Erschliessungsplan Windisch 1

Sondernutzungsplan · Windisch

Dokument

Nummer
2005-000707
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Windisch
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.05.2005
In Kraft seit
25.05.2005

Karte

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Text

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Gemeinde Windisch Kanton Aargau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Aktualisierung Erschliessungsplanung

Erschliessungsplan gemäss $ 17 BauG

Windisch 1

Situationsplan 1: 1000

&M PORTA -+PARTNER Plan Nr. 123P101/1 5200 Brugg, 09.06.2004

Ingenieure + Planer + Geometer Brugg * Sempach + Lenzburg Grösse : 90 / 210 cm

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Internet: http://www.porta-partner.ch Email: [email protected]

Vom Gemeinderat beschlossen am: |, Jan. ?005 L bu . RUUS

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H. Scheiwiler R-Urssh

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2S. Ma\ 2005

Der Staatsschreiber: ‘ «

Legende

1. Genehmigungsinhalt

rot Neue Baulinien oder Baulinien mit Lageänderung gegenüber vorgängigen Baulinien blau Baulinien mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinien

blau Weg- u. Strassenlinien mit gleicher Lage wie vorgängige Weg- u. Strassenlinien

Al!

Sichtzonen

Folgende Erschliessungspläne (EP) werden gesamthaft aufgehoben!

Nr. Planbezeichnung Gebiet Datum 1 Klosterzelg - Reutenen Baulinien Umfahrung Nord, Nordseite Kloster-- GR 19.09.1949 zelgstrasse, Südseite Pappelweg ® Dohlenzelgstrasse Baulinien K118 GR 19.09.1949 2A Oberburg - Oberes Moos - Innere Letten Berg- Jurastrasse GR 19.09.1949 3 Klosterzelg - Reutenen Baulinien Umfahrung Nord, Klosterzelgstrasse GR 14.05.1954 4 Dohlenzelg - Winkel Baulinien K118 GR 23.08.1960 5 Dohlenzelg Dohlenzelgstrasse - Bergstrasse RR 13.10.1961 5A Zelgli - Degerli Zelgli - Joggelacher GR 21.11.1961 6 Dohlenzelg Weglinien Haselweg RR 28.05.1970 E Letten - Dohlenzelg Lindhofstr.- Jurastr.- Bergstr.- GR 21.12.1971 Chapfstr.- Schützenhausweg 8 Degerli Werkhof Brackrütistrasse GR 08.03.1977 8A Dohlenzelgstrasse Dohlenzelgstr. / Einmündung Bergstrasse GR 18.03.1977 9 Zelgli - Joggelacher Baulinie K117, aber aktualisiert GR 04.12.1979 10 Winkel - Heumatten Schwimmbadstrasse - Heumatten GR 28.10.1980

2. Orientierungsinhalt

rot Perimeter der SNP- Aktualisierung = .W3 „| orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

hellgrün Nicht in der Aktualisierung enthaltene, weiterhin rechtskräftige, Sondernutzungspläne

11 EP Dägerli - Brackrütistrasse GR 16.03.1982 12 EP Dägerli - Brackrütistrasse / Änderungen GR 09.04.1991 13 GP Dägerli - Breitacker GR 09.04.1991 14 GP Dorfkern Windisch GR 14.06.1994 15 GP Postgebäude Windisch I RR 17.08.1994 16 GP Dohlenzelg - Hauserstrasse GR 25.10.1994 17 GP Linde - Sonne RR 03.05.1995

|

schwarz Gemeindegrenze

Fi blau Gewässer

grün Wald

107002358

Genehmgung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

25. Mai 2005

Art. Nr. 2005-000707

Gemeinde Windisch; Erschliessungsplan "Aktualisierung Erschliessungsplanung Windisch 1 und 2"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. November 2004 1. Juni 2004 31. August – 29. September 2004 24. Januar 2005 28. Februar 2005 8. März 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1998. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Gemeinde Windisch verfügt noch über ältere rechtskräftige Sondernutzungspläne, welche nicht mehr zeitgemäss sind oder Gebiete betreffen, in welchen die notwendigen Infrastrukturausbauten bereits erfolgt sind. Das Strassennetz der Gemeinde Windisch ist weitgehend ausgebaut. Aufgehoben werden verschiedene Erschliessungspläne gemäss Genehmigungsinhalt der beiden eingereichten Erschliessungspläne "Windisch 1 und 2". Einzelne Elemente (Baulinien, Strassenlinien, Sichtzonen) werden unverändert übernommen oder neu festgelegt. Bei Strassen ohne Festlegung von Baulinien gelten die Abstände gemäss § 111 Baugesetz (BauG). Nicht aufgehoben werden verschiedene Sondernutzungspläne, insbesondere Gestaltungspläne. Diese sind als Orientierungsinhalt aufgelistet und die Teilflächen sind in den Situationsplänen hellgrün hinterlegt.

Versand: 30. Mai 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  

Erschliessungsplan, Situationsplan 1:1'000, Windisch 1 Erschliessungsplan, Situationsplan 1:1'000, Windisch 2

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan "Aktualisierung Erschliessungsplanung Windisch 1 und 2" legt die für die weitere Erschliessung und Überbauung noch notwendigen Elemente neu fest. Gleichzeitig werden einzelne Elemente früherer Erschliessungspläne beibehalten. Die Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Zielsetzungen der Nutzungsplanung. Der Erschliessungsplan "Aktualisierung Erschliessungsplanung Windisch 1 und 2" ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Aktualisierung Erschliessungsplanung Windisch 1 und 2" der Gemeinde Windisch vom 24. Januar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

-3-

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 4, 5210 Windisch  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: