Gestaltungsplan Husberg
Sondernutzungsplan · Villigen
Dokument
- Nummer
- 2005-001799
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Villigen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 07.12.2005
- In Kraft seit
- 07.12.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4121-2005-E.pdf
Kanton Aargau
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Gemeinde Villigen
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Husberg gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Genehmigung Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •
Situationsplan 1:500
Beschlossen vom Gemeinderat am 3. Oktober 2005 Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Jakob Baumann
Genehmigt vom Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
3 . De-nbet 2coS. Der Staatsschreiber:
Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:
056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch
Auftrags-Nr.: 121P101 13. Oktober 2005
Die folgenden
Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Gestaltungsplanes Husberg
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausgangslage
1 Das betroffene Gebiet Husberg liegt an exponierter Lage. Die Sondernutzungsvorschriften bezwecken eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung.
Geltungsbereich
2
Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan bezeichneten Perimeter für Sondernutzungsvorschriften.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan Husberg besteht aus • •
dem Situationsplan 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 3
Verhältnis zum über- 1 Sofern diese Sondernutzungsvorschriften nicht Abweichendes geordneten Recht vorsehen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere die Bestimmungen über die Wohnzone Husberg W2H gemäss §8 BNO. Subsidiär gelten in der Zone W2H die Vorschriften der Wohnzone 2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts. 2
Bauvorschriften
Art. 4 1Sämtliche
Eingliederung ins Landschaftsbild
Bauten, Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten.
Gutachten
2
Der Gemeinderat kann auf Kosten des Gesuchstellers von neutralen Fachleuten ein Gutachten einholen.
Ausnahmebeteilligungen
3
Der Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen erteilen, sofern eine bessere Lösung für das Ortsbild nachgewiesen werden kann, insbesondere bezüglich Dachformen und Umgebungsgestaltung.
Art. 5 Exponierte Zone
W2H
3
Die Überbauung innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten exponierten Zone W2H bedarf einer sorgfältigen Einpassung in die Topographie. Die Einpassung ist durch ein unabhängiges Fachgutachten nachzuweisen. In der Zone ist eine maximale Gebäudelänge von 20 m zulässig.
Erschliessung
Art. 6 Fusswegverbindung
4
Der bestehende Fussweg entlang den Parzellen 2248, 2265, 344 und 345 kann im Zusammenhang mit einer Neuzuteilung der Parzellenflächen und/oder Bebauung in der Lage angepasst werden. Es ist auf eine direkte Verbindung von mind. 1 m Breite von Punkt A nach B zu achten.
Lärmschutz
Art. 7 Lärmschutz
5
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass keine lärmempfindlichen Räume im auf dem Gestaltungsplan bezeichneten lärmvorbelasteten Bereich direkt und ausschliesslich auf die Kantonsstrasse (K442) orientiert sind.
Freiraumgestaltung
Art. 8 1
Umgebungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedung, Stützmauern, etc. beinhaltet.
Umgebungsgestaltung
Bei Baumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen.
Terrainveränderung
3Terrainveränderungen
sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind mit dem Nachbarn abzusprechen und zu koordinieren.
Art. 9 Stützmauer
Falls es aus topographischen Gründen notwendig ist Stützmauern zu erstellen, können diese max. 1,2 m hoch sein. Sie sind zurückhaltend und mit natürlichen Materialien zu gestalten und müssen sich gut in die Hanglage einfügen.
6
Baubewilligungsverfahren
Art. 10 Beratung
7
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.
Schlussbestimmungen
Art. 11 Genehmigung, Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
07. Dezember 2005
Art. Nr. 2005-001799
Gemeinde Villigen; Gestaltungsplan "Husberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. April 2005 21. März 2005 18. April – 17. Mai 2005 3. Oktober 2005 9. November 2005 11. November 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet "Husberg" ist der Wohnzone W2H mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Bereits die Grundnutzungsordnung (§ 8 Bau- und Nutzungsordnung [BNO]) enthält für die Bebauung wichtige Randbedingungen. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan enthält Vorgaben zur Erschliessung, zur Überbauung und Umgebungsgestaltung sowie zur Grenzbereinigung. Die Erschliessung des Gebiets erfolgt über den Husberg- und den Ampfletenweg, die ausgebaut werden. Im nördlichen Bereich werden Verkehrsführung und die Einmündung verbessert. Der neue Einlenker hat eine Verbreiterung des Obsteinenwegs im Bereich des Einlenkers zur Folge. Der Fussweg im südlichen Bereich des Gebiets "Husberg" kann im Rahmen der Neuzuteilung/Bebauung angepasst werden, bleibt aber als direkte Verbindung erhalten. Sämtliche Bauten, Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so in die Landschaft einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten. Im Baubewilligungsverfahren kann der Gemeinderat auf Kosten des
Versand: 12. Dezember 2005
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Gesuchstellers ein neutrales Fachgutachten einholen (§ 4 Schweizerische Normen-Vereinigung [SNV]). Im Bereich der 'exponierten Lage' ist die sorgfältige Einpassung durch ein unabhängiges Fachgutachten zu bestätigen (§ 5 SNV). Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen (§ 8 SNV), wobei z.B. eine standortgerechte Bepflanzung zu wählen ist, Stützmauern auf das Notwendige zu beschränken sind und max. 1.2 m hoch sein dürfen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Hauptzweck des Gestaltungsplans sind die Landumlegung, die Verbesserung der Erschliessung inklusive Anschluss an die Kantonsstrasse sowie die Bezeichnung der Vorgaben für eine gute Überbauung. Die geplante Grenzbereinigung ist zweckmässig und eine wichtige Voraussetzung für eine situationsgerechte Überbauung. Die Erschliessung ist gut gelöst und führt insbesondere zu einer markanten Verbesserung des Anschlussknotens an die Kantonsstrasse. Demgegenüber setzt der Gestaltungsplan für eine gute bauliche und landschaftliche Einpassung (§ 21 BauG) lediglich einzelne Rahmenbedingungen und delegiert die Konkretisierung weitgehend in das Baubewilligungsverfahren. Dieser inhaltliche Mangel wird insofern relativiert, als die Anforderungen gemäss § 8 BNO und SNV eine der Situation angepasste Überbauung fordern und u.a. unabhängiges Fachgutachten zur Einpassungsfrage verlangen. Die Anforderungen gemäss Baugesetz BNO und SNV sind im Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten. In § 4 Abs. 3 der SNV wird dem Gemeinderat die Kompetenz gegeben, Ausnahmen zu bewilligen, wenn eine bessere Lösung für das Ortsbild nachgewiesen werden kann. Gemäss konstanter Praxis darf es sich dabei nur um geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan handeln. Andernfalls wären die Abweichungen von der Normalbauweise im Gestaltungsplan selbst zu definieren (unter Hinweis auf § 21 Abs. 2 BauG). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Husberg" der Gemeinde Villigen vom 3. Oktober 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 2, 5234 Villigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: