die Lage und Stellung von Neubauten im Gebiet B und im übrigen Planungsgebiet ist vorbehältlich der im übergeordneten Recht geregelten Abstandsbestimmungen grundsätzlich freigestellt. Im Gebiet A sind Doppel-EFH, Reihen-EFH oder zonenkonforme Mehrfamilienhäusern in ihrer Längsausdehnung in der Regel rechtwinklig zur "Erschliessungsstrasse Nr. 1" anzuordnen. Im Rahmen von Arealbebauungen sind bei Nachweis einer gesamthaft besseren Lösung Abweichungen von vorgenannter Gebäudestellung möglich.
Art. 9 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer im Planungsgebiet "Gängli" beträgt für alle Teilgebiete grundsätzlich 0.4 Mittels Arealbebauung kann die Ausnützungsziffer unter bestimmten Voraussetzungen gesteigert werden.
2
Art. 10 Arealbebauungen
Arealbebauungen sind zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 aufweist. Für Arealüberbauungen sind die Voraussetzungen gern § 21.2 ABauV zu erfüllen. Zusätzlich sind gestützt auf § 21.3 ABauV mindestens die Hälfte der notwendigen Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen sind bezüglich der zonengemässen Bauweise folgende Abweichungen zulässig: •
Ausnützung:
Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann um höchstens 15% erhöht werden.
•
Gebäudelänge:
Die zonengemässe Gebäudelänge kann überschritten werden.
•
Geschosszahl:
Die gebietsgemässe Vollgeschosszahl darf nicht überschritten werden ("Uebriges Planungsgebiet" = 2 Vollgeschosse / "Gebiete A" und "B" = 3 Vollgeschosse).
Betreffend Bewilligungsverfahren, Inhalt der Pläne und erforderlichem Gutachten gelten die entsprechenden §§ 12, 89.3 und 89.4 der BO respektive § 33 ABauV.
Art. 11 Zulässige Grundmasse
Bei zonenkonformer Nutzung der Wohnzone W2 betragen die zulässigen Grundmasse: Gebiet A
Gebiet B
Uebriges Planungsgebiet
Vollgeschosszahl Max. Gebäudehöhe Maximale Firsthöhe Grenzabstand klein/gross
3 7.80 m 11.30 m
3
4/8m
9.80 m 12.80 m 5 / 10 m*
2 6.80 m
Mehrlängenzuschlag
ab 12 m 25 m
ab 12 m 25 m
Max. Gebäudelänge
10.30 m 4/8 ab 12 m 25 m
: Bei zweigeschossiger Bauweise sind im Gebiet B die selben Grenzabstände wie im Gebiet A und im übrigen Planungsgebiet einzuhalten (4 / 8 Meter).
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Art. 12 Abstände gegenüber Fusswegen und dem Öffentlichen Kehrplatz
Gegenüber den öffentlichen Fusswegen und dem öffentlichen Kehrplatz ist - in Abweichung von § 111.1 BauG - für Einfriedungen bis 1.8 m Höhe kein Abstand erforderlich.
Art. 13 Abstellplätze
Bezüglich Anzahl und Anordnung der Abstellplätze gelten die §§ 25 und 26 ABauV. Oberirdische Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen zu versehen.
Art. 14 Strassenraumgestaltung
Die im Gestaltungsplan enthaltenen Quartierstrassen ("Erschliessungsstrassen Nr. 1" und "Nr. 2") sollen verkehrsberuhigt ausgebaut werden. Die entsprechenden Massnahmen sind im jeweiligen Detailprojekt vorzusehen (s. auch Art. 18).
7 weitere Artikel
Art. 15 Kehrplatz
Der Kehrplatz dient nebst seiner verkehrstechnischen Funktion auch als siedlungsinterner Treffpunkt. Bei der Detailgestaltung ist dieser Umstand entsprechend zu berücksichtigen (Keine rein fahrgeometrische Gestaltung). Der Kehrplatz ist mit einem Hartbelag auszustatten.
Art. 16 Hauptfusswege
Die im Gestaltungsplan bezeichneten Hauptfusswege sind mit einem Hartbelag auszustatten.
Art. 17 Notzufahrten
Die im Gestaltungsplan entsprechend gekennzeichnete Verbindung zwischen der Widumstrasse und der Parzelle Nr. 420 dient sowohl als Fussweg wie auch als Notfahrverbindung zwischen der Widum- und der Haldenstrasse. Das Teilstück ist entsprechend zu gestalten (Zufahrtsbeschränkungen) und mit einem Hartbelag zu versehen.
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Art. 18 Rahmenbepflanzung
Entlang der Erschliessungsstrassen, der Hauptfusswege und rund um den Kehrplatz ist eine Rahmenbepflanzung mit geeigneten, hochstämmigen Bäumen vorzusehen. Diese Bäume können auf die Grenze zu den entsprechenden Privatgrundstücken gesetzt werden. Die Rahmenbepflanzung entlang der Hauptfusswege und rund um den Kehrplatz ist im Gestaltungsplan symbolisch dargestellt. Die Anzahl und Art der Bäume sowie deren genaue Standorte werden für die Erschliessungsstrassen und den Kehrplatz in den jeweiligen Strassenbauprojekten, für die Hauptfusswege im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsverfahren für die privaten Überbauungsprojekte (Umgebungsgestaltung), in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern bzw. Bauherrschaften festgelegt.
III.
VERSCHIEDENE
Art. 19 BESTIMMUNGEN
Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.
Art. 20 Kontaktnahme vor Projektierung / Begutachtung
Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind Bauvorhaben im Rahmen einer Arealbebauung vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers fachmännisch begutachten lassen.
Art. 21 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Obersiggenthal, im September 1997 /Co 5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
19. November 1997
Art. Nr.
1997-002325
Gemeinde Stilli; Gestaltungsplan "Gängli" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 10. November 1997 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Gängli" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Stilli vom 15. September 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 10. November 1997 der Abteilung Raumplanung) Gemeinderat, 5233 Stilli Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber:
Versand: