Gestaltungsplan Mühlehalde

Sondernutzungsplan · Brugg

Dokument

Nummer
2010-000520
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Brugg
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
31.03.2010
In Kraft seit
31.03.2010

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Text

SNP-4095-2010-E-1.pdf

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Kanton Aargau

Stadt Brugg

Gestaltungsplan MÜHLEHALDE

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften

MINIKUS VOGT Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik

Datum

Plan Nr.

09.04.2009

25680/1

Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001

Ersetzt Plan

5430 VVettingen Rosenauweg 14 Telefon 056 / 437 17 80 Telefax 056 / 437 17 89 e-mail [email protected]

Dateiname:

8967 Wden Bremgarterstrasse 3 Telefon 056 / 640 05 05 Telefax 056 / 640 05 06 e-mail [email protected]

Vorprüfungsbericht vom:

12. Februar 2009

Mitwirkungsbericht vom:

21. Oktober 2009

Öffentliche Auflage vom:

18. Mai 2009

Beschlosse,wiom Stadtrat am: Der Sta

Überholt durch Plan

bru25680-1_GP_neu_gedreht.dwg

bis:

17. Juni 2009

21. Oktober 2009 (Brugg)

ann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ZA rt,etiE ZOAo Der StPatsschreber:

Der Stadtrat von Brugg erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1

Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive und wirtschaftliche Bebauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals „Mühlehalde".

2

Angestrebt wird insbesondere eine gute Eingliederung der Neubauten in das gewachsene Terrain,

-

eine zeitgemässe Erneuerung des Strassenraums entlang der Baslerstrasse unter Wahrung der städtebaulichen Qualitäten, eine Freiraumgestaltung, die auf die Anliegen der angrenzenden Naturschutzzone eingeht und die Vorgaben der Nutzungsplanung „Bruggerberg" übernimmt,

-

eine Bebauungsstruktur, welche die Wohnungen und Freiräume optimal vor Lärmimmissionen schützt.

Art. 2 Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan besteht aus: Situationsplan, 1:500 Sondernutzungsvorschriften mit Beilagen

2

Der Planungsbericht, das Lärmgutachten und das Richtprojekt dienen der Erläuterung des Gestaltungsplans.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und

zum übergeordneten Recht

1

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Stadt Brugg. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

B.

Bauweise und Gestaltung

Art. 5 Baulinie Baslerstrasse

1 Tiefbauten und unbewohnte Hochbauten (Garagen, Keller etc.) dürfen entlang der Baslerstrasse auf die Baulinie gestellt werden. 2

Die Gebäudehöhe der Hochbauten beträgt maximal 3.0 m ab OK Trottoir Baslerstrasse.

Art. 6 Baufelder „Terrassenhäuser"

1 Die Bauten mit den dazugehörigen Untergeschossen sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baufeldes zu erstellen. Sie sind in der Höhe zu terrassieren. 2

In Abweichung zu den Vorschriften der Wohnzone W2 sind in den Baufeldern „Terrassenhäuser" dreigeschossige Bauten erlaubt.

3

Die zulässige Gebäudehöhe bis OK Dachkante beträgt entlang der nördlichen Baufeldgrenze 3.0 m ab gewachsenem Terrain. Die Hauptgebäude dürfen die Mantellinien gemäss Beilagen zu den SNV nicht überschreiten. 4

Alle Bauten sind mit Flachdächern zu erstellen. Die Flachdächer der obersten Bautiefe sind extensiv zu begrünen.

5

0berlichter, technisch bedingte Anlagen (Liftüberfahrt, Kamine etc.) und Brüstungen können die Mantellinien überschreiten. Sie sind so zu gestalten (Lage, Farbe, Materialisierung), dass sie möglichst nicht in Erscheinung treten. 6

Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 AbauV dürfen über die Baufelder hinausragen.

7

Im Gestaltungsplangebiet „Mühlehalde" gilt eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.6.

Art. 7 Gestaltung

1 Alle Bauten (Haupt-, Neben- und Kunstbauten) haben sich möglichst in das Gelände und die benachbarten Gebäuden zu integrieren. 2 Die Volumen und Fassaden der Terrassenhäuser sind mittels Vor- und Rücksprüngen zu staffeln. Die Stufen sind regelmässig und parallel zur Neigung der benachbarten Terrassensiedlung auszubilden. 3

Die Terrassenhäuser und deren Baubereiche sind mit geeigneten Massnahmen (Pflanztröge, Rankhilfen, Pergolas etc.) zu begrünen.

Die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge sind innerhalb des bezeichneten Bereichs in einer unterirdischen Sammelgarage zu erstellen. 4

Die für die Baslerstrasse charakteristische Vorzone mit dem gefassten Strassenraum ist zu erhalten. Im Sinne eines einheitlichen Strassenbildes sind Mauern als Lärmhindernisse bzw. Stützmauern für Aufschüttungen direkt an die Strassenund Weglinie bzw. die Parzellengrenze zu stellen. 6

Die Parzelleneinfassung kann für die Zufahrt zur Sammelgarage, die Hauszugänge und für Vorplätze unterbrochen werden.

7

Die Gemeinschaftsflächen (inkl. Kinderspielplätze) sind über der Sammelgarage zu erstellen.

Art. 8 Lärmimmissionsschutz

Für die Einhaltung der Planungsgrenzwerte (PGW) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) sind folgende Massnahmen zwingend umzusetzen: Lärmschutzwand entlang der Baslerstrasse, Sammelgarage mit erhöhter Rückwand. 2

Die Massnahmen gemäss Abs. 1 sind vor Bezug der Terrassenhäuser zu erstellen.

3

Im Baugesuchsverfahren ist ein Lärmgutachten vorzulegen.

C.

Erschliessung und Parkierung

Art. 9 Haupterschliessung

Die Arealerschliessung für Motorfahrzeuge erfolgt über die Rinikerstrasse an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.

interne Erschliessung

1

Art. 10

Die Erschliessungsbereiche „Terrassenhäuser" bezeichnen die zukünftige Lage der Treppen, Rampen und Lifte. Die genaue Lage der Erschliessungsanlagen wird mit dem Bauprojekt festgelegt.

2

Die Hauszugänge ab der Baslerstrasse sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zu errichten.

Art. 11 Zufahrtsbereich

Sammelgarage

1

Die Ein- und Ausfahrt zu den Abstellplätzen hat im markierten Zugangsbereich zu erfolgen. 2

Der Anschluss an die Rinikerstrasse und die Zufahrt in die Sammelgarage sind zwingend gemäss der Studie der MVP AG vom 28. November 2008 auszuführen (siehe Beilagen zu SNV). 3

Dazu gehören insbesondere bauliche Führung der ausfahrender Fahrzeuge Richtung Rinikerstrasse, Sichtzone mit einer Beobachtungsdistanzvon 2.5 m und einer Sichtweite von 50 m, neue Gehwegführung entlang Basler- und Rinikerstrasse, Warteraum mit einer Mindesttiefe von 6 m zwischen Garagentor und neuem Gehweg.

4

Die Ausbildung des Anschlusses gemäss Abs. 2 und 3 ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung durch den Stadtrat. Entsprechend § 63 BauG ist zudem die kantonale Zustimmung erforderlich. 5

Der Anschluss und die Zufahrt sind spätestens mit Baubeginn der Terrassenhäuser zu realisieren.

Art. 12 Besucherparkplätze

1

Parkplätze für Besucher und Kunden sind im Bereich der Sammelgarage zu erstellen. 2

Die Einhaltung der Sichtzonen ist bei der Anordnung der Parkplätze zu berücksichtigen.

D.

Freiraum

11 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsflächen

1

Die Umgebungsflächen sind nach landschaftsarchitektonischen Grundsätzen entsprechend der besonderen Lage möglichst naturnah zu gestalten und zu bepflanzen.

2

Klein- und Anbauten für die private Nutzung sind nicht zugelassen.

3

Das Terrassieren des Terrains zur Gewinnung privater Gärten und Aussenräume wird zugelassen.

4

Die genaue Lage und Grösse der Kinderspielplätze wird mit dem Bauprojekt festgelegt. Für die Grundfläche gelten die Anforderungen der BNO der Stadt Brugg.

5

Bauliche Massnahmen entlang der Bauzonengrenze (Baugrube usw.) sind so auszuführen, dass die Naturschutzzone möglichst nicht tangiert wird.

Art. 14 Lärmschutzwand entlang

Baslerstrasse (LSKO

Die im Situationsplan dargestellte Lärmschutzwand dient der Abschirmung der dahinterliegenden Wohnbauten vor Lärm und als Stützmauer für die hochliegenden Gärten. Sie ist zwingend zu erstellen. Die Hohe der Wand beträgt maximal 2.2 m ab OK Baslerstrasse. 3

Die Materialisierung der LSW hat im Baubewilligungsverfahren in Absprache mit der Stadt Brugg zu erfolgen. Bei der Wahl der Materialien ist auf den vorhandenen Kontext (Strassenraum) zu achten.

Art. 15 Bereich hochliegende

Gärten

1

Der Bereich zwischen der Baulinie Baslerstrasse und der Lärmschutzwand ist auf das Niveau der Mauerkrone aufzufüllen und mit hochstämmigen Bäumen, Sträuchern etc. zu bepflanzen. 2

Sollte der Bereich begehbar sein, ist eine Absturzsicherheit vorzusehen.

E.

Gemeinsame Ausstattung

Art. 16 Energie

Neubauten haben den MINERGIC-Standard zu erfüllen.

Art. 17 Entsorgung

Gemeinsame Sammelstellen für die Entsorgung sind an geeigneter Stelle innerhalb des Bereichs für Abstellplätze und Gemeinschaftsflächen zu erstellen. Sie sind so auszugestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen.

F.

Ökologische Massnahmen

Art. 18 Nutzungsplanung

„Bruggerberg"

1

Zum Zeitpunkt der Überbauung des Perimeters sind die Naturschutzflächen der Parzellen 88, 89 und 90 ökologisch wertvoll zu gestalten (Möblierung) und in Absprache mit der Pro Natura Aargau zwei Trockensteinmauern zu finanzieren. Es gilt ein Kostendach von CHF 40'000.--.

2

Die Grundeigentümer der Parzellen 88, 89 und 90 sind verpflichtet, die Naturschutzfläche ökologisch nach den allgemein anerkannten Grundsätzen für Trockenstandorte auf eigene Kosten zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. 3

Ab Realisation einer Überbauung ist ein Wasser- und Stromanschluss zur Pflege der Naturschutzflächen zu installieren. 4

Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten auf den Parzellen 88, 89 und 90 sind die Naturschutzflächen der gleichnamigen Parzellen an die Pro Natura Aargau zu Eigentum unter Einräumung einer Dienstbarkeit (Hammerschlagrecht) abzutreten.

G.

Qualitätssicherung

Art. 19 Fachgutachten, Beurteilung

1

Als Voraussetzung für die Bewilligung der Terrassenhäuser kann der Stadtrat auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson zur Ausarbeitung eines Gutachtens darüber beauftragen, ob das Gesuch dem Gestaltungsplan entspricht. 2

Im Fachgutachten sind insbesondere folgende Kriterien zu überprüfen: gute Einpassung in die bestehende Situation mit der bestehenden schutzwürdigen Überbauung (Terrassensiedlung von Scherer / Metron), gute Gestaltung innerhalb der Baufelder durch Staffelung der Volumen und der Fassaden, Durchgrünungskonzept innerhalb der Baufelder.

Art. 20 Material- und Farbkonzept

Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Konzept mit Farbmustern und Materialangaben einzureichen.

Art. 21 Modell

Für die Beurteilung der Baueingabe ist ein aussagekräftiges Modell einzureichen, welches auch die Bauten der angrenzenden Parzellen zeigt.

Art. 22 Umgebungsplan

Mit den Terrassenhäusern ist gleichzeitig die ihnen zugeordnete gestaltungsplankonforme Umgebung zu realisieren. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkrafttreten,

Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Beilage zu den Sondernutzungsvorschriten (SNV) Mantellinien Anschluss Rinikerstrasse

K1BRU256801Doku\DI-SNV_neu.doc

Gestaltungsplan Mühlehalde 1:500 Genehmigungsinhalt: Mantellinie für Hauptbauten Grenzen Baufelder Terrassenhäuser (§ 6 SNV)

Informationsinhalt: gewachsenes Terrain

11.90 3 00 30°

TH8

0.30 TH7 TH6

•

TH5

0.30

TH4 TH3

1 TH2

• Garage

Schnitt östlichste Zeile

12.20

a-a

13.40 3.00 30° low" 0.30

I TH6 TH5 TH4

0.30

TH2 _...M111 Magni Garag 2.00

6.55

MIM

7.30

Schnitt westlichste Zeile

44.05

b-b

11121111B

1111

»

PP.

2.00

25. november 2008, kmp architektur ag, wettingen / cwk

49.90

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

31. März 2010

Nr. 2010-000520

Gemeinde Brugg; Gestaltungsplan "Mühlehalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. Oktober 2009 13. Februar 2009 18. Mai 2009 bis 17. Juni 2009 21. Oktober 2009 6. November 2009 2. Dezember 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Diese konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Das Gebiet Mühlehalde liegt am Südhang des Bruggerbergs und grenzt im Westen an die Gemeinde Umiken. Das südliche Areal gegen die Baslerstrasse ist der Wohnzone W2, das nördlich angrenzende Gebiet der Naturschutzzone zugewiesen. Die Fläche der Wohnzone W2 ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Gestaltungsplan sollen für das Gebiet "Mühlehalde" die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden für eine Terrassenüberbauung in vier senkrecht zum Hang stehenden, gestaffelten Bauten. Im Gestaltungsplanperimeter gilt eine Ausnutzungsziffer von 0,6. 3.1.1 Baubereiche Für die geplante Überbauung sind im Gestaltungsplan vier Baufelder "Terrassenhäuser" ausgeschieden. Je zwei Wohnreihen sind über einen dazwischen liegenden Bereich "Erschliessung" verbunden. Der Abstand zwischen den beiden Doppelreihen beträgt 12 Meter. In Abweichung von den Vorschriften der Wohnzone W2 sind in den Baufeldern dreigeschossige Bauten erlaubt. Die Hauptgebäude dürfen die Mantellinie nicht überschreiten (Ausnahme Oberlichter, technisch bedingte Anlagen und Brüstungen). Versand: 9. April 2010

-2-

Alle Bauten sind mit Flachdächern zu erstellen. Die Flachdächer der obersten Bautiefe sind extensiv zu begrünen. Alle Bauten haben sich in das Gelände zu integrieren. Die Volumen und Fassaden der Terrassenhäuser sind mittels Vor- und Rücksprüngen zu staffeln. Die Stufen sind regelmässig und parallel zur Neigung der benachbarten Terrassenhäuser auszubilden. Die Bauten haben den Minergie-Standard zu erfüllen. 3.1.2 Erschliessung und Parkierung Der Gestaltungsplan enthält einen Bereich "Sammelgarage und Gemeinschaftsbereich Terrassenhäuser" mit maximal 3 Metern ab Oberkant Trottoir Baslerstrasse. Die Abstellplätze sind innerhalb dieses Bereichs in einer unterirdischen Sammelgarage zu erstellen. Die für die Baslerstrasse charakteristische Vorzone mit dem gefassten Strassenraum ist zu erhalten. Die Arealerschliessung erfolgt über die Rinikerstrasse an der im Gestaltungsplan festgelegten Stelle. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) enthalten Vorgaben zur Umgestaltung des Anschlusses Rinikerstrasse (§ 11 Abs. 2 und 3 SNV). Die entsprechende Ausbildung des Anschlusses ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung durch den Stadtrat (§ 11 Abs. 4 SNV). 3.1.3 Lärmschutz Entlang der Baslerstrasse wird eine Lärmschutzwand vorgeschrieben. Die Höhe der Wand beträgt 2,2 Meter ab Oberkant Baslerstrasse. Der Bereich zwischen Lärmschutzwand und Baulinie ist gemäss § 15 SNV auf das Niveau der Mauerkrone aufzufüllen und mit hochstämmigen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. 3.1.4 Umgebung/Naturschutzflächen Die Umgebungsflächen sind möglichst naturnah zu gestalten und zu bepflanzen. Kleinund Anbauten für die private Nutzung sind nicht zugelassen. Zum Zeitpunkt der Überbauung sind gemäss § 18 SNV die Naturschutzflächen der Parzellen 88–90 ökologisch wertvoll zu gestalten (Möblierung). In Absprache mit der Pro Natura Aargau sind zwei Trockensteinmauern zu finanzieren. Es gilt ein Kostendach von Fr. 40'000.–. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Naturschutzfläche ökologisch auf eigene Kosten zu bewirtschaften oder bewirtschaften zu lassen. Spätestens nach Abschluss der Bauarbeiten auf den Parzellen 88–90 sind die Naturschutzflächen der gleichnamigen Parzellen an die Pro Natura zu Eigentum abzutreten. 3.1.5 Qualitätssicherung Als Voraussetzung für die Baubewilligung kann der Stadtrat auf Kosten der Bauherrschaft eine unabhängige Fachperson zur Ausarbeitung eines Gutachtens darüber beauftragen, ob das Gesuch den Anforderungen des Gestaltungsplans entspricht. In § 19 Abs. 2 SNV sind die wichtigsten Beurteilungskriterien aufgelistet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

-3-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Gestaltung/Architektonische Qualität Grundsätzlich eignet sich diese Hanglage für eine terrassierte Bebauung, auch wenn die nach unten abflachende Exposition eine gute Einpassung erschwert. Der vorliegende Gestaltungsplan enthält diverse Anforderungen an eine gute Einpassung, welche insgesamt als sachgerecht beurteilt werden. Die Anforderungen von § 21 BauG insbesondere bezüglich Massnahmen für eine gute städtebauliche Qualität und Einpassung (siedlungs- und landschaftsgestalterisch) werden erfüllt. 4.2.2 Erschliessung Das Gestaltungsplangebiet wird über die Rinikerstrasse an das übergeordnete Strassennetz angeschlossen. Die Zufahrt und der bestehende Knoten Rinikerstrasse-Baslerstrasse sind verkehrstechnisch heikel. In enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Grundstückszufahrt und den Anschluss Rinikerstrasse zu optimieren. Die gemeinsam erarbeitete Anschlussvariante zeichnet sich durch verschiedene Elemente aus, welche in die Sondernutzungsvorschriften übernommen wurden. Die Umgestaltung des Anschlusses ist Voraussetzung für die Baubewilligung. Damit kann eine sach- und situationsgerechte Erschliessung sichergestellt werden. 4.2.3 Lärmschutz Mit den §§ 8 und 14 SNV werden die Anforderungen an die Umweltschutzgesetzgebung vollumfänglich erfüllt. Aufgrund der Exposition müssen Neubauten gemäss § 16 SNV im Minergie-Standard erstellt werden. Dies erhöht die Wohnqualität zusätzlich. 4.2.4 Wald/Waldabstand/Naturschutz In einem Abstand von 18 Metern zur Bauzonengrenze stockt Wald. Die rechtskräftige, vermessene Waldgrenze ist im Gestaltungsplan ersichtlich. Die ausgeschiedenen Baufelder halten die Waldabstandsvorschriften vollumfänglich ein. Hangaufwärts ist das am Bauland angrenzende Gebiet als Naturschutzzone ausgeschieden. Wenn die Baufelder, zumindest in je einem Eckbereich, bis auf 0,5 Meter an die Grenze Bauzone–Naturschutzzone grenzen, sind bauliche Massnahmen (Baugrube usw.) ohne Verletzung der Naturschutzzone schwierig. Die Terrassenhäuser sind so zu erstellen, dass sämtliche Gebäudeteile und alle baulichen Massnahmen (inklusive Baugrube) innerhalb der Bauzone liegen beziehungsweise ausgeführt werden. Dieser Grundsatz ist in § 13 Abs. 5 SNV enthalten. Die nördlich angrenzende Naturschutzzone darf nicht beeinträchtigt werden, weder durch Baustelleninstallationen noch durch die Baugrube.

-4-

4.2.5 Ökologische Massnahmen In einer Vereinbarung zwischen Stadt, Grundeigentümer und pro Natura wurden verschiedene Verpflichtungen im Bereich ökologische Massnahmen festgelegt, welche teilweise im Gestaltungsplan fixiert werden müssen. Der Gestaltungsplan setzt diese Anforderungen sachgerecht um. Die Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der Vereinbarung vom 24. April 2006. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mühlehalde" der Stadt Brugg vom 21. Oktober 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-5-

Verteiler  Stadtradt, Stadthaus, 5200 Brugg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: