Erschliessungsplan Breiten

Sondernutzungsplan · Seon · Aufgehoben am 13.01.2025

Dokument

Nummer
1975-000072
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Seon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
14.01.1975
In Kraft seit
14.01.1975
Aufgehoben
13.01.2025

Karte

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Erläuterungen zum Überbauungsplan

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l. Genehmigungsverfahren Baulinien: Zu genehmigende Baulinien

Nicht zu genehmigende Baulinien Zonengrenzen:

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Zonengrenzen Zu genehmigende neue Zonengrenzen

Aufzuhebende Zonengrenzen

Sichtfelder:

Sichtlinien als Begrenzung der Sichtfelder

Sichtfeld

Das Sichtfeld ist innerhalb einer Zone zwischen 0.6m bis 30m über Boden von allen Hindernissen frei zu halten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs Schnee oder parkierte Fahrzeuge

2. Zur Orientierung

Bestehende Wege Hauptstrasse Nebenstrasse Gehweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Wohnzone , 2 Stockwerke

Wohnzone, 3 Stockwerke Wohn-und Gewerbe- Zong

Gewerbezone

Grünzone

Gemeinde Seon

Kommunaler Überbauungsplan

Weg -und Baulinienplan Überbauung Breiten

Situation 1:500

FE

Verfasser: Datum

W.SCHMIDT im Sept..T2 Ingenieurbüro, 5600 Lenzburg

EG Anderung Plan Nr.

im März 1973 im sun 1973 |105%82 |1260/3_

im Sept. 1973

Offentliche Planauflage vom 4 April 1973 Re): 4 Mai 173 “ Genehmigt von der Gemeindeversammlung am___6. Juli 1973____ __

Der Gemeindeamman EIER EIER

arau, den] 4, Jan, 1975

im }

nach Oholler

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

14. dant.u:kr 197

Gemeinde 3eon; Genehmigung des Ueberbauungsplanes "Breiten".

Der Rät behandelt die sachbezügliche regierungsrätliche Vorlage vom 25. November 1974. Für die :ltrassenbaukommission erstattet deren Träsident, Herr Dr. Hans Theiler, Lenzburg, Bericht. Gemäss übereinstimmendem Antrag von Regierung und Kommission wird beschlossen: • Der Ueberbauungsplan "Breiten" der Gemeinde jeon wird. genehmigt.

Protokollauszug an den Regierungsrat.

Der Präsident:

Der .;taatsscbreiber:

Aufhebung

«

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TROI/PSFB

Versand:

Datum Genehmigung: 13.01.2025

B. Jan. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.285 Gemeinde Seon; Aufhebung Überbauungspläne "Unterdorf-Giesserei-Breiten" und "Breiten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

21. März 2024 28. Juni 2024 bis 29. Juli 2024 2. September 2024 15. November 2024 7. Oktober 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 7. Januar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet des kommunalen Überbauungsplans "Unterdorf-Giesserei-Breiten" ist erschlossen und weitgehend überbaut. Für das randlich gelegene Giesserei-Areal besteht eine Gestaltungsplanpflicht und ein Gestaltungsplan (GP) "Giessi" ist in Erarbeitung. Da das Gebiet weitgehend bebaut ist und an den weiteren Inhalten nicht festgehalten werden soll (Strasse über Aabach), ist die Aufhebung des Überbauungsplans vorgesehen.

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Im angrenzenden Quartier gibt es zudem den Überbauungsplan "Breiten", dessen Perimeter eben­ falls erschlossen und grösstenteils bebaut ist. Der Plan soll mit der Vorlage ebenfalls aufgehoben werden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Seon am 2. September 2024 be­ schlossenen Vorlage: • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Weg- und Baulinienplan Unterdorf-Giesserei-Breiten", Situation 1:500 (genehmigt am 9. März 1976) • Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Weg- und Baulinienplan Überbauung Breiten", Situa­ tion 1:500 (genehmigt am 14. Januar 1975)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 2. September 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. März 2024 ohne Vorbehaite abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie der kom­ munalen Erschliessung. Enthalten Sondernutzungspläne unter anderem Strassen- und Baulinien, kommen mit deren Aufhebung die geltenden baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (zum Beispiel die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG).

Kommunaler Überbauungsplan " Weg- und Baulinienplan Unterdorf-Giesserei-Breiten" Gemäss Planungsbericht soll der Ausbau der Neulenstrasse nicht weiterverfolgt werden. Auf eine Weiterführung ab der Aabachstrasse mit einer Bachquerung des Aabachs wird verzichtet. Gemäss Planungsbericht wird die Gemeinde die ausreichende Erschliessung jeweils im Rahmen der Baube­ willigungsverfahren prüfen. Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen sind dafür gemäss § 41 Bauverordnung (BauV) als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) massgebend.

Kommunaler Überbauungsplan "Weg- und Baulinienplan Überbauung Breiten" Gemäss Planungsbericht ist das Gebiet des Überbauungsplans "Breiten" überbaut. Die nicht umge­ setzte Verbindungsstrasse zwischen Breitenweg und Gartenweg wird durch die Aufhebung des Überbauungsplans aufgegeben. Aufgrund der heutigen Bebauung der Parzelle 1641 scheint dies plausibel.

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Im Übrigen wird mit der Aufhebung des Überbauungsplans eine realisierte und überholte Planung aufgehoben. Dies ist begründet.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1.

Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Unterdorf-Giesserei-Breiten" und "Breiten", be­ schlossen vom Gemeinderat Seon am 2. September 2024, wird genehmigt. 2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

An ^1

StephWjàuig^r / Regierungsrat

!

Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 11. 5703 Seon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung. AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Obere Vorstadt 40. 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz. BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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