Gestaltungsplan Annerstrasse

Sondernutzungsplan · Brugg

Dokument

Nummer
2002-001742
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Brugg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
13.11.2002
In Kraft seit
13.11.2002

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Brugg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4095-2002-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4095-2002-E-2.pdf

Kanton Aargau

Stadt Brugg

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Annerstrasse gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkungsbericht vom

9. 2. 2001

Vorprüfungsbericht vom

28. 3. 2001

Öffentliche Auflage vom

28. 5. 2001

bis : 27. 6. 2001

Beschlossen vom Stadtrat am

Der

tammann :

pe Stadtschreiberin:

kow R.

Genehmigung:

Y. Brescianini

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Az . Ntouer-3.e4 zoo2. Der Staats.schreiber:

1

INHALTSVERZEICHNIS

Seite I. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4

Zweck Geltungsbereich Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung BNO

3 3 3 4

II. Spezielle Bestimmungen zum Teilgebiet W4 Zone §

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

Baufelder Nutzungen Baufeld A Baufeld B Baufeld C Baufeld D Baufeld E Bebauung Parz. 667 Untergeschosse Etappierung Bauten ausserhalb der Baufelder Bestehende Gebäude Pflichtbaulinie Erschliessung und Anlieferung Parkierung Öffentliche FusswegefTrottoirs Gebäudevorplätze Hofbereiche, Grünräume Terraingestaltung, Stützmauern Fassaden- und Dachbegrünung Grünflächenanteil Projektierung von Bauten Provisorische Bauten Ausnahmen

4 4 4/5 5 5 5/6 6 6/7 7 7 7 7 7 8 8 8 9 9 9 9 9 10 10 10

III. Spezielle Bestimmungen zum Teilgebiet W2 Zone

Art. 29 Bereich Aarehang

10

2 IV. Schlussbestimmungen

Art. 30 31

Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

3

Sondernutzungsvorschriften I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Zweck

1

Das zentral gelegene Areal übernimmt eine städtebauliche Vermittlungsfunktion zwischen der Altstadt und den angrenzenden Quartieren der "Neustadt" und erfährt eine bauliche und funktionale Aufwertung. Dabei sind die topografischen und städtebaulichen Unterschiede innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zu berücksichtigen. 2

Der Gestaltungsplan Annerstrasse schafft die Rahmenbedingungen für eine städtebaulich und architektonisch gute, etappierbare Überbauung und eine gemischte Nutzung. Nördlich der Annerstrasse soll eine weitgehend geschlossene Zeilenbebauung erstellt werden können. Südlich der Schulthessallee definiert die bestehende geschlossene Häuserzeile mit geneigten Dächern die Massstäblichkeit für Neu- bzw. Ersatzbauten. Im östlichen Bereich Richtung Aare mit Törlirain steht die Erhaltung des IstZustandes und die Freihaltung im Vordergrund.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: - Plan 1, Situation und Baufelder Erdgeschoss/Obergeschosse - Plan 2, Baufelder Untergeschosse - Plan 3, Querschnitte 1-3 zu Baufelder A, B, D - Plan 4, Querschnitte 4-6 zu Baufelder C, E - Sondernutzungsvorschriften 2

Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:

- Planungsbericht

4

Art. 4 Verhältnis zur Bau- Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichen

und Nutzungsden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der ordnung BNO Bau- und Nutzungsordnung.

II. Spezielle Bestimmungen zum Teilgebiet W4 Zone

Art. 5 Baufelder

Im Gestaltungsplan Teilgebiet W4 Zone sind die Baufelder A-E festgelegt. Die Baufelder werden horizontal und vertikal begrenzt durch Baufeld-Begrenzungslinien. Die Ausdehnung der Baufelder ist zum Teil geschossweise differenziert. Sie sind in den Geschoss- und Schnittplänen dargestellt.

Art. 6 Nutzungen

In den Baufeldern A-E sind Nutzungen gemäss der W4 Zonenvorschrift § 21 BNO sowie öffentliche Nutzungen zulässig. 1

2

Für Neubauten gilt folgender minimaler Wohnflächenanteil der Bruttogeschossfläche:

Baufeld

A C

0% 40% 60%

D E

40% 60%

Art. 7 Baufeld A

1

Das Baufeld A umfasst die alte Post (Substanzschutz) mit deren Erweiterungsbereich (Annexbau) sowie das erste Gebäude (Kupperhaus) eingangs Schulthessallee. Die Bebauung kann parallel zur alten Post vier Vollgeschosse aufweisen und hat entlang der Schulthessalle im Bereich der Pflichtbaulinie drei Vollgeschosse aufzuweisen. 2

Die maximale Ausnützung wird durch das Baufeld bzw. durch die Baufeld-Begrenzungslinien definierte max. Bauvolumen bestimmt.

5 3

Die optimale Bauvolumensetzung und Gestaltung (insbesondere Geschossversätze und Dach- bzw. Attikaausbildung) ist mit der Projektierung auszuloten. Die Denkmalpflege ist dabei frühzeitig einzubeziehen. 4 Eine Einfahrt, evtl. eine Ein-/Ausfahrt ab Annerstrasse oder Schulthessallee über eine gebäudeinterne oder externe Rampe ins Parkgeschoss ist zulässig.

Art. 8 Baufeld B

1

Die Erhaltung der alten Bauzeile ist wünschenswert, aber nicht zwingend.

2

Eine Ersatzbebauung des Baufeldes B kann drei Vollgeschosse und ein Dach- bzw. Attikageschoss aufweisen. Sie hat in geschlossener Bauweise zu erfolgen. Im Bereich der Pflichtbaulinie sind mind. zwei Vollgeschosse zu erstellen. 3

Die maximale Ausnützung wird durch das Baufeld bzw. durch die Baufeld-Begrenzungslinien definierte max. Bauvolumen bestimmt.

Art. 9 Baufeld C

1

Die Bebauung des Baufeldes C kann ab Niveau Schulthessallee drei Vollgeschosse bzw. für die letzten 12 m talseitig zwei Vollgeschosse und jeweils ein Dach- bzw. Attikageschoss aufweisen. Im Bereich der Pflichtbaulinie sind mind. zwei Vollgeschosse zu erstellen. Zusätzlich ist zur Parzelle 667 ein Grenzbau gern. Grundbucheintrag möglich. 2

Die maximale Ausnützung wird durch das Baufeld bzw. durch die Baufeld-Begrenzungslinien definierte max. Bauvolumen bestimmt.

Art. 10 Baufeld D

Im Baufeld D ist eine weitgehend geschlossene Bauzeile entlang der Annerstrasse gefordert. Die Bebauung kann vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss aufweisen, wobei entlang der Pflichtbaulinie mindestens drei Vollgeschosse zu erstellen sind. 1

2

Die maximale Brutto9eschossfläche für die Vollgeschosse inkl. Attika beträgt 3'250 rn` .

6 3

Durch eine unterschiedliche Geschossigkeit (Höhenstaffelung) der Neubauzeile ist der Bezug zur heterogenen Bebauung im Umfeld herzustellen. Dem baulichen Übergang zum Baufeld A ist besondere Beachtung zu schenken. Gegenüber dem Innenhof zu Baufeld A und B kann die Realisierung der Bruttogeschossfläche bzw. die Bauvolumengestaltung in mäandrierender Form und in unterschiedlicher Geschossigkeit innerhalb der Baufeld-Begrenzungslinien gewählt werden. Die Bauten der Baufelder D und E haben einen gemeinsamen Gestaltrahmen (Charakter) aufzuweisen.

Art. 11 Baufeld E

Im Baufeld E ist eine weitgehend geschlossene Bauzeile entlang der Annerstrasse gefordert. Die Bebauung kann vier Vollgeschosse und ein Attikageschoss, im östlichen Bereich drei Vollgeschosse und ein Attika aufweisen. Entlang der Pflichtbaulinie sind mindestens drei Vollgeschosse zu erstellen. 1

Die maximale Bruttogeschossfläche für die Vollgeschosse inkl. Attika beträgt für die Parzelle 662 1900 m2 und für die Parzelle 665 2'500 m2.

2

3

Durch eine unterschiedliche Geschossigkeit (Höhenstaffelung) mit einer Abflachung Richtung Aarehang ist dem Umfeld Rechnung zu tragen. Gegenüber dem Innenhof zu Baulage C und Parz. 667 kann die Realisierung der Bruttogeschossfläche bzw. die Bauvolumengestaltung in mäandrierender Form und unterschiedlicher Geschossigkeit innerhalb der Baufeld-Begrenzungslinien gewählt werden. Die Bauten der Baufelder D und E haben einen gemeinsamen Gestaltrahmen (Charakter) aufzuweisen.

20 weitere Artikel

Art. 12 Bebauung

Parz. 667

1 Die Bauweise (Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhen) auf der Parzelle 667 wird vom Gemeinderat, unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Eine gute Einfügung der Bauten ins Stadtbild mit lockerer Aarehangbebauung und Salzhaus ist gefordert. Der First eines Satteldaches hat parallel zum Hang zu verlaufen und darf die bestehende Firsthöhe um max. 1.50 m überschreiten. Begrünte Flachdächer sind zugelassen. 2

7 3 Die Ausnützungsziffer gemäss § 10 BNO hat für die Parz. 667 keine Gültigkeit.

Art. 13 Untergeschosse

Die Zahl der Untergeschosse ist nicht beschränkt.

Art. 14 Etappierung

Die etappierte Ausführung der Bauten ist zulässig, wobei jede Etappe in sich eine städtebaulich gute Lösung ergeben muss. Insbesondere sind die Geschosse so zu disponieren, dass ein sinnvolles Weiterbauen möglich und die provisorische Stirnfassade optisch verträglich ist.

Art. 15 Bauten ausserhalb

der Baufelder

Ausserhalb der Baufelder sind nur technisch oder betrieblich bedingte Bauten oder Vorrichtungen (z.B. Trafostation, Abstellplätze für Velos und Mofas, Ein- und Ausfahrtsrampen der Parkgeschosse und dgl.) zulässig, die nicht innerhalb der Baufelder erstellt werden können. Sie sind so anzuordnen, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (s. §§ 21-23).

Art. 16 Bestehende

Gebäude

Bestehende Gebäude dürfen um- und ausgebaut sowie anderen Nutzungen zugeführt werden, soweit dadurch die Überbauung nach den Gestaltungsplan-Vorschriften nicht nachteilig beeinflusst wird.

Art. 17 Pflichtbaulinie

1

Im Bereich der Pflichtbaulinie sind Hochbauten an die Baulinie zu setzen. Der Stadtrat kann Rücksprünge innerhalb der Fassade aus gestalterischen Gründen bewilligen.

2

Die Bestimmung betreffend vorspringende Gebäudeteile (§ 2 Abs. 1 ABauV) gilt für Pflichtbaulinien analog.

8

Art. 18 Erschliessung

und Anlieferung

1 Die Erschliessung der unterirdischen Abstellplätze erfolgt über die im Gestaltungsplan fixierten Rampen. Eine mögliche geschossweise Verbindung zum Parkhaus "Eisi" ist offen zu halten. 2

Die Anlieferung erfolgt oberirdisch ab Annerstrasse und Schulthessallee sowie unterirdisch. Eine rückwärtige Anlieferung ist nicht zulässig. Die für die gemeinschaftliche Erschliessung nötigen Bauwerke sind von den Liegenschaftsbesitzern/Bauherren vertraglich sicherzustellen.

Art. 19 Parkierung

1

Die Parkierung für Motorfahrzeuge erfolgt unterirdisch. Einzelne oberirdische "Kurzzeit-Abstellplätze" können bewilligt werden. Die bestehenden oberirdischen Abstellplätze dürfen unterhalten und im bestehenden Umfang genutzt werden. 2

Im Teilgebiet W4 Zone des Gestaltungsplanperimeters dürfen maximal 280 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. In den Baufeldern der Untergeschosse ist die Parkierung als Richtplanung eingetragen. - Zweiräder sind oberirdisch genügend Abstellplätze vorzuFür sehen. 3

4

Die Verbindungsmöglichkeiten (Optionen) im ersten Untergeschoss (Parkgeschoss) zwischen den einzelnen Baufeldern sind im Baugesuchsverfahren nachzuweisen.

Art. 20 Öffentliche Fusswege/Trottoirs

Der Gestaltungsplan legt öffentliche Fusswegbereiche (Fusswegrechte) fest. Die Wegführung muss möglichst direkt und behindertengerecht erfolgen. Bei Nutzung des Gebäudevorbereiches muss für den Fussgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 2.20 m Breite frei bleiben.

9

Art. 21 Gebäudevorplätze

Die Gebäudevorplätze zur Schulthessallee und Annerstrasse sind entsprechend ihrer städtebaulichen Situation unter Berücksichtigung der privaten Nutzungsbedürfnisse und der öffentlichen Fusswegbereiche (Fusswegrechte) angemessen zu gestalten.

Art. 22 Hofbereiche

Grünräume

1

Die Gestaltung der Zwischenbereiche ist in erster Linie aus der Sicht von Wohnqualität und Ökologie vorzunehmen. Die Flachen sind zu begrünen und zu bepflanzen. Kleine Sitzplätze, Pergolas, Spielgeräte, Veloabstellplätze, Gartenweglein u. dgl., die zum Wohnumfeld gehören sowie Sickeranlagen sind erlaubt. 3

K i• nderspielplätze sind in angemessener Grösse zu erstellen.

Art. 23 Terraingestaltung

Stützmauern

Im Bereich des abfallenden Terrains zwischen dem Baufeld C und der Parz. 667 einerseits und dem Baufeld E anderseits sind Stützmauern und sichtbare Untergeschossfassaden sorgfältig einzufügen. Stützmauern sind als gestalteter Teil der Baute oder naturnah auszuführen.

Art. 24 Fassadenbegrünung

1 Aufgrund der starken

Dachbegrünung

2 Flachdächer sind mit Ausnahme von Sitzplatzflächen zu begrünen.

Ausnützung sind Fassadenbegrünungen vorzunehmen. Sie sind bereits zur Baueingabe im Projekt klar auszuweisen.

Art. 25 Grünflächenanteil

Der in § 10 BNO vorgeschriebene Grünflächenanteil hat für das Teilgebiet W4 Zone keine Gültigkeit.

10

Art. 26 Projektierung

von Bauten

Die Bauprojekte haben städtebauliche, architektonische Qualität aufzuweisen. Die Projektierung hat in enger Zusammenarbeit mit dem Stadtbauamt zu erfolgen. Der Bauherr bzw. sein Architekt hat den Projektentwurf analytisch zu begründen. Auch sind die gestalterischen und funktionellen Zusammenhänge mit den Nachbarbauten bzw. den anschliessen Baulagen aufzuzeigen. Das Stadtbauamt kann zu Lösungsansätzen Varianten verlangen und zur Beurteilung Fachleute beiziehen.

Art. 27 Provisorische

Bauten

Während der Zeit der Realisierung kann der Stadtrat oberirdische Parkplätze, Provisorien, z.B. in bezug auf die Erschliessung von Gebäuden, sowie andere Bauten befristet bewilligen.

Art. 28 Ausnahmen

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes und die städtebauliche Qualität gewahrt bleiben. 1

2

Abweichungen sind insbesondere zulässig aus konstruktiven Gründen, namentlich bei den gemeinschaftlichen Anlagen wie Tiefgarage, Wege, Plätze usw., sowie um eine zweckmässige etappenweise Realisierung des Gestaltungsplanes zu ermöglichen.

III. Spezielle Bestimmungen zum Teilgebiet W2 Zone

Art. 29 Bereich Aarehang

Der im Gestaltungsplan bezeichnete Bereich Aarehang umfasst den Abhang gegen die Aare. In diesem Bereich dürfen die bestehenden Bauten und Anlagen unterhalten und zeitgemäss erneuert sowie angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn auf die exponierte Lage am Aarehang Rücksicht genommen wird. Klein- und Anbauten sind gestattet, wenn sie sich gut in die Umgebung einpassen. Im übrigen sind Neubauten nicht zulässig.

11 IV. Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung

bisherigen Rechts

Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes "Annerstrasse" werden alle Elemente des vom Grossen Rat am 17. März 1969 genehmigten Erschliessungsplanes aufgehoben.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Sondernutzungsvorschriften mit dem Gestaltungsplan treten nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

*

*

*

*

*

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. November 2002

Art. Nr. 2002-001742

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Annerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

9. Februar 2001 28. März 2001 28. Mai bis 27. Juni 2001 25. September 2002 27. September 2002 26. Oktober 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Das Gebiet ‘Annerstrasse‘ umfasst die Wohnzone W4 zwischen Annerstrasse und Schulthessallee sowie die Hanglage der benachbarten Wohnzone W2. Das Gebiet ist sondernutzungsplanpflichtig. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Areal zwischen Annerstrasse und Schulthessallee am Rand der Brugger Altstadt stellt einen städtebaulichen Übergang zwischen der Altstadt und den angrenzenden Quartieren der ‘Neustadt‘ dar. Mit dem Gestaltungsplan werden die Rahmenbedingungen geschaffen für eine städtebaulich und architektonisch gute, etappierbare Überbauung und eine gemischte Nutzung. Der Gestaltungsplan legt die Baufelder mit Baufeldbegrenzungslinien in der Vertikalen (Mantellinien), Pflichtbaulinien und die Anzahl der Geschosse fest. Zudem regelt er die zulässigen Bauten im Bereich des Aarehanges, die öffentlichen Durchgänge und die maximalen Gebäudetiefen. Um an dieser Schnittstelle zwischen Altstadt und Neubauquartiere eine gemischte Nutzung Arbeiten und Wohnen sicherzustellen, wurde für die Baufelder B bis E ein minimaler Wohnflächenanteil festgelegt (§ 6 SNV).

Versand:

-2-

Die Erschliessung erfolgt via Rottweiler-/Annerstrasse in die Einfahrtsrampe zur unterirdischen Parkierung sowie über die Schulthessallee (Ein-/Ausfahrt). Die Verbindungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Baufeldern im Unter(Park)geschoss ist im Grundsatz vertraglich sichergestellt und im Baubewilligungsverfahren auszuweisen. Eine geschossweise Verbindung zum bestehenden Parkhaus ‘Eisi‘ im Südosten ist möglich (§ 18 SNV). Die Anzahl der Parkplätze ist für die Wohnzone W4 auf 280 beschränkt. Für Zweiräder sind oberirdisch genügend Abstellplätze vorzusehen (§ 19 SNV). Der Gestaltungsplan legt öffentliche Fusswegbereiche (Fusswegrecht) fest. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Wegführung muss möglichst direkt und behindertengerecht erfolgen. Bei Nutzung des Gebäudevorbereichs muss für den Fussgängerverkehr ein Durchgang von mindestens 2.20 m Breite freigehalten bleiben. Im Weiteren enthält der Gestaltungsplan Vorgaben zur architektonischen Gestaltung und Einordnung der Neubauten sowie zur Ausgestaltung der Zwischenräume (Hofbereiche, Terraingestaltung). Aufgrund der hohen Ausnützung ist Begrünung der Flachdächer sowie Fassadenbegrünung vorgeschrieben (§ 24 SNV), dafür wird auf den in der Bau- und Nutzungsordnung vorgeschriebenen Grünflächenanteil verzichtet. Mit einer speziellen Bestimmung wird die Nutzung des exponierten Aarehanges geregelt: In diesem Bereich dürfen die bestehenden Bauten und Anlagen unterhalten und zeitgemäss erneuert sowie angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn auf die exponierte Lage am Aarehang Rücksicht genommen wird. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind keine Neubauten zulässig. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan mit: Situation und Baufelder Erdgeschoss / Obergeschoss Baufelder Untergeschosse Querschnitte 1 – 3 zu Baufelder A,B,C Querschnitte 4 – 6 zu Baufelder C,E  Sondernutzungsvorschriften 3.3

Koordination mit dem Gestaltungsplan "Freiraum Schulthessallee"

Im gesamten Bereich der Schulthessallee bis Annerstrasse besteht eine Sondernutzungsplanpflicht. Der Einwohnerrat hat am 6. September 1996 die Aufteilung in die zwei Gestaltungsplangebiete "Freiraum Schulthessallee" und "Annerstrasse" beschlossen. Die beiden Gestaltungspläne sind eng miteinander verknüpft. Der Gestaltungsplan "Freiraum Schulthessallee" liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

-3-

4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan ermöglicht eine intensive Nutzung in einem zentral gelegenen, vom öffentlichen Verkehr bestens erschlossenen Zentrumsgebiet. Insbesondere werden die Wohn- und Arbeitsflächen einander zweckmässig zugeordnet sowie die innere Verdichtung gefördert und damit den wichtigen Anliegen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und des kantonalen Richtplans nachgekommen. Die im Gestaltungsplan vorgegebenen Massnahmen und Gestaltungsgrundsätze ermöglichen eine etappenweise Umsetzung und sichern eine gute, situationsgerechte Überbauung des Gebiets ‘Annerstrasse‘ im Spannungsfeld zwischen Erhaltung und Erneuerung. Der Gestaltungsplan schafft die Rahmenbedingungen für einen sorgfältigen Umgang mit den geschützten Bauten (Post, Gärtnerhäuschen). Richtigerweise ist vorgesehen, bei einer Neubebauung im Umfeld der markanten alten Post frühzeitig mit der kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 SNV). Der im westlichen Gestaltungsplanbereich möglichen Nutzungsmassierung sowie – aufgrund der in den Baufeldern D und E vorgesehenen Baufeldtiefen – den engen Innenhöfen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens besondere Beachtung zu schenken, um unerwünschte Auswirkungen zu vermeiden. Die Erschliessung des Gebiets und die Vorgaben zur Parkierung sind situationsgerecht. Mit einem zusätzlichen, von allen Grundeigentümern im Gebiet W4 unterzeichneten Vertrag werden die für die etappenweise Umsetzung des Gestaltungsplans wichtigen Ansprüche sichergestellt. Die planerischen Festlegungen im Bereich der Siedlungsökologie sind situationsgerecht. 4.3

Koordination mit Gestaltungsplan ‘Freiraum Schulthessallee‘

Um die weitere Koordination der beiden zusammenhängenden Gestaltungspläne ‘Schulthessallee‘ und ‘Annerstrasse‘ zu gewährleisten, sind sie gleichzeitig zu genehmigen und zu publizieren. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan ‘Annerstrasse‘ der Stadt Brugg vom 25. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan ‘Freiraum Schulthessallee‘ im Amtsblatt beauftragt.

-4-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Stadtrat, 5200 Brugg  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Hochbau BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Departement Bildung, Kultur und Sport  Kantonale Denkmalpflege BKS  Staatskanzlei Staatsschreiber: