Erschliessungsplan PARKinnovAARE
Sondernutzungsplan · Villigen
Dokument
- Nummer
- 17.3
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Villigen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 14.02.2018
- In Kraft seit
- 14.02.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
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Genehmigung
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KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
RCAN/ss2g
Versand:
Datum Genehmigung: 14.02.2018
1 9. Feb. 2018
Geschäfts-Nr. BVUR0.17.3 Gemeinde Villigen; Erschliessungsplan "PARKinnovAARE"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. August 2017 5. September 2017 bis 4. Oktober 2017 27. Oktober 2017 bis 27. November 2017 11. Dezember 2017 15. Januar 2018 15. Januar 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gemäss § 10a Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Villigen ist für den Betrieb der Hightechzone ein Grundkonzept der Verkehrs- und Werkleitungserschliessung und für die Anordnung und Gestaltung der Bauten zu erstellen. Innerhalb der Hightechzone sind für Fussgänger und Velofahrer attraktive Wege sowie zweckmässige Veloabstellplätze zu gestalten. Für das Personal sind angemessene Versorgungs- und Erholungseinrichtungen zu erstellen. Die Verkehrserschliessung ist auf die Erschliessung des Paul Scherrer Instituts (PSI) abzustimmen. Die genauen Anschlüsse wer-
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den in einem Erschliessungsplan festgelegt. Der Werkverkehr innerhalb und zwischen dem PSI und der Hightechzone darf nicht über die Kantonsstrasse abgewickelt werden.
Art. 10a
BNO enthält im Weiteren wesentliche Festlegungen zur Art der Nutzung, zur Gestaltung des Areals, zum ökologischen Ausgleich, zum Umgang mit der Mobilität usw.
Art. 10a
Abs. 6 BNO hält fest, dass die wesentlichen Aspekte spätestens mit dem ersten Baugesuch einzureichen sind. Details werden direkt in der BNO geregelt. Mit dem Erschliessungsplan sollen die gesamte kurz- und langfristige Erschliessung des Gebiets sowie attraktive Wege für Fussgänger und Velofahrer sichergestellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Villigen am 11. Dezember 2017 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "PARKinnovAARE" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Januar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. August 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.3 Kantonaler Richtplan Gemäss kantonalem Richtplan ist das Planungsgebiet Teil des Entwicklungsschwerpunkts (ESP) von kantonaler Bedeutung (unteres Aaretal / PSI). Als Nutzungen sind produzierende und verarbeitende Nutzungen (PVN) sowie arbeitsplatzintensive Nutzungen (APN) vorgesehen. Andere Nutzungen sind bei ausgewiesener regional abgestimmter Eignung möglich. Die konkrete Nutzungsart wurde bereits im Rahmen der Grundnutzungszone in § 10a BNO detailliert festgelegt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern).
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4.4 Regionale Abstimmung Gestützt auf § 13 Abs. 1 BauG sind Planungen regional aufeinander abzustimmen. Ohne Zweifel ist die Entwicklung der Hightechzone von regionaler Bedeutung. Im Rahmen der Zonenplanung (Einzonung) wurde eine regionale Abstimmung vorgenommen. 4.5 Sondernutzungsplan Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können überdies Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), so dass die Siedlungsqualität gefördert wird. Der Erschliessungsplan hat eine umweltschonende, landsparende und wirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten (§ 33 BauG). Der Erschliessungsplan kann weitere Elemente enthalten, welche für die Qualitätssicherung von Bedeutung sind. 4.5.1 Städtebauliche Einordnung / Qualitätssicherung Der PARKinnovAARE soll zusammen mit dem PSI ein Leuchtturmprojekt für den Kanton Aargau werden. Dies bedingt eine umsichtige, vorausschauende Planung. Gestützt auf die Erläuterungen in der Sitzung vom 31. Januar 2017 konnte glaubhaft aufgezeigt werden, dass die damit verbundenen Aspekte von den Planenden sehr ernst genommen werden und es schwierig wäre, diese Qualitätssicherung mittels einem Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich und mit der notwendigen Flexibilität zu regeln. Der PARKinnovAARE und das PSI sollen einen Campus bilden und das gemeinsame Potenzial voll ausschöpfen. Die Kantonsstrasse K 442 stellt ein stark trennendes räumliches Element zwischen diesen beiden Bereichen dar. Es sollte geprüft werden, die Geschwindigkeit auf der Kantonsstrasse auf dem Streckenabschnitt zwischen PARKinnovAARE und PSI von 80 km/h auf 60 km/h herabzusetzen. Ein entsprechendes Gutachten von Balmer + Partner AG vom 23. Mai 2017 liegt vor. Die mögliche Umsetzung dieser Zielvorstellung erfolgt in einem separaten Verfahren. 4.5.2 Erschliessung / Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die mit dem Plan angestrebten baulichen Veränderungen an den Verkehrsinfrastrukturen sind nachvollziehbar und erfassen alle Mobilitätsträger. Werden sie baulich umgesetzt, sind sie geeignet, die im Regierungsratsbeschluss vom 12. März 2014 und in der BNO vorgegebenen Ziele verkehrlicher Art sicherzustellen. Der Anschluss an die Kantonsstrasse — mit separater Zu- und Wegfahrt — ist sachgerecht. Die Dimensionierung ist für den zu erwartenden Verkehr ausgelegt (gemäss der VSS-Norm SN 640 271a "Kontrolle der Befahrbarkeit" für LKW mit Anhänger; 18,0 m Gesamtlänge). Die Signalisation und Markierung im Bereich des Kantonsstrassenanschlusses wird im Rahmen des nachgelagerten Baugesuchverfahrens festgelegt. Mit dem Erschliessungsplan werden Strassenlinien zur Sicherung des Enteignungsrechts für den neuen provisorischen Kantonsstrassenanschluss, für die geplanten Busbuchten und für die Zufahrten für die Unterführung unter der Kantonsstrasse (interne Erschliessung) festgelegt. Die Umsetzung erfolgt in einem Kantonsstrassenverfahren. Grundsätzlich gelten die Abstände gegenüber Kantons- und Gemeindestrassen nach § 111 BauG. Bei Ausbauten beziehungsweise wo noch kein Strassenmark besteht oder dieser aufgrund von Strassenbauvorhaben versetzt wird, wurden korrekterweise Baulinien festgesetzt. Die Abstandsunterschreitungen im Bereich der Busbuchten sind nachvollziehbar und sachgerecht.
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Die in vorauslaufenden Planungsverfahren thematisierte MIV-Erschliessungsetappierung (motorisierter Individualverkehr) ist verbindlich festgesetzt. Der Erschliessungsplan enthält einen Bereich für den zukünftigen Kantonsstrassenanschluss. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Der Bereich der provisorischen Erschliessung muss mit der 2. Etappe überprüft und nach dem Bau der definitiven Erschliessung zurückgebaut werden. Diese Vorgaben sind im Genehmigungsteil der Legende korrekt aufgenommen worden. Belange öffentlicher Verkehr Für eine nachhaltige Mobilität (vgl. § 10a BNO) ist auch eine gute öV-Erschliessung (öffentlicher Verkehr) wichtig. Im Plan werden neue Busbuchten gesichert. Im Planungsbericht wird festgehalten, dass der Bau der Busbuchten mit der 1. Etappe ausgelöst werden soll. 4.5.3 Sichtzonen Der neue Anschluss liegt an einer Ausserortsstrecke der Kantonsstrasse. Die signalisierte Geschwindigkeit beträgt momentan 80 km/h. Die Sichtzonen sind auf diese Geschwindigkeit ausgerichtet. Es muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein. Die Sichtzonen berücksichtigen die Tatsache, dass ein Überholen von Fahrzeugen nicht verboten ist. Die Beobachtungsdistanz entspricht diesen Vorgaben. Sowohl bei der Querung für die Radfahrenden gegenüber dem neuen Kantonsstrassenanschluss als auch bei der Querung für die Fussgänger im Bereich der Bushaltestellen sind die notwendigen Sichtzonen korrekt eingetragen. 4.5.4 Fuss-Radwegerschliessung Positiv wirkt sich die Entflechtung von öffentlichem und privatem Fuss- und Radverkehr aus. Die Fussgängerquerung über die Strasse trägt dem realen Verhalten Rechnung. Die Anbindung des Areals an die kantonale Radroute ist über zwei Grünstreifenüberfahrten im Bereich des provisorischen Kantonsstrassenanschlusses vorgesehen. 4.5.5 Abstand Kantonsstrasse Innerhalb des Strassenabstandraums zur Kantonsstrassenparzelle ist ein Grünstreifen vorgesehen, der extensiv begrünt und mit raumbildenden Säulenbäumen sowie einzelnen Strauchgruppen auszubilden ist. Gemäss Freiraumkonzept (siehe Abbildung 2: Schnitt durch Freiraumkonzept; Planungsbericht Kapitel 3.1.3., Seite 8) soll im Strassenabstandsraum zudem ein Erdwall (Sichtschutzwall) realisiert werden. Grundsätzlich wird dies als sachgerecht erachtet; die Attraktivität des Strassenraums ist ein wichtiges Element der Gesamtqualität. Da es sich hierbei um Bauten und Anlagen im Sinne des Baugesetzes handelt, sind sie folglich auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen. 4.5.6 Hochwasserschutz Der Perimeter des vorliegenden Erschliessungsplans liegt im südlichen Bereich (Parzellen 568 und 569) gemäss Gefahrenkarte in den Gefahrenstufen gelb und blau mit geringer bis mittlerer Gefährdung. Es ist mit Fliesstiefen von bis zu 25 cm zu rechnen. Der nördliche Bereich des Erschliessungsplans mit der Unterführung zum PSI-Areal östlich der Kantonsstrasse K 442 und einem Baufeld für eine weitere Bebauungsetappe liegt bekanntermassen in einem von Oberflächenwasser betroffenen Gebiet. Im Planungsbericht Seite 16 wird der Hochwasserschutz thematisiert. Im Gebiet Aeppli/Schützenhaus soll das mögliche Hochwasser mit einem Erddamm entlang der Flurstrasse abgewehrt werden.
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Der ausgewiesene Oberflächenabfluss soll mit baulichen Massnahmen hinter den Gebäuden umgeleitet und zur Versickerungsmulde geführt werden. Der gegebene Einfluss von Hochwasser und Oberflächenwasser ist damit konzeptionell im Planungsbericht dargestellt. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 4.5.7 Umweltschutz / Lärm Die Teiländerung der Nutzungsplanung, bei welcher die Hightech-Zone neu ausgeschieden wurde, wurde am 12. März 2014 vom Regierungsrat genehmigt. Somit gilt es, die Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) respektive Art. 29 Lärmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass die geforderten Grenzwerte (Planungswerte der ES IV, 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht) in einem Abstand von 11 m zur Strassenachse eingehalten sind und auf der geplanten Baulinie mit 64 dB(A) am Tag und 53 dB(A) in der Nacht zu rechnen ist. Mit den im kantonalen Emissionskataster ausgewiesenen Emissionen von 76,2 dB(A) am Tag und 63,5 dB(A) in der Nacht sind die Planungswerte ab einer Distanz von 12 m zur Strassenachse eingehalten. Im Erschliessungsplan werden keine Baulinien oder Baufelder festgesetzt. Auf der ordentlichen Baulinie im 6 m Abstand zum Strassenmark beträgt die Distanz zur Strassenachse 12 m. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 USG respektive
Art. 29
LSV ohne zusätzliche Lärmschutzmassnahmen eingehalten werden. 4.5.8 Archäologie Der vorliegende Erschliessungsplan-Perimeter beeinträchtigt beziehungsweise tangiert keine aktenkundige archäologische Fundstelle; er betrifft aber eine archäologische Verdachtsfläche. Das betroffene Areal befindet sich im Bereich von zwei geologischen Schuttfächern und damit in einer Zone, welche aus archäologischer Sicht als eine in früheren Epochen bevorzugte Siedlungslage zu bezeichnen ist. Aufgrund der umfangreichen, durch die geplanten Bodeneingriffe beeinträchtigten Flächen ist daher nicht auszuschliessen, dass noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften bei der Realisierung der geplanten Baumassnahmen angetroffen werden. Sie müssen vor ihrer unabwendbaren Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Die Kantonsarchäologie plant die Bodeneingriffe einzusehen. Daher sind Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (wie zum Beispiel Erschliessungsstrassen, Abbruch bestehender Gebäude, Baugrundsondierungen, Abhumusierung, Bauaushub oder Werkleitungsgräben etc.) im Erschliessungsplan-Perimeter von der Bauherrschaft der Kantonsarchäologie in Brugg (056 462 55 00/19) spätestens vier Wochen im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Fund (Mauerreste, Ziegelfragmente und Kleinfunde wie Scherben oder Knochen, zudem Holzkohlekonzentrationen oder verdächtige Bodenverfärbungen usw.) die Arbeit an der betreffenden Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg (056 462 55 00) benachrichtigt werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "PARKinnovAARE", beschlossen vom Gemeinderat Villigen am 11. Dezember 2017, wird genehmigt. 2. ie Ab il n. Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 2, 5234 Villigen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschhft muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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