Gestaltungsplan Sonnenfeld

Sondernutzungsplan · Mühlau

Dokument

Nummer
14.91
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Mühlau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
28.05.2015
In Kraft seit
28.05.2015

Karte

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Text

SNP-4235-2015-E.pdf

Gemeinde Mühlau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Sonnenfeld" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1 : 500

Eigentümer Parz. Kat. Nr. 18, 19

Immo Bucher AG Schorenstrasse 13 5642 Mühlau Tel. 079 - 524 10 89

Gestaltungsplaner

ST - ARCHITEKTEN GMBH Albisstrasse 15 6341 Baar Tel. 041 -7604660

Datum 20.10.2014

Plan Nr. 2012/66 - 1000

Mitwirkungsbericht vom:

2 1 Feb. 2015

Vorprüfungsbericht vom:

2 4. Nov. 2814

Öffentliche Auflage vom:

0 6. Dez. 2014

Beschlossen vom Gemeinderat am

bis: 2 3. Feb. 2015

Der Gemeindeammann:

•

Josef Huwyle7\

gez. AR/RST

Ø 5. Jan. 2015

Der Gemeindeschreiber:

Thomas Isler

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

<225 ob clz5 De /92

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1

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Sondernutzungsplan (SNP) bezweckt eine auf die örtliche Situation und die künftige Bau- und Nutzungsordnung abgestimmte, verdichtete Bebauung unter Berücksichtigung eines möglichst grosszügigen Freiraums und einer hohen Wohnqualität.

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Art. 2 Bestandteile

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: o Sondernutzungsvorschriften vom 20.10.2014 oSituationsplan 1 : 500 vom 20.10.2014, Plan Nr, 1000 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes, mit orientierendem Charakter und nicht rechtsverbindlich sind: oDer Planungsbericht des Architekten vom 20.10.2014 oDas Richtprojekt der ST-ARCHITEKTEN GMBH vom 20.10.14 bestehend aus: o Grundrisse Baufeld 1 und 2, Mst. 1:200 oFassaden Baufeld 1 und 2, Mst. 1: 200 oUmgebungsplan zum Richtprojekt der Erich Andermatt Partner AG vom 20.10.2014

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1 Soweit mit dem Situationsplan und den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Mühlau, insbesondere die Vorschriften der VVG3 (Wohn- + Gewerbezone 3). Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 5 IVHB-Begriffsdefinition

Für die im Gestaltungsplan verwendeten Berechnungsweisen sind generell die Bestimmungen im Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz BauG) und der Bauverordnung (BauV) massgebend. Auch nach einer (Teil-)revision der BNO mit einer Übernahme der Bestimmungen der IVHB sind für die Beurteilung der Baugesuche die altrechtlichen Bestimmungen gültig.

1

2

Art. 6 Baufelder

1 Hochbauten sind nur innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzung der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. Ausnahmen sind in § 8 beschrieben.

Balkone und Terrassen

2

In den gelb markierten Bereichen südlich der Baufelder sind lediglich nicht zur Ausnützung zählende Balkone zulässig. Für diese Balkone gilt die rot strichlierte Baulinie. Die Balkone sind im Erdgeschoss auskragend und nicht abgestützt.

Art. 7 Baulinien

Die roten Baulinien entlang der Hauptstrasse K125 sowie jene entlang der Mettenfeldstrasse sind jeweils auf 9 m gesetzt. Diese gelten ausschliesslich für die Hochbauten.

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2

Tiefbauten wie Parkplätze, Containerplätze dgl. sind ausserhalb dieser Baulinien zulässig und diese haben die gesetzlichen Strassenabstände einzuhalten.

Art. 8 Gebäudeabstände

für Kleinbauten zwischen den Baufeldern

1 Zwischen Baufeld 1 und 2 sind maximal drei Kleinbauten als Velounterstände sowie ein Gemeinschaftsraum zulässig.

Art. 9 Geschosszahl

Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte.

1

Zusätzlich zu den Vollgeschossen sind im Baufeld 1 und 2 je ein Attikageschoss mit max. 60 % der Vollgeschossflächen zulässig. Die Anordnung über dem Vollgeschoss ist frei wählbar. 2

Art. 10 Geschossflächen

Die zulässigen Geschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Wird die Bebauung eines Felds in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts einzuhalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 1

Eine Übertragung von Geschossflächen zwischen den Baufeldern ist nicht zulässig.

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3

Art. 11 Höhenlage der Baufelder

und Hochwasserschutz

Die maximale Gebäudehöhe der Hochbauten im Baufeld 1 ist auf 402.50 m ü. Meer fixiert, jene von Baufeld 2 auf 405.20 m ü. Meer. Bezugspunkt ist der Höhenfixpunkt Nr. 3008 des Geometers bei der Hauptstrasse mit 393.18 m ü. Meer. Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes sind die minimalen Höhenkoten über dem gewachsenen Terrain zu berücksichtigen. Im Bereich des Gestaltungsplanperimeters liegt die Fliesstiefe bei 25 cm. Der tiefste Terrainpunkt liegt auf 391.32 m ü. Meer. Fliesstiefe plus Freibord ergeben eine minimale Höhenkote von 391.64 m ü. Meer. Diese Höhenkote muss mit sämtlichen sensiblen Bauten und Anlagen wie Eingänge, Schächte und Tiefgarageneinfahrten eingehalten werden.

Gebäudehöhe

2

1

Im Baufeld 1 beträgt die max. Höhe bis OK Geländer / Brüstung 10.00 m und wird ab der fertigen Erdgeschosshöhe gemessen. Im Baufeld 2 ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Die max. Höhe bis OK Geländer / Brüstung beträgt 13.00 m und wird ab der fertigen Erdgeschosshöhe gemessen. dienet Dachkranz

Aigu

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PP Nr '3008 z, .

BF 2 53 • Alka

53 • Aihka EG 42,i.50

Schnitt C -C

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Schnitt B - B

Dachkranzelemente Attika

Schnitt A - A

Im Attikageschoss sind offene Dachkranzelemente aus gestalterischer Sicht zu erstellen, höchstens jedoch bis auf Oberkante der Attika-Dachkonstruktion. Diese Gestaltungselemente sind auf der nach oben verlängerten Fassadenflucht angeordnet und tangieren die maximal zulässige Grundfläche im Attikageschoss nicht, (siehe Skizze § 11 Abs. 2, blau eingezeichnet). 3

Art. 12 Umgebungsgestaltung

Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Die Niveauunterschiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden.

1

Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept auszuweisen.

2

Grünflächen

Diese sind im Situationsplan hellgrün bezeichnet. Sie sind für Rasen und Pflanzflächen vorgesehen. Pro Wohneinheit im Erdgeschoss sind max. 25 m2 befestigte Flächen zulässig.

3

4

Bereich SpielplatzGrünflächen

Innerhalb der im Situationsplan grün bezeichneten Flächen sind gemeinschaftlich nutzbare Spiel- und Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15 °A der anrechenbaren Geschossflächen zu gestalten. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Bekieste Fusswege, Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Maximal 10 % der grün bezeichneten Flächen dürfen befestigt werden.

Befestigter Hartplatz und Zufahrt für Notfälle und Umzüge

5

Bereiche für Retention und ökologische Ausgleichsflächen

Die hellblau bezeichneten Bereiche im Situationsplan sind für Retentions- und Versickerungsanlagen vorgesehen. Diese Flächen sind gleichzeitig als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden und dürfen nicht humusiert werden. Die Dimensionierung und Ausgestaltung dieser Bereiche sind mit dem Baugesuch auszuweisen.

Baumpflanzungen

Die im Situationsplan festgeschriebenen, ungefähren Standorte für mindestens 6 Hochstammbäume beim Spielplatz, den Besucherparkplätzen, entlang der Hauptstrasse sind mit standortsgerechten einheimischen, grosskörnigen Sorten zu bestücken. Die nicht bereits im Situationsplan mit ihrer ungefähren Lage definierten Standorte sind spätestens im Baubewilligungsverfahren auszuweisen.

Sammelplatz für Entsorgung

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Mindestens die im Situationsplan lila bezeichneten Flächen sind als befestigte Hartplätze, Notfallzufahrt, Umzüge und als Spielflächen z. B. für Ballspiele auszubilden.

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Für die Entsorgung sind die im Situationsplan orange bezeichneten Flächen vorgesehen.

11 weitere Artikel

Art. 13 Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Gemeindestrasse auf der Ostseite über die im Situationsplan hellgrau eingetragene Erschliessungsfläche direkt in die Unterniveaubauten. Die offene Zufahrtsrampe zur Überwindung der Höhendifferenz zwischen Gemeindestrasse und Tiefgarage ist soweit ungedeckt, als diese für eine übliche Durchfahrtshöhe nötig ist.

Art. 14 Parkierung

unterirdische Bauten

Die erforderlichen Abstellplätze sind ausschliesslich unterirdisch zulässig. Ausgenommen die Besucherparkplätze gemäss §14 Abs. 4. Der Baubereich ist Orientierungsinhalt, Abstände zu den angrenzenden Grundstücken sind mit dem Baugesuch auszuweisen. Unterirdische Bauten sind im ganzen Perimeter zulässig. Der Zugang zum gewachsenen Boden für hochstämmige Bäume ist sicherzustellen (vgl. § 12 Abs.7). Der Grundriss unterirdischer Bauten ist entsprechend mit der Umgebungsplanung bzw. der Bepflanzung abzustimmen. Die Abstände richten sich nach dem übergeordneten Recht. 1

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Ein- Ausfahrt

2

Die zulässigen Ein- und Ausfahrten zur Unterniveaubaute sind auf der Ostseite zur Mettenfeldstrasse angeordnet.

Erweiterung der Tiefgarage

Im Situationsplan mit rotem Pfeil gekennzeichnete Bereiche bieten die Möglichkeit die nördlich und südlich gelegenen Nachbarparzellen miteinander zu verbinden. Die genaue Lage und die damit verbundenen gesetzlichen Auflagen bezüglich Brandschutz, Dimensionierung der Zu- und Ausfahrt usw. sind mit dem Baugesuch nachzuweisen. Die Verbindungen sind bei Bedarf mit Dienstbarkeiten und gegen Abgeltungen zu regeln.

Bereich oberirdische Parkierung

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Velos, Kinderwagen

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Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb des rosa markierten Bereichs zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.

Bei jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 15 Fuss- und Radwegverbindungen

Die im Situationsplan eingetragenen, nicht öffentlichen Fuss- und Radwege sind mindestens 2.00 m breit auszubilden. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch. Die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.

1

Art. 16 Energieeffizientes Bauen

Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard A oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.

1

Der Energiebezug für Heizung erfolgt über den Anschluss an den Fernwärmeverbund der Gemeinde Mühlau, welcher diese Energie mit Holzschnitzeln erzeugt. Diese Energie ist bereits für die Erstellungsphase zu nutzen.

2

Zur Förderung der Elektromobilität sind an geeigneten Stellen in der Unterniveaubaute, Lademöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.

3

Art. 17 Lärmvorbelasteter

Bereich

Innerhalb des lärmvorbelasteten Bereichs, entlang der Hauptstrasse, sind für lärmempfindliche Räume geeignete Massnahmen zur Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestwerte mit dem Baugesuch auszuweisen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 LSV nachzuweisen. Hierfür ist ein entsprechendes Lärmschutzgutachten zu erstellen.

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Art. 18 Ökologische

Ausgleichsflächen

1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür blau bezeichneten Bereichs der Retentionsmulden, naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.) Die Kosten für die Anlage und Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge.

2

Die ökologischen Ausgleichsflächen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen der Gebäude entsprechen. 3

Art. 19 Versickerung und

Dachbegrünung

1 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in ein Oberflächengewässer ist nur als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig. Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, sind sie naturnah zu begrünen.

2

Art. 20 Etappierung

Die Etappierung kann nur unter Berücksichtigung der möglichen unterirdischen Parkierung erfolgen.

Art. 21 Gestaltung von Bauten

und Anlagen

Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.

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2

3

Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: oForm, Staffelung, Gliederung der Baumasse oProportionen von Bauvolumen und Bauteilen oGliederung der Fassaden und Dachflächen oWirkung der Materialien und Farben oTerrain- und Umgebungsgestaltung Es sind nur Flachdächer zulässig.

Das Richtprojekt inklusive Umgebungsplan ist Referenz für die Beurteilung von Baugesuchen. Die Gestaltungsqualität (ortsbaulich, architektonisch und Qualität der Aussenraumgestaltung) des Richtprojektes ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn eine mindestens gleichwertige oder bessere Qualität erzielt wird.

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Art. 22 Verfahren

Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für Neubauten, oder Umbauten mit wesentlichen Änderungen des Volumens, zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen ein Modell 1 200 oder 1 500 einzureichen, das die angrenzenden Liegenschaften einbezieht und eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht.

1

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

2

Art. 23 Inkrafttreten

1

Änderung und Aufhebung

2

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/ss2g

Datum Genehmigung: 28.05.2015

Versand:

QJ

Juni 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.14.91-1 Gemeinde Mühlau; Gestaltungsplan "Sonnenfeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

24. November 2014

Öffentliche Auflage

6. Dezember 2014 bis 5. Januar 2015

Beschluss Gemeinderat

23. Februar 2015

Eingereicht zur Genehmigung

25. März 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

30. März 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 21. November 1995 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung sowie auf die am 28. April 2004 genehmigte Teiländerung Mettenfeld.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan soll die Realisierung eines Bauprojekts für zwei Mehrfamilienhäuser in der Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3) ermöglichen, die hinsichtlich der Geschossigkeit (Baufeld 2), der Gebäudehöhe und der Ausnützung von der Regelbauweise abweichen. Die im nördlichen Ortsteil von Mühlau gelegenen Parzellen 18 und 19, südlich anschliessend an die Gewerbezone, sind mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150520_bdv_14.91 .docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Sonnenfeld" bestehend aus: • Situation 1:500 vom 23. Februar 2015 (Gemeinderatsbeschluss) • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 23. Februar 2015 (Gemeinderatsbeschluss) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde, revidiert am 2. Dezember 2014, erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumpla­ nungsverordnung, RPV). Entgegen der Ausführungen unter Kapitel 3.1 (Seite 5) des Planungsberichtes ist die Sondernutzungsplanpflicht nach wie vor gültig. Die Aussage "Mit dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7.11.2006 wurde diese Pflicht aufgehoben, jedoch in den kantonalen Unterlagen ist dieser Umstand noch nicht angepasst" ist falsch. Wenn eine Sondernutzungsplanungspflicht aufgehoben werden soll, muss dies über eine Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) im entsprechenden Verfahren einschliesslich kantonaler Genehmigung erfolgen (§§ 25-27 BauG). Dieser widersprüchliche Sach­ verhalt spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da mit dem Gestaltungsplan der Erfüllung der Sondernutzungsplanpflicht letztlich nachgekommen wird. Orientierende Grundlagen sind weiter: • Richtprojekt der ST-Architekten GmbH (gemäss § 21 Abs. 4 SNV wegleitend für die Beurteilung von Baugesuchen), bestehend aus: • Grundrisse Baufeld 1 und 2, Mst. 1:200 vom 20. Oktober 2014 • Fassaden Baufeld 1, Mst. 1:200 vom 20. Oktober 2014 mit approximativem Färb- und Materi­ alkonzept vom 2. Dezember 2014 • Fassaden Baufeld 2, Mst. 1:200 vom 20. Oktober 2014 mit approximativem Färb- und Materi­ alkonzept vom 2. Dezember 2014 • Umgebungsplan zum Richtprojekt der Erich Andermatt Partner AG vom 20. Oktober 2014 • Hochwasserschutz auf Grundlage der Gefahrenkarte, Orientierung zum Richtprojekt vom 20. Oktober 2014 • Schattendiagramme, 9. Februar und 29. Oktober, Mst. 1:500 vom 2. Dezember 2014

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Vereinbarkeit mit § 21 BauG Das Bebauungskonzept mit der rückwärtigen Erschliessung von der Mettenfeldstrasse ist nachvoll­ ziehbar und stellt eine sachgerechte Lösung dar. Im Vergleich zur Regelbauweise der Zone WG3 weichen die nach Gestaltungsplan möglichen Ge­ bäudevolumen, geprägt durch die Gebäudehöhen, die Geschossigkeit, die Proportionen und der

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daraus resultierenden Ausnützung, merklich von der BNO ab. Diese Abweichungen liegen grund­ sätzlich im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung. Demgegenüber stellt sich die Frage, inwiefern das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis gemäss § 21 Abs. 2 BauG hinreichend gewährleistet werden kann (insbesondere im Baubewilligungsverfahren). Die qualitätsfördernde Umsetzung von § 21 SNV und § 22 SNV liegt im Ermessen des Gemeinderats als kommunale Planungsbehörde. Aus fachlicher Sicht machen wir auf folgende, wichtige Vollzugs­ empfehlungen aufmerksam: • Im Interesse einer möglichst guten Einordnung sollen sich die Bauten mittels einer sorgsamen Detaillierung, Material- und Farbgebung in die dörflich-regionale Architektursprache integrieren (vgl. Stellungnahme gemäss § 8 Bauverordnung (BauV) des Büros "planteam" vom 22. Oktober 2014). Das Richtprojekt wurde in der Folge in diesem Sinne mit einem approximativen Färb- und Materi­ alkonzept ergänzt. • Mit der Genehmigungsvorlage wurde ein orientierendes Schattendiagramm, datiert vom 2. Dezember 2014, nachgereicht. Das BVU geht davon aus, dass diese ergänzende Grundlage Bestandteil der öffentlichen Auflage war. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens sind keine Einwendungen eingegangen (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Mühlau vom 23. Februar 2015). 4.2.2 Umgebungsgestaltung Mit dem abschliessenden Vorprüfungsbericht wurden Ergänzungen hinsichtlich der Umgebungsge­ staltung beziehungsweise Bepflanzung verlangt. Diese wurden umgesetzt. Namentlich geht nun aus dem Situationsplan und den SNV hervor, dass im Bereich der Spielplatz-Grünfläche (SNV § 12 Abs. 4) mindestens ein standortgerechter und einheimischer Baum (grosskronig, hochstämmig) zu pflanzen ist. 4.2.3 Lärm Die Sondernutzungsplanungspflicht bezieht sich auf die ehemaligen 2. Baugebiets-Etappen gemäss der BNO aus dem Jahr 1974 (Gemeindeversammlungsbeschluss; Genehmigung durch den Grossen Rat am 30. April 1979), die infolge des Bundesgerichtsentscheids (BGE) Oberrohrdorf (1991) in Erschliessungsetappen umgewandelt worden sind. Es handelt sich demnach um eine Erschliessungsplanpflicht, die aus anderen formellen Gründen festgelegt worden ist. Die Parzellen 18 und 19 sind in der Zwischenzeit im Besitz derselben Eigentümerin und werden zusammengelegt. Gemäss dem Stand der Erschliessung und Überbauung 2013 wurde das Areal von der Gemeinde der Kategorie "baureif" zugeordnet. Das Areal kann demnach in Bezug auf das beabsichtigte Projekt als hinreichend erschlossen beurteilt werden. Somit muss im Rahmen des Baubewilligungsverfah­ rens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden, was in § 17 SNV entsprechend gefordert ist. 4.3 Gesamtbeurteilung Im Sinne der vorstehenden Erwägungen und basierend auf den seit der Genehmigungsvorlage vor­ liegenden ergänzenden Unterlagen sowie gestützt auf den zustimmenden Gemeinderatsbeschluss vom 23. Februar 2015 geht das BVU davon aus, dass sich der Gemeinderat mit den anlässlich der Vorprüfung aufgeworfenen Fragen fundiert auseinandergesetzt hat und die Vorlage als mit den be­ rührten Interessen vereinbar beurteilt. Die Vorlage erfüllt demnach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Sonnenfeld" der Gemeinde Mühlau vom 23. Februar 2015 wird genehmigt. 2.

Verteiler • Gemeinderat, Rüstenschwilerstrasse 8, 5642 Mühlau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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