Erschliessungsplan Obsteinen Nord

Sondernutzungsplan · Villigen

Dokument

Nummer
15.35
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Villigen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
03.07.2017
In Kraft seit
03.07.2017

Karte

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Gemeinde Villigen Kanton Aargau

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Erschliessung Obsteinen Nord

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Erschliessungsplan entwicklung gemäss 8 17 BauG L—— Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Ü V \

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Genehmigungsexemplar Situation 1:500

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Vorprüfungsbericht: 14. April 2015 Mitwirkung: 8. September bis 7. Oktober 2015 Öffentliche Auflage: 16. November bis 15. Dezember 2015

Vom Gemeinderat beschlossen : 10. April 2017

Der Gemeindeammann : Der Gemeinddschreiber : \.S—

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Projektnummer: 4121NBP100 Plannummer: _

Format: 60/105 Dateiname: ..\5_Projektdaten\3_Pläne\Erschliessungsplan.dwg 4d P [®) R T A

Plotfile: INGENIEURE PLANER GEOMETER Ark: Erstellung: Änderung 1: Änderung 2: 5201 Brugg gezeichnet: Fef 01.02.2016 vol 21.04.2016 Wp 07.06.2017 7 en geprüft: Wea 01.02.2016 pld_ 21.04.2016 Hb 07.06.2017 F 058 580 97 00 freigegeben: Hb 01.02.2016 Hb 21.04.2016 Hb 07.06.2017 [email protected] www.portaag.ch

Beschreibung der letzten Änderung: Genehmigungsvermerk

Legende:

Genehmigungsinhalt

Weg- und Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) / Sockellinien (Baulinie für Einfriedungen)

Sichtzone

Erschliessung Parz. 289

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Orientierungsinhalt

o....... Perimeter des Erschliessungsplanes

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Bestehende Strassen

Verbreiterung Erschliessungsstrasse

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Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/St

Datum Genehmigung: 03.07.2017

Versand:

0 4, Juli 2017

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Geschäfts-Nr. BVUR0.15.35-1 Gemeinde Villigen; Erschliessungsplan "Obsteinen Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist

14. April 2015

Eingereicht zur Genehmigung

14. Juni 2017

08. September bis 7. Oktober 2015 16. November bis 15. Dezember 2015 10. April 2017 24. Mai 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 23. März 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan sichert mit Strassenlinien und Enteignungsrecht einen minimalen Ausbau des Obsteinenwegs, des Am pfletenwegs sowie des Steinackerwegs. Zudem legt er im Gebiet Obsteinen Nord die Sichtzonen gestützt auf das Verkehrsregime fest.

J: \03_Geschäfte \3_Genehmigungen 02_ARE\RO \20170616_bdv_15.35.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Villigen am 10. April 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Obsteinen Nord" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 7. Juni 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. April 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Erschliessung des Gebiets ist im Grundsatz bereits gegeben. Das Konzept ist schlüssig. Mit dem Erschliessungsplan soll für das Gebiet "Obsteinen Nord" auf den zentralen Erschliessungsachsen die auszubauende Strassenbreite für den Begegnungsfall Personenwagen-Personenwagen beziehungsweise Lastwagen-Velofahrer mit Strassenlinien und dem Enteignungsrecht gesichert werden. Mit dem Erschliessungsplan wird auch die übergeordnete Erschliessungsgrundlage für die anstehenden Überbauungen der noch freien Parzellen gewährleistet. Da es sich um kommunale Erschliessungsstrassen handelt, liegt das Ermessen bei der Gemeinde. Die Gemeinde orientiert sich bei der Festsetzung der Strassenbreiten für diese siedlungsorientierten Erschliessungsstrassen anhand der als massgeblich beurteilten Begegnungsfälle. Die Strassenlinien werden so definiert, dass die nötigen Begegnungen mit Seitenfreiheit neben der Fahrbahn möglich sind Die festgelegten Sichtzonen orientieren sich am gegebenen Verkehrsregime beziehungsweise am Merkblatt "Sicht an Knoten und Ausfahrten".

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Obsteinen Nord", beschlossen vom Gemeinderat Villigen am 10. April 2017, wird genehmigt.

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2. e Abteil g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( ephan Attiger L ndammann

Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 2, 5234 Villigen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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