Gestaltungsplan Rüchlig

Sondernutzungsplan · Hallwil

Dokument

Nummer
10.69
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Hallwil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
30.06.2011
In Kraft seit
30.06.2011

Karte

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Text

Gemeinde Hallwil

•

Kanton Aargau

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan «Rüchlig» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG vom 01. November 2010

Kartenausschnitt 1:25000

Mitwirkungsbericht vom : 04. April 2011 Vorprüfungsbericht vom : 21. Dezember 2010 Öffentliche Auflage vom : 15. Februar 2011 bis: 16. März 2011 Beschlossen vom Gemeinderat am : 04. April 2011 Der Gemei

eammann :

Der Gemei

Andre Zumbühl

Walter Gloor

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den c30.

10 Der Gener

Art. 1 Grundlage / Zweck

Der Gestaltungsplan "Rüchlig" stellt die rechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung des Baugebiets "Rüchlig" dar und bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation am Rande des Baugebiets, nahe des Dorfkerns eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan ist zur Verdichtung eine Erhöhung der Nutzungsziffer sowie eine grössere Gebäudehöhe vorgesehen. Es soll eine geordnete bauliche Entwicklung an zentrumsnaher Lage, insbesondere ein guter Anschluss an den Landschaftsraum westlich der Kantonsstrasse sowie eine hohe Wohnqualität sichergestellt werden.

Art. 2 Bestandteile

1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

- Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: - Planungsbericht - Bebauungs- und Bepflanzungskonzept Bromer architects

Art. 3 Perimeter

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Plan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung

dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Hallwil, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2.

Übergeordnetes Recht

2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kan-

1Soweit mit

tons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 5 Nutzungen

Es sind nur nicht störende Dienstleistungsbetriebe zulässig.

1

Art. 6 Baufelder

sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bauten ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände.

Gestalterische Grundlage

2Als gestalterische Grundlage für die Überbauung des Planungsperimeters gilt das Bebauungs- und Bepflanzungskonzept der Bromer architects vom 01. November 2010 mit den Gebäudekuben und der lagemässigen Anordnung.

Grenzabstände Kleinund Anbauten

3Klein-

und Anbauten dürfen einen bis auf 2 m reduzierten Grenzabstand aufweisen. Sofern die Sichtzonen nicht beeinträchtigt werden, gilt dieser Abstand auch entlang von Strassen.

Beseitigungsrevers

4Klein- und Anbauten, die gestützt auf die Bestimmung § 6 Abs.

1Hochbauten

3 bewilligt worden sind, müssen vom Eigentümer auf erstmalige Aufforderung hin sowie auf eigene Kosten und entschädigungslos entfernt oder versetzt werden, wenn die überwiegenden Interessen eines öffentlichen Werks es erfordern. In der Baubewilligung ist dies zur Auflage zu machen.

Art. 7 Gebäudeabstände

innerhalb der Baufelder

Wird innerhalb eines Baufeldes mehr als ein Gebäude erstellt, gilt als Gebäudeabstand der doppelte Grenzabstand. Vorbehalten bleiben durch Dienstbarkeiten eingeräumte Grenz- und Näherbaurechte im Rahmen der kantonalen Vorschriften.

Art. 8 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge darf maximal 20 m betragen. Mehrlängenzuschlag gelangt nicht zur Anwendung.

Ein

Art. 9 Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe darf 7.50 m nicht überschreiten.

Art. 10 Bruttogeschossflächen

BGF

1Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Wird die Bebauung eines Feldes in

2

Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten werden kann. zulässigen Bruttogeschossflächen in den Baufeldern betragen: Baufeld 1 280 m2 Baufeld 2 546 m2 792 m2 Baufeld 3 Baufeld 4 440 m2 Baufeld 5 660 m2 Baufeld 6 880 m2 Baufeld 7 1520 m2 2Die

3Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen zwischen zwei benachbarten Baufeldern ist im Umfang von maximal 10% des kleineren der betroffenen Kontingente in den Baufeldern 2 - 7 möglich.

Art. 11 Attikageschosse

'Attikageschosse sind nur im Baufeld 7 zulässig. 2Die Fassaden des Attikageschosses müssen bergseitig bündig

mit dem darunter liegenden Geschoss angeordnet werden und gegenüber dem Normalgrundriss des Gebäudes zweiseitig (Talseiten) um 3 m rückversetzt sein. Die Geschosshöhe darf 2.80 m nicht übersteigen.

Art. 12 Dachgestaltung

11m

Baufeld 1 sind Satteldächer mit maximal 25° Neigung zulässig. den Baufeldern 2 — 7 sind nur Flachdächer zulässig. Die zulässige Gebäudehöhe darf dabei nicht verändert werden. 2In

12 weitere Artikel

Art. 13 Umgebungsgestaltung

1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Niveauunter-

schiede sind möglichst als bepflanzte Böschungen auszubilden. 2Die Umgebungsgestaltung mit Pflanzplan ist Bestandteil des Bauprojekts und im Baugesuch auszuweisen. Der Pflanzplan hat sich an das Bebauungs- und Bepflanzungskonzept gemäss

Art. 6

Abs. 2 zu halten. Öffentliche Freiraumge-

3Mindestens die im Situationsplan rot gerasterten Flächen sind

3

staltung

als öffentlich benutzbare Plätze mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der ersten angrenzenden Bauetappe erfolgen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern.

Bereich für Baumpflanzungen

41m

Bereich für Baumpflanzungen sind hochstämmige, optisch und räumlich wirksame, standortheimische Bäume zu pflanzen. Sie sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten bzw. der Erschliessungsstrassen zu pflanzen.

Hochhecken

5Die Hochhecken am südlichen und westlichen Baugebietsrand, auf den Baufeldern 5 und 7, sind mit einheimischen Sorten zu pflanzen. Mittels fachgerechter Pflege sollen vielfältige, gestufte Hochhecken entstehen.

Art. 14 Parkierung

Perimeter sind gemäss VSS Norm SN 640201 55 Bewohner- und Besucherparkplätze erforderlich. Bauten oder Umnutzungen dürfen nur soweit bewilligt werden, als die gemäss den Vorschriften erforderlichen Parkplätze im Rahmen dieses Gesamtkontingents liegen.

Baubereich unterirdische Bauten

2Mindestens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze für Bewohner und Besucher sind unterirdisch, innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen.

Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

3Die zulässige Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt.

Bereich oberirdische Parkierung

40berirdische

11m

Abstellplätze für Bewohner und Besucher sind nur innerhalb der blau markierten Bereiche in den Baufeldern 1 — 4 und 6 zulässig. Diese sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten.

Art. 15 Fusswegverbindungen

1Der im Situationsplan eingetragene, öffentliche Fussweg samt Beleuchtung, ist zusammen mit der Erschliessungsstrasse bzw. den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Soweit er nicht ins Eigentum der Gemeinde übergeht, ist seine öffentliche Benützung durch Dienstbarkeiten zu sichern. 2Die Breite der Fusswegverbindungen muss mindestens 1.20 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird auf die Bauprojekte abgestimmt und mit den Baugesuchen festgelegt.

4

Art. 16 Ökologische Ausgleichsfläche

1Zur Sicherung eines angemessenen, ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung, usw.). Der private Bachlauf ist ökologisch durchgängig zu gestalten (durchgehende Kiessohle, keine Abstürze höher als 20 cm). Die Bachböschungen dürfen nicht humusiert werden und sind mit hochwertiger, einheimischer Samenmischung zu begrünen. 2Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge. 3Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Bruttogeschossflächen der Bauten entsprechen.

Art. 17 Erstellung Bachgerinne

1Die Trassierung des privaten Bachgerinnes muss mit der Erstellung der im Erschliessungsanlagen Gestaltungsplanperimeter erfolgen. 2Der Bauherr des Bachgerinnes muss identisch sein mit dem Bauherr der Erschliessungsanlagen (Strassen, Werkleitungen). 3Provisorien (Leitungen etc.) sind mit Zustimmung des Gemeinderats bis zur Umgebungsgestaltung bachanstossender Bauparzellen zulässig.

Art. 18 Ableitung Regenabwasser und Dachbegrünung

1Das

innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser der Baufelder 2 — 7 ist dem offen geführten, privaten Bächlein zuzuführen. Ab Teich, in der nordöstlichen Ecke des Baufelds 2, ist das Bächlein durch eine Meteorwasserleitung in den Schnägel-ackerbach einzuleiten. 2Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden, ausgenommen Klein- und Anbauten, sind sie extensiv zu begrünen.

5

3Allfällig erforderliche Retentionsvolumen sind Ausgestaltung des Teichs im Baufeld 2 zu schaffen.

mit

der

Art. 19 Etappierung

1Die Baufelder 3 bis 7 dürfen erst überbaut werden, wenn die Erschliessungsstrassen vollständig erstellt sind. 21m Übrigen ist die Etappierung frei wählbar.

Art. 20 Gestaltung von Bauten

und Anlagen

1Bauten

und Anlagen sind aufeinander abzustimmen.

sorgfältig zu gestalten

und

2Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:

-

Einpassung in die Landschaft Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Wirkung der Materialien und Farben Durchgrünung und Aussenraumgestaltung

Art. 21 Verfahren

1Bauwilligen

wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Gemeinde (Bauverwaltung) in Verbindung zu setzen. 2Bei Baugesuchen und Gesuchen um einen Vorentscheid ist für

Neubauten zusätzlich zu den ordentlichen Planunterlagen eine Visualisierung des Geländes mit den darin enthaltenen Bauten (Bauvolumen) einzureichen, die eine Beurteilung der räumlichen Gesamtwirkung ermöglicht. 3Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.

Art. 22 Aufhebung der

Mit

dem Inkrafttreten

des

Gestaltungsplans

werden

die 6

Festlegungen des Erschliessungsplans "Rüchlig"

Festlegungen des Erschliessungsplans "Rüchlig" vom 02. Mai 2007, insbesondere die Strassen- und Baulinien, im gesamten Perimeter des Gestaltungsplans aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

Änderung und Aufhebung

2Die Änderung oder Aufhebung bedürfen des Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

1Der

gleichen

7