Gestaltungsplan Oberdorf / Kallernstrasse
Sondernutzungsplan · Uezwil
Dokument
- Nummer
- 2007-000659
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Uezwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 23.05.2007
- In Kraft seit
- 23.05.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4078-2007-E-2.pdf
GEMEINDE UEZWIL
KANTON AARGAU •
GESTALTUNGSPLAN "OBERDORF/KALLERNSTRASSE" Gemäss § 21 BauG Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Längenprofil Strasse / Kanalisation 1:500/50 - Planungsbericht 7
Übersichtsskizze 8 - 3459/ 93
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24. Oktober 2005
Mitwirkungs-Auflage vom:
27. Oktober
bis
25. November 2005
Öffentliche Auflage vom:
27. Oktober
bis
25. November 2005
Genehmigungsvermerk:
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Änderungen: 02.09.2005 / 19.10.2005 24.03.2006 / TAR
Beschlossen vom Gemeinderat am: 22. Mai 2006 Die e ei -schreiben: r ac; .at Rebec
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INGENIEUR UND PLANER TELEFON 056 618 30 10 TELEFAX 056 618 30 11 [email protected] www.kip.ch
Vorprüfungsbericht vom:
Der Gemeindeamman: Pet&13
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Genehmigung durch den R- gie ungsr t
Aarau, den 2.3 . r1A; zoo1• Der Staatsschreiber:
Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan „ Oberdorf / Kallernstrasse" Sondernutzungsvorschriften
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GESTALTUNGSPLAN „OBERDORF / KALLERNSTRASSE"
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan „Oberdorf / Kallernstrasse" in Ergänzung zur Allgemeinen Nutzungsplanung (Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung BNO) nachstehende Sondernutzungsvorschriften :
Zweck
Art. 1 Der Gestaltungsplan „Oberdorf / Kallernstrasse" legt die
Bestimmungen zur Umsetzung des Gestaltungskonzeptes „Oberdorf / Kallernstrasse" fest und sichert die Erschliessung.
Bestandteile
Art. 2
Der Gestaltungsplan „Oberdorf / Kallernstrasse" besteht aus: Situationsplan 1 : 500 Längenprofil Strasse / Kanalisation 1:500 / 50 Sondernutzungsvorschriften
-
Perimeter
Art. 3 Der Perimeter umfasst die im Gestaltungsplan bezeichneten
Gebiete.
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten
der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), insbesondere die Bestimmungen für die Dorfzone, Wohnzone W2 und Einfamilienhauszone EF. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmung des kantonales und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts
Baufelder für Hauptgebäude
Art. 5
Baufelder gelten für Hauptbauten. Es werden folgende Baufelder unterschieden: - Baufelder A für Reihen- und Mehrfamilienhäuser - Baufelder B für grössere Einfamilienhäuser, Doppel- und Dreifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser
C KIP Knoblauch, Ingenieur und Planer
UVV3308R00_SNV.Dok. / 13.02.04 /24.03.2006
Gemeinde Uezwil Gestaltungsplan,, Oberdorf / Kallernstrasse" Sondernutzungsvorschriften
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Klein—und Anbauten
Art. 6 Klein- und Anbauten können ausserhalb der Baufelder errichtet
werden soweit andere Bestimmungen dies nicht einschränken.
Maximale Gebäudetiefe
Art. 7 Die maxinale Tiefe der Hauptgebäude wird für alle Zonen
innerhalb der Baufelder für Hauptgebäude auf max. 12.00 m festgesetzt.
Geschossigkeit, Gebäudehöhe
Art. 8 Talseitig sollen die Fassaden 2-geschossig in Erscheinung
treten. Die zulässige Gebäudehöhe wird für alle Zonen innerhalb des Planungsperimeters auf max. 8 m festgesetzt.
Gebäude mit Volumenschutz
Art. 9 Die im Situationsplan hellblau bezeichneten Gebäude sind in
Stellung und Volumen für das Ortsbild von besonderem Wert. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Es ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Eine Teilabbruchbewilligung wird nur erteilt, wenn ein bewilligtes, die schützenswerten Sachverhalte berücksichtigendes Umbauprojekt vorliegt.
Eingliederung ins Landschaftsbild
Art. 10 Gebäude, Erschliessungen und Terrainveränderungen müssen
sich so ins Landschaftsbild einfügen, dass sie von allen Seiten her diskret in Erscheinung treten. Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass der ländliche Dorfcharakter erhalten bleibt. Die nördlichen Parzellenbereiche entlang der neuen Erschliessungsstrasse gegen die Übergangszone hin, sollen durch Anpflanzungen von einheimischen Bäumen und Sträucher oder Hochstammobstbäume einen wiesenartigen Charakter erhalten.
© KIP Knoblauch, Ingenieur und Planer
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Dachgestaltung, Dacheindeckung
Art. 11 Im Planungsgebiet ist der architektonischen Gestaltung der
Dächer bei Neubauten besondere Sorgfalt zu schenken. Zulässig sind nur der Dachtyp Satteldächer. Die Firstrichtung ist gemäss Vorgabe Gestaltungsplan (Nordwest — Südost) auszurichten. Flachdachbauten sind nicht erlaubt. Die Dachneigung bei Neubauten muss zwischen 200 und 40° betragen, ausgenommen für Klein- und Anbauten. Die Dacheindeckung hat mit Ton-Ziegeln der Farbe rot, rot-braun oder brau zu erfolgen.
AussenraumGestaltung
Art. 12 Das Terrain soll nicht wesentlich verändert werden. Ökologisch
und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schützen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es sind genügend Grünräume vorzusehen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
VersickerungsAnlagen
2 weitere Artikel
Art. 13 Die Möglichkeit zur Versickerung von Dach- und Sickerwasser ist
vor Baubeginn mittels geologischem Gutachten nachzuweisen.
Inkrafttreten Genehmigung
Art. 14 Der Gestaltungsplan „Oberdorf / Kallernstrasse" mit den
zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
© KIP Knoblauch, Ingenieur und Planer
UVV3308R00_SNV.Dok. / 13.02.04 / 24.03.2006
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
23. Mai 2007
Art. Nr. 2007-000659
Gemeinde Uezwil; Gestaltungsplan "Oberdorf/Kallernstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. Mai 2006 24. Oktober 2005 27. Oktober – 25. November 2005 22. Mai 2006 20. Juni 2006 26. Juni 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, die abgewiesen wird. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. September 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplanperimeter liegt am östlichen Dorfausgang der Gemeinde Uezwil. Er ist im Bauzonenplan mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert und umfasst Teile der Einfamilienhaus-, W2- und D-Zone. Der Gestaltungsplan stellt eine zweckmässige Erschliessung und geordnete Überbauung des zusammenhängenden Areals sicher. Im Weiteren werden vier bestehende Gebäude an der K 365 aufgrund ihrer Bedeutung für das Ortsbild unter Volumenschutz gestellt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Versand: 5. Juni 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Insgesamt erweist sich der Gestaltungsplan als rechtmässig und als mit den berührten kantonalen Interessen vereinbar. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die Ausbildung des Anschlusses der Erschliessungsstrasse an die K 365 entspricht den kantonalen Rahmenbedingungen. Die Ausscheidung der Baufelder sowie die in den Sondernutzungsvorschriften festgelegten Bestimmungen zur Bautiefe, der Gebäudehöhe, der Dachform usw. schaffen die Voraussetzungen für eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung. Die Festlegung des Volumenschutzes bei den bestehenden Gebäuden an der Kallernstrasse sowie die Ausscheidung der Baulinien stellen im Bereich der K 365 die Erhaltung des dörflichen Charakters dieses Ortsteils sicher. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Oberdorf/Kallernstrasse" der Gemeinde Uezwil vom 22. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5619 Uezwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: