Gestaltungsplan Schmittenplatz
Sondernutzungsplan · Mühlau
Dokument
- Nummer
- 13.75
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Mühlau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 16.06.2014
- In Kraft seit
- 16.06.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4235-2014-E.pdf
Kanton Aargau Gemeinde Mühlau Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Schmittenplatz" Sondernutzungsvorschriften (verbindlich)
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemass § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht (orientierend)
Übersichtsplan 1 Kartenausschnitt
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:
-O.6.---SeP7 -201.3
Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
2
3 NQV. 2013 0 4. Aprit.21114
Nov. 2013 30. Dez. 2013 bis:
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber: Genehmigung Kanton:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den 4,.
2't'Der Generals
etär: e
IGUAL&GUGGENHEIM Igual&Guggenheim GmbH
Architekten ETH I Raffelstrasse 25
8045 Zürich T +41 43 960 22 60 F +41 43 960 22 61 i info@igualguggenheinch www.igualguggenheim.ch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel, Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile, Planungsbericht
3 3
2. Bauvorschriften
Art. 3 Eingliederung ins Ortsbild
Art. 4
Baufelder, Pflichtbaulinien, Klein- und Anbauten, Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer, Geschosszahl
Art. 5 Dachgestaltung, Dachdurchbruch, Dachflächenfenster, Abstellräume
3 3 4
3. Erschliessung
Art. 6 Erschliessung für den motorisierten Verkehr: Erschliessungsfläche
Art. 7
Parkierung: Abstellplätze unterirdisch, Abstellplätze oberirdisch, Veloabstellplätze
Art. 8 Fusswegverbindungen, Trottoir
4 4/5 5
4. Freiraumgestaltung
Art. 9 Umgang mit dem Terrain, Terrainveränderungen, Plätze, Umgebung, Bepflanzung
5
5. Energetische Vorgaben
Art. 10 Minergie-Standard, Wärmeerzeugung
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6. Schlussbestimmungen
Art. 11 Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung
Art. 12 Genehmigung, Inkrafttreten
16 weitere Artikel
Art. 13 Gestaltungsqualität, Qualitätssicherung
Art. 14 Abweichungen
7 7 7 7
2
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel
1 Der Gestaltungsplan "Schmittenplatz" bezweckt eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Überbauung.
Geltungsbereich
2 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 2 Bestandteile
'Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans "Schmittenplatz" sind: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften
Planungsbericht
2 Der Planungsbericht hat orientierenden Charakter und ist nicht rechtsverbindlich.
2. Bauvorschriften
Art. 3 Eingliederung ins
Ortsbild
Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie diskret in Erscheinung treten. Neubauten haben sich in einer modernen Architektursprache ins historische Ortsbild einzufügen. Das Richtprojekt (Beilage) dient als Massstab bei der qualitativen Beurteilung der Bauprojekte.
Art. 4 Baufelder
Hochbauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche (A-H) zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Die Baulinien dürfen auch nicht durch vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Treppen, Erker, Balkone sowie Wintergärten oder Windfänge überschritten werden. Davon ausgenommen sind Dachvorsprünge sowie technisch bedingte Dachaufbauten.
Klein- und Anbauten
'Ausserhalb der Baufelder sind nur untergeordnete, der Nutzung der Umgebungs- und Freiflächen dienende Klein- und Anbauten zulässig. Ebenso zulässig sind Tiefbauten (ABauV) respektive Unterniveauund unterirdische Bauten (BauV) gemäss übergeordnetem Recht.
Pflichtbaulinien
3 Für die Baufelder A und E sind die Baubegrenzungslinien entlang der Kantonstrasse als Pflichtbaulinien einzuhalten.
Gebäudehöhe
Für die Baufelder A-G beträgt die maximale Gebäudehöhe 12 m, die maximale Firsthöhe beträgt 17 m. Im Baufeld H ist die maximale Gebäudehöhe mit 10 m und die maximale Firsthöhe mit 13 m festgelegt.
Ausnützungsziffer Geschosszahl
5 Innerhalb des Perimeters kommen weder eine Ausnützungsziffer noch eine vorgegebene Geschosszahl zur Anwendung.
4
3
Schemaskizze Bemassung der Schleppgauben
Anordnung der Schleppgauben
korrekt
korrekt
unzulässig
unzulässig
Art. 5 Dachgestaltung
1 Flachdächer sind untersagt. Gestattet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 20° bis 45°. Die Firstrichtung hat gemäss Situationsplan zu verlaufen.
Dachdurchbruch
2 Pro Satteldachseite ist je eine giebel- und trauffassadenbündige Schleppgaube gestattet. Die Breite der Schleppgauben darf 40% der jeweilgen Fassadenlänge nicht überschreiten. Die Schleppgaube muss bis zum First verlaufen und die Dachneigung hat mindestens 12° zu betragen. Falls beidseitig Schleppgauben errichtet werden, dürfen sie nicht spiegelbildlich angeordnet sein, sondern müssen in Ecken liegen (siehe Schemaskizze). gegenüberliegenden Giebelgauben und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
Dachflächenfenster
3 Pro Satteldachseite sind maximal 2 Dachflächenfenster erlaubt. Die Einbaugrösse eines Dachflächenfensters darf 2 m2 nicht überschreiten. § 38 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung findet keine Anwendung.
Abstellräume
Abweichend zum § 34 der Bau- und Nutzungsordnung können die Abstellräume sowohl auf den Geschossen als auch in einem Untergeschoss angeordnet werden.
3. Erschliessung
Art. 6 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Erschliessungsfläche Die Erschliessung der Baufelder A-G für den motorisierten Verkehr hat ab der Aarauerstrasse über die im Situationsplan eingetragene Erschliessungsfläche zu erfolgen. Die Erschliessungsfläche kann etappenweise realisiert werden. Das Baufeld H ist über die Kestenbergstrasse zu erschliessen, wobei die Zufahrt innerhalb des im Situationsplan eingezeichneten Bereichs zu erfolgen hat.
Art. 7 Parkierung
Abstellplätze unterirdisch
1 Die erforderlichen Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgaragen sind im Situationsplan festgelegt.
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Abstellplätze oberirdisch
2 Oberirdische Parkplätze sind nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche zulässig. Die Anzahl Aussenparkplätze im Bereich des Siedlungszugangs zwischen den Baufeldern B, E und F ist auf maximal 5 Einheiten beschränkt. Entlang der Kestenbergstrasse sind 7 bis maximal 12 Aussenparkplätze zulässig. Die genaue Anzahl und Lage der Parkplätze entlang der Kestenbergstrasse liegt im Ermessen der kommunalen Baubewilligungsbehörde und wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Veloabstellplätze
3 Abweichend zum § 36 der Bau- und Nutzungsordnung können gemeinsame Veloabstellplätze für mehrere Mehrfamilienhäuser erstellt werden.
Art. 8 Fusswegverbindungen / Trottoir
Wege
1 Die im Situationsplan eingetragenen Fusswegverbindungen müssen mindestens 1.20 m breit sein und sind mit Hartflächen auszugestalten.
Trottoir
2 Entlang der Aarauerstrasse ist innerhalb des im Situationsplan eingetragenen Bereichs ein 2.00 m breites Trottoir sicherzustellen.
4. Freiraumgestaltung
Art. 9 Umgang mit dem
Terrain
1 Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Terrassierungen haben sich über die Parzellengrenzen hinweg harmonisch in das Landschaftsbild einzuordnen. Einzelne Hügel sind zu vermeiden.
Terrainveränderungen
2 Das gewachsene Terrain darf maximal um 1.50 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Von dieser Reglung ausgenommen sind Hausund Kellereingänge in Hanglage. Auch für Parkplätze und den Bereich zwischen Gebäude und angrenzender Strasse dürfen grössere Abgrabungen und Aufschüttungen mit Stützmauern vorgenommen werden.
Plätze
3 Zwischen den Baufeldern B, C, F und H ist ein Siedlungsplatz zu erstellen. Zwischen den Baufeldern A, C und D sowie zwischen den Baufeldern F, G und H sind Kinderspielplätze zu erstellen.
Umgebung Bepflanzung
4 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist dem Baugesuch beizulegen. Es sollen nach Möglichkeit einheimische und standortgerechte Bepflanzungen verwendet werden.
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5. Energetische Vorgaben
Art. 10 Minergie-Standard
1 Neubauten müssen zwingend im Minergie-Standard realisiert werden. Bei der Materialisierung und Konstruktion der Gebäude ist der Ökologie und Nachhaltigkeit besondere Beachtung zu schenken.
Wärmeerzeugung
2 Die Wärmeerzeugung muss für alle Bauten auf dem Perimeter über einen Anschluss an das Fernwärmesystem "Wärmeverbund Dorfzentrum OBG" erfolgen. Falls die Auslastung und Kapazität dieser Anlage nicht ausreichend ist, kann eine alternative Wärmeerzeugung realisiert werden.
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6. Schlussbestimmungen
Art. 11 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung
1 Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mühlau. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgebung.
Art. 12 Genehmigung
Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Art. 13 Gestaltungsqualität
Qualitätssicherung eines zu
1 Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, das heisst bereits vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 2 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, legt der Gemeinderat das Baugesuch beziehungsweise das Gesuch um einen Vorentscheid drei von ihm bestimmten ausgewiesenen Fachexperten zur Begutachtung und Genehmigung vor. Die Begutachtung und Genehmigung durch das Fachgremium ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung. Bauwillige können sich bereits in der Projektphase durch das Fachgremium beraten lassen.
Art. 14 Abweichungen
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarliche Interessen tangiert werden.
7
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
HSPE/icap
Datum Genehmigung: 16.06.2014
Versand:
] 9. Juni 20K
Geschäfts-Nr. BVURO.13.75-1 Gemeinde Mühlau; Gestaltungsplan "Schmittenplatz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
21. November 2013
Öffentliche Auflage
30. November 2013 bis 30. Dezember 2013
Beschluss Gemeinderat
7. April 2014
Eingereicht zur Genehmigung
14. Mai 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
12. Mai 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 21. November 1995 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage 2011 erarbeitete die Gemeinde einen Masterplan im Gebiet Hinterdorf. Mit dem vorliegenden Gestal tungsplan soll nun eine erste Teilfläche des Masterplans weiter entwickelt werden. Dem Gestal tungsplan liegt ein Projektwettbewerb zugrunde. Die Sieger dieses Wettbewerbs wurden mit der Erarbeitung des Gestaltungsplans beauftragt. Die Überbauung schliesst an den Dorfkern an und stellt somit im weitesten Sinn dessen Erweiterung dar. Es sind acht Punkthäuser geplant, die mit einer Haupterschliessungsstrasse direkt ab der Kan tonsstrasse erschlossen werden. Das Areal steigt gegen Westen an. Es wird eine Bebauung vorge-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140610_bdv_13.75.docx
sehen, die ohne wesentliche Eingriffe ins Terrain realisiert werden kann. Besondere Beachtung wird dem Übergang vom öffentlichen zum halböffentlichen respektive privaten Raum geschenkt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Schmittenplatz" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 23. September 2013 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver ordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Gestaltung Das bestehende Siedlungsbild von Mühlau ist typologisch ein an zwei Kreuzungen gewachsenes Strassendorf. Strassendörfer zeichnen sich in der Regel durch Gebäude mit einer Firstrichtung paral lel zur Strasse aus. Die meist zweigeschossigen Strassenfassaden, gegliedert in Wohn- und Wirt schaftstrakt, säumen die Strasse linear. Dies ist vor allem im östlichen Teil des Gestaltungsplan areals klar erkennbar. Dem gegenüber ist der westliche Teil des Areals weitgehend noch nicht be baut. Dementsprechend sind keine bestehenden bautypologischen Merkmale, jedoch topografische Charakteristiken durch den abfallenden Hang vorhanden. Im vorliegenden Gestaltungsplan werden entsprechend der vorherrschenden Strassendorftypologie je drei Baufelder entlang der Kestenberg- respektive der Aarauerstrasse festgelegt. Die Firstrichtun gen verlaufen richtigerweise mehr oder weniger parallel zu den beiden Strassen. Im Innern des Areals werden weitere zwei Bauvolumen, mit gleicher Firstrichtung, vorgesehen. Die Struktur des Strassendorfs wird mit dem vorliegenden Gestaltungsplan neu gestärkt. Die polygonalen und etwas gedrungenen Bauvolumen wirken prägend im ländlichen Raum. Die schachbrettartig angeordnete Siedlungsstruktur unterstützt diesen Ansatz und verleiht dem Areal den nötigen Charakter gehobenen Wohnens. Damit das vorgesehene Bebauungskonzept optimal zum Tragen kommt (Aufwertung des Strassenraums), sind die Baufeldbegrenzungen (gleichbedeutend mit Baulinien) der Baufelder A und E gegen die Kantonsstrasse als Pflichtbaulinien ausgeschieden. Die Lage der zentralen Ein- und Ausfahrt sowie die Ankunft für Besucher ins Areal, sind hier gut ge löst. Die Ankunft liegt an der Aarauerstrasse, im Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) als national bedeutend inventarisiert, gegenüber der Käserei, einem markanten, ortsbildprägenden Gebäude. Die Bäume entlang der Aarauerstrasse unterstützen das Prinzip der Vor- und Rücksprünge der Ge bäude zum Strassenraum. Die Positionierung der Bäume, bezogen auf den Strassenraum, die
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Hauptzufahrt und auf die Sichtwinkel, verbessern die verkehrliche Situation und stärken gleichzeitig das städtebauliche Konzept. 4.3 Erschliessung Das Erschliessungskonzept entspricht den Vorgaben des eingangs erwähnten Masterplans und ist situationsgerecht. Gemäss Masterplan ist anzustreben, den Strassenraum in diesem Abschnitt der Kantonsstrasse längerfristig mehr publikumsorientiert, das heisst attraktiver für den Langsamverkehr zu gestalten. Die vorgesehene Anschlussausbildung mit Tiefgaragenrampe erfüllt die Anforderungen. Das geplan te Fusswegnetz stellt die Verbindung zwischen der Aarauerstrasse und der Kestenbergstrasse si cher. Entlang der Kantonsstrasse wird ein 2 m breiter Streifen für ein neues Trottoir festgesetzt. 4.4 Lärm Im beigelegten Lärmgutachten werden die Lärmimmissionen der Kantonsstrasse K 260 auf den Ge staltungsplan-Perimeter beurteilt. Das Projektareal liegt in der Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III. Aus lärmrechtlicher Sicht gilt das Gebiet als erschlossen. Das Beurteilungsergebnis, wonach die Lärmbe urteilungspegel bei allen Baufeldern an den Lüftungsfenstern am Tag und in der Nacht eingehalten sind, ist richtig. 4.5 Sondernutzungsvorschriften Die zum Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen eine qualitätsvolle Überbauung so wie eine situationsgerechte Einpassung angrenzend an den Zentrumsbereich von Mühlau. Die Son dernutzungsvorschriften sind Bestandteil des Gestaltungsplans. Sie stellen sicher, dass die Anforde rungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.6 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Schmittenplatz" der Gemeinde Mühlau vom 7. April 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Rüstenschwilerstrasse 8, 5642 Mühlau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Baubewilligungen BVU
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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