Grundwasserfassung Esp

Grundwasserschutzzonen · Fislisbach

Dokument

Nummer
001.321
Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Fislisbach
Kanton
Aargau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFU
Beschlossen
22.08.2016
In Kraft seit
22.08.2016

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110111M * 1140101 10 11~1

wir

Standortgemeinden: Baden und Fislisbach

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung Esp Eigentümer: Einwohnergemeinden Fislisbach und Mellingen 22. März 2016

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

am: ../..a..frial...2016

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

1,72/ Verfügt durch den Stadtrat Baden

am:.

Stadtammann:

Stadts hreiber / -in

Aug. 2916

1-4 Verfügt durch den Gemeinderat Fislisb

am:

2 2. AUS. 2010

amma

Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2. EG UWR

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

4

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

5

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

8

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

9

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

9

Art. 7 Schlussbestimmungen

10

Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 11 Anhang 2 Schutzzonenplan 1:1000

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

12

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-RisikoreduktionsVerordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007.

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008.

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012.

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.

1.14

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014.

1.15

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).

1.16

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002.

1.17

Regelwerke des SVGW.

1.18

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.

1.19

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.

1.20

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten. Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

4

1.21

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.

1.22

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch).

1.23

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011.

1.24

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012.

1.25

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft).

1.26

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft).

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Esp der Gemeinden Fislisbach und Mellingen in Baden und Fislisbach ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: Geologisch-hydrologische Bericht des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 8. August 2012. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:1'000 der Waldburger Ingenieure AG, vom 19. November 2012/rev. 16.12.2015 massgebend.

2.3

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 1'400 1/min.

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5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Baustellen 3.1

Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen. Bauten / Betriebe / Anlagen

3.2

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe (flüssige, feste) erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden und von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind verboten.

3.3

In der Zone S3 sind zulässig: freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk; freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I. Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

3.4

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.5

Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.

3.6

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.7

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

3.8

Innerhalb von Gebäuden sind neue Schmutzwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist in möglichst kurzen Leitungen via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

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6

3.9

Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190 zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.

3.10

Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Massgebend sind die SIA-Norm 190, die VSA-Richtlinie „Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren. Bestehende Strassen- und Platzentwässerungen sowie Drainageableitungen (mit Ausnahme Rasenentwässerung Sportanlage) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen z.B. mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren.

3.11

Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.12

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen.

3.13

Nicht verschmutztes Abwasser von Dachflächen darf nur über einen bewachsenen Boden versickert werden. Die Versickerung von nicht verschmutzten Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, Terrassen, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie Geh- und Radwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze

3.14

Strassen (mit Ausnahme von Geh-, Radwegen und Baumrabatten) sowie Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung des Wassers aufweisen. Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.15

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasser[21 schutzgebiet" (Art. 46) zu markieren tarnt Pflanzenschutz und Düngung

3.16

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

7 Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. 3.17

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Materialabbau, Deponien, Materiallager

3.18

Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung usw.) ist verboten.

3.19

Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.

3.20

Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.21

Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Neue Bauten und Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Neue Schmutz- und Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen (mit Ausnahme Rasenentwässerung Sportanlage), die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten.

4.4

Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4.3 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.

4.5

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190, der VSA-Richtlinie „Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.

4.6

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren.

4.7

Neue Park- und Grünanlagen z. B. für Sportplätze und für Freibäder sowie deren Anpassung bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Strassen / Wege

4.8

Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet. Bestehende Bauten und Anlagen

4.9

Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzliche geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.10

Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Leitungen sind durch ein Doppelrohrsystem oder durch ein gleichwertiges, von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu ersetzen.

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4.11

Einfachrohrleitungen für Sauberwasser, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder durch eine von der Abteilung für Umwelt akzeptierte Methode zu sanieren.

4.12

Bestehende Drainage-Sammelleitungen (mit Ausnahme Rasenentwässerung Sportanlage), die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen, sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen z.B. mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren.

4.13

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.3) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

4.14

Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen, die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z. B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund.

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

5.2

Insbesondere sind verboten:

5.3

-

jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe

-

jede Lagerung von Holz

-

Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

2 weitere Artikel

Art. 6 6.1

Spezielle Bestimmungen

Der Betrieb der bestehenden Autowaschanlage der Liegenschaft Täfernstrasse 8 auf Parzelle Kat. 5869 in Baden ist erlaubt, wenn nur 1-2 Fahrzeuge pro Tag gewaschen werden und das Abwasser vollständig gefasst und mit einer dichten Leitung abgeführt wird. Unfallfahrzeuge (nicht betriebssichere Fahrzeuge) sind unter Dach auf dichtem Boden und mit Entwässerung über Ölabscheider abzustellen. Das Abstellen von Altautos (ausgediente Fahrzeuge) innerhalb der S3 ist verboten.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

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Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Stadtrat Baden bzw. der Gemeinderat Fislisbach ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in die kommunalen Nutzungspläne aufzunehmen und kenntlich zu machen (V EG UWR). Gefahrenkataster

7.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.3

In begründeten Ausnahmefällen können der Stadtrat Baden bzw. der Gemeinderat Fislisbach, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser und mit dem Gemeinderat Mellingen, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser und dem Gemeinderat Mellingen festgelegt und vom Stadtrat Baden bzw. vom Gemeinderat Fislisbach verfügt.

7.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Stadtrat Baden bzw. der Gemeinderat Fislisbach, im Einvernehmen mit dem Gemeinderat Mellingen, die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung der Gemeinderäte Fislisbach und Mellingen die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Stadtrat bzw. Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Stadtrat Baden und vom Gemeinderat Fislisbach verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

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Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Sl, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

12

Anhang 2

Schutzzonenplan 1:1000

vgl. Schutzzonenplan Nr. 5442.53.01 vom 19.11.2012 / rev. 16.12.2015

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Esp, Fislisbach und Mellingen

Genehmigung

* KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser

Datum Genehmigung: 13. Januar 2017

Versand:

1 3. Jan. 217

Gemeinden Fislisbach und Baden Grundwasserfassung Esp; Genehmigung Grundwasserschutzzone

Sachverhalt Der Gemeinderat Fislisbach hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Esp überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 22. März 2016.

Erwägungen Die Abteilung für Umwelt hat die Schutz_zonendokumente geprüft und das Ergebnis im Prüfbericht vom 15. Mai 2013 festgehalten. Alsdann hat der Gemeinderat die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt heisst einen gemeinsamen Antrag der Bauer Mobil AG und der Einwohnergemeinde Baden gut. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone gemäss den Änderungen im Beschwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).

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Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Esp (Reglement und Plan vom 22. März 2016) werden mit folgenden Änderungen genehmigt: Art. 6 Spezielle Bestimmungen 6.1 Der Betrieb der bestehenden Autowaschanlage der Liegenschaft Oberrohrdorferstrasse la, 5405 Baden-Dättwil, auf Parzelle Kat.-Nr. 5869 in Baden ist erlaubt, wenn nur 1-2 Fahrzeuge pro Tag gewaschen werden und das Abwasser vollständig gefasst und mit einer dichten Leitung abgeführt wird. Das Abstellen von Fahrzeugen, welche wassergefährdende Flüssigkeiten verlieren, ist nur auf dichtem Boden und mit Entwässerung über Ölabscheider in die Kanalisation zulässig. Das Abstellen von Altautos (ausgediente Fahrzeuge) innerhalb der S3 ist verboten.

«I2Q i212

ALV

Daniel Schaub

Christoph Mahr

Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Planung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • (2) Michael Fretz, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden (für sich und zuhanden der Bauer Mobil AG, Täfernstrasse 8, 5405 Dättwil, A-Post Plus) • (2) Stadtrat Baden, Rathausgasse 1, Postfach, 5401 Baden (für sich und zuhanden der Einwohnergemeinde Baden, A-Post Plus) • Gemeinderat Fislisbach, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach (A-Post Plus) • Abteilung für Umwelt BVU

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