Erschliessungsplan Vorder Zelgli
Sondernutzungsplan · Seon
Dokument
- Nummer
- 16.175
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Seon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 04.09.2017
- In Kraft seit
- 04.09.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt 2. Orientierungsinhalt N Zone für öffentliche ie — + 2 Werkleitungen Bauten und Anlagen rot Baulinien grau Kanalisation bestehend 3466 — rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) ===.(e=-=-==- hellblau Meteorwasserleitung bestehend
2
© — : lnes |
blau Sichtlinie, beidseitig 2.5 / 40 (ab Strassenrand) grau Elektrokabel bestehend. blau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A . N) R In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe grau Wasserleitung bestehend 7an, von 80 cm und 3 m gewährleistet sein grau Gasleitung bestehend 3356 2. Orientierungsinhalt & 9 grau Telefonkabel bestehend Se] grau bestehende Strassen / Wege grau Fernsehkabel bestehend 2815 Bee] orange Erschliessungsstrasse B , — braun Geplante Kanalisationsleitung 7 70 Landwirtschaftszone Er] dunkelorange Ausbau Linienführung im Bauprojekt definitiv festlegen 27, ’ Al —— hellblau Geplante Meteorwasserleitung R ch schwarz Zonengrenze mit Zonenbezeichnungen Linienführung im Bauprojekt definitiv festlegen 765 . N i - ——— dunkelblau Geplante Wasserleitung 22 722 2775 grau Perimeter des Erschliessungsplanes Linienführung im Bauprojekt definitiv festlegen
V
2837 Sichtzone 39 m? (Parz. 283)
Suter Kurt Mühleweg 22 5703 Seon
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Gemeinde Seon Kanton Aargau
7 70
N 3334 N
Erschliessungsplan «Vorder Zelgli»
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
"nton Aargau Depariement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwickiung 2832 Hauri Walter > Zelgliweg 18 5703 Seon
Landwirtschaftszone
Projekt Format zes Bodmer Bauingenieure AG 19. Dezember 2016 bo 42184 PP Teiistrasse 114 | Postfach 2419 | 5001 Aarau > n . 1564/01 +41 62 838 21 80 www.bodmering.ch Gezeichnet Geprüft Freigegeben sb bo bo
Mitwirkungsbericht vom: 12.12.2016 Vorprüfungsbericht vom: 06.03.2017
Öffentliche Auflage vom: 27.03.2017 bis: 25.04.2017 Beschlossen vom Gemeinderat am: 12.06.2017
Gloor Otto Lärchenweg 2 3703 Seon
Vorder Zelgli
3079
Hauri Christian . - Retterswil 3
5703 Seon
—
Der Gemeindeschreiber:
Landwirtschaftszone
Marco Hunziker
Landwirtschaftszone
6982
Bachweg
Uferschutzzon®
Genehmigung
11110110111* MIM *7 MAI KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/ss2g
Datum Genehmigung: 04.09.2017
Versand:
G. SeP. 2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.16.175 Gemeinde Seon; Erschliessungsplan "Vorder Zelgli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. März 2017 3. Oktober 2016 bis 1. November 2016 27. März 2017 bis 25. April 2017 12. Juni 2017 4. August 2017 17. Juli 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Mai 1988 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 2,4 ha grosse Areal des Erschliessungsplans liegt am südöstlichen Rand der Bauzone. Es ist teilweise überbaut (ca. 0,9 ha). Die nicht überbaute Fläche (1,5 ha) ist zusammenhängend und in nur wenige Parzellen aufgeteilt. Das Areal liegt in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht. Es soll über die bestehenden Strassen, die teilweise auszubauen sind, und eine neue Ringstrasse erschlossen werden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen \02_ARE\RO \20170817_bdv_16.175.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Seon am 12. Juni 2017 beschlossenen Erschliessungsplans "Vorder Zelgli". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Juni 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 6. März 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Kantonaler Richtplan Seon ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) ein Ländliches Zentrum. Gemäss Richtplanvorgaben haben Ländliche Zentren Antriebsfunktion für die Regionalentwicklung und Stützpunktfunktion bei der Basisinfrastruktur im ländlichen Raum. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Ländlichen Zentrums bestimmt massgeblich die wirtschaftliche Position einer ländlichen Region. Aufgrund der peripheren Lage, der beschränkten Grösse und der Zonierung als W2 hat das Areal keine Auswirkungen auf den Richtplan. 4.2.2 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind regional abzustimmen (§ 13 BauG). Aufgrund der geringen Auswirkungen auf die Region ist keine regionale Abstimmung erforderlich. 4.2.3 Sondernutzungsplan, allgemeine Anforderungen Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert (§ 17 BauG). Erschliessungspläne können überdies Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten (§ 5 Bauverordnung, BauV), so dass die Siedlungsqualität gefördert wird. Der Erschliessungsplan hat eine umweltschonende, landsparende und wirtschaftliche Bodennutzung zu gewährleisten (§ 33 BauG). 4.2.4 Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden sind angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die behördenverbindlichen (Innen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden (Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1). Zurzeit weist Seon durchschnittlich eine Einwohnerdichte von rund 36,4 Einwohnerinnen und Einwohner pro Hektare (E/ha) in der überbauten Wohn- und Mischzone auf und soll gemäss Richtplan bis 2040 eine merkliche Steigerung auf 55 E/ha anvisieren (Zielwert für Raumtyp Ländliches Zentrum). Gemäss der Siedlungsstrategie des Grossen Rats haben diesbezüglich ganz besonders die kompakten Erstbebauungen der vorhandenen Wohn- und Mischzonenreser-
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ven einen massgeblichen Beitrag zu leisten (Zielwert gemäss Richtplankapitel S 1.2 für unüberbaute Wohn- und Mischzonen beträgt 75 E/ha). In der Wohnzone W2 gilt heute eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0,4 (0,55 für Reihenhäuser). Gemäss Entwurf der Nutzungsplanrevision (Stand Vorprüfung) ist künftig eine AZ von 0,5 vorgesehen (minimal 0,4; Reihenhäuser 0,6; § 8 Entwurf Bau- und Nutzungsordnung, BNO-Entwurf), wobei Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet werden (§ 40 BNO-Entwurf). Da das Areal am Bauzonenrand liegt und schlecht mit öffentlichem Verkehr erschlossen ist (öV-Güteklasse E2), verzichtet die Gemeinde auf weitergehende Massnahmen zur inneren Siedlungsentwicklung. Solche sind gemäss Entwurf der Nutzungsplanrevision in den zentralen Gebieten vorgesehen. Das Vorgehen ist begründet und vereinbar mit den Richtplanvorgaben. 4.2.5 Siedlungsrand (Planungsbericht Kapitel 10) Im Osten grenzt der unbebaute Teil des Areals an die Landwirtschaftszone (Parzellen 3079 und 2832). Die Bauzonengrenze verläuft hier nicht auf einer Parzellengrenze. Erfahrungsgemäss ist damit zu rechnen, dass Gärten ausserhalb der Bauzone angeordnet werden. Es ist daher vorgesehen, im Rahmen der Realisierung der Erschliessung die neue Parzellengrenze auf die Bauzonengrenze zu legen. Im Sinne einer guten Einbettung der Siedlung in die Landschaft (Richtplankapitel S 1.1, Planungsgrundsatz A) kann der Gemeinderat Massnahmen zur Gestaltung des Bauzonenrands verlangen. Im Erschliessungsplan sind jedoch keine Massnahmen vorgesehen. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.2.6 Erschliessung (Planungsbericht Kapitel 2) Gemäss Richtplan ist östlich des Areals die Umfahrung Seon vorgesehen (Trassefreihaltung, Vororientierung). Der Erschliessungsplan tangiert diese jedoch nicht. Der bestehende Mühleweg und der bestehende Teil des Lärchenwegs werden auf 4,5 m Breite ausgebaut. Zudem soll das Areal durch eine 4,5 m breite, rund 270 m lange Ringstrasse erschlossen werden. In den beiden Kurven der Ringstrasse sind Verbreiterungen vorgesehen, die den Begegnungsfall PW/LW sicherstellen. Das Erschliessungskonzept ist einfach und lässt unterschiedliche Bebauungsformen zu. Im Siedlungsgebiet ist ein zusammenhängendes und dichtes Fusswegnetz anzustreben. Aufgrund der Lage des Areals am Bauzonenrand und der bestehenden Wegverbindungen sind nach Beurteilung der Gemeinde keine zusätzlichen Fusswegverbindungen nötig. Die weiteren Festlegungen zur Erschliessung wie Sichtzonen (Planungsbericht, Kapitel 5.4) und Baulinien (Planungsbericht, Kapitel 5.2) sind sachgerecht. 4.2.7 Lärmschutz (Planungsbericht Kapitel 8) Bestehende, noch nicht erschlossene Bauzonen dürfen nur erschlossen werden, wenn die massgebenden Lärmgrenzwerte (Planungswerte) eingehalten sind (Art. 24 Umweltschutzgesetz, USG). Das Areal liegt ausserhalb des Einflussbereichs der Kantonsstrasse. Es sind keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Energie und Störfallvorsorge (Planungsbericht Kapitel 13) Östlich führt eine 5 bar Gasleitung am Areal vorbei. Bezüglich Störfall ist dies keine risikorelevante Anlage. Im Erschliessungsplan wird darauf verzichtet, Bestimmungen zur Energie zu ergänzen. Dies liegt in der Kompetenz der Gemeinde.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Vorder Zelgli", beschlossen vom Gemeinderat Seon am 12. Juni 2017, wird genehmigt. 4. ie AbtilugJaumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephnAttger andammann
Verteiler • Gemeinderat Seon, Oberdorfstrasse 11, 5703 Seon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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