Erschliessungsplan Chrumbacher

Sondernutzungsplan · Villmergen

Dokument

Nummer
1993-006379
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Villmergen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
GR
Beschlossen
24.08.1993
In Kraft seit
24.08.1993

Karte

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GEMEINDE VILLMERGEN Kanton Aargau

Kommunaler Überbauungsplan CHRUMBACHER

Baulinienplan Mst. 1:500

\e Ze

Verfasser : Plan Nr. MARTI PARTNER . i ‚Sch. 7989.| Architekten und Planer AG 8030 Zürich

Ersetzt Plan VUeberholt durch Plan vom 8.8.1988 vom

Oeffentliche Planauflage vom 14.5.1991 bis 12.6.1991 und vom 16.12.1991 bis 14.1.1992

Besfhlossen von der Einwohnergemeindeversammlffg am 28.11.1991

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Genehmigung durch den Grossen Rat

Genehmigungsvermerk : Aarau,den 24. Auqust 1493

im Auftrage des Grossen Rates er Staatsschreiber:

Legende zum kommunalen Überbauungsplan

1. Genehmigungsinhalt

Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:

GEREEIEBEIER grün Einzugsgebiete für die neuen Erschliessungssstrassen

kr rot Baulinie

a rot Strassen- und Weglinie ü

«a» rot Fusswegverbindung, Breite min. 2.0 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt, das Fuss wegrecht mit einem Grundbucheintrag gesichert.

nn schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit

Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

hellblau Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtbarer Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

schwarz aufzuhehende Einmündung auf der Kantonsstrasse K 377 grün "Eingangstor" mit neu zu pflanzenden Bäumen braun Quartierplatz mit partieller Erhöhung der Fahrbahn

und Belagswechsel

2. Orientierungsinhalt

Diese Angaben haben nur informativen Charakter und werden nicht festgesetzt oder genehmigt.

sand Perimeter Überbauungsplan braun Ein- und Ausfahrtsverbot. Bestehende Ein- und Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten. gelb neue Erschliessungsstrassen hellviolett neue Gehwege grau bestehende Strassen, Wege und Grundstückszufahrten schwarz bestehende Fuss- und Fahrwegrechte schwarz bestehende Ein- und Ausfahrten .—— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

(beschlossen am 30. 11. 1990)

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

24. August 1993

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Villmergen, Kaiseraugst sowie Magden (2) durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei

An ihrer Sitzung vom 8. Juli 1993 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6379) Villmergen; kommunaler Ueberbauungsplan "Chrumbacher" (6384) Kaiseraugst; Bauzonenplanänderung Ortskernzone (6385) Magden; Bauzonenplanänderung und Bauordnungsänderung (Gewässerabstand) (6386) Magden; kommunaler Ueberbauungsplan "K 49714 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (8) Baudepartement - (4) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5612 Villmergen - Gemeinderat 4303 Kaiseraugst - (2) Gemeinderat 4312 Magden - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Abt. Rauniplanung

Präsidentin:

9. Szil 1993 Chel

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OK

9-0

BZ

Staatsschreiber: i.V.

- 7, Sep. 1993

2 8 JUN 1993 Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. Juni 1993

6386

Gemeinde Magden Kommunaler Ueberbauunqsplan "K 497" Genehmigung

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrter Damen und Herren

Die Gemeindeversammlung von Magden hat am 7. November 1991 den kommunalen Ueberbauungsplan "K 497" beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht: 1. Verfahren öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss: zur Genehmigung eingereicht: Einsprachen: Rückzug im Instruktionsverfahren:

5. März - 3. April 1991 7. November 1991 10. März 1992 5 5

2. Vorlage 2.1 Ausgangslage Die Kantonsstrasse K 497 führt vom Autobahnanschluss N 3 in Rheinfelden über Magden zur basellandschaftlichen Nachbargemeinde Maisprach. Die K 497 hat Verbindungs- und Sammelfunktion und dient dem regionalen und dem von Magden selber erzeugten Verkehr. Ein erstes Projekt für den Ausbau der - teilweise sehr engen und mit keinem Fussgängerschutz versehenen - Dorfstrasse in Magden, wurde im Jahre 1975 von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen mit dem Auftrag, das Projekt massiv zu reduzieren. Verschiedene anschliessende Studien führten zu keiner

befriedigenden Lösung, sodass die Projektierungsarbeiten damals eingestellt wurden. 2.2 Zielsetzungen für die Neuproiektierung Der Neubeginn der Projektierungsarbeiten erfolgte rund 10 Jahre später. Diesmal mit breit abgestützten Zielsetzungen. Magden ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als "Ortsbild von regionaler Bedeutung" eingestuft worden. Die alte Dorfstruktur mit den traufständigen, in Reihen zusammengebauten Fricktaler Häusern ist noch weitgehend intakt. Das Strassendorf folgt auf weiteaStrecken dem offenen Bachlauf. Es gilt, diese historisch gewachsene Ordung von Bach, Strasse und Bauten zu erhalten. In den Abschnitten Unter-, Mittel- und Oberdorf stehen diese Grundelemente in unterschiedlicher Beziehung. Der Strassenraum präsentiert sich daher in verschiedener Art und ist durch eine teilweise markante Kammerbildung geprägt. Die alte Strasse entspricht in ihrer Geometrie einem nur unwesentlich ausgebauten Karrenweg. Die alten Furten sind durch niedere Brücken ersetzt. Die neuen Wohnquartiere brachten einen erheblichen Mehrverkehr auf die Dorfstrasse, die diesen nur noch knapp aufnehmen kann. Ein Fussgängerschutz fehlt. Die sanierte Strasse soll allen Verkehrsteilnehmern, insbesondere den Fussgängern, grössere Sicherheit bieten und dabei die durch den Bach und die Bauten vorgegebene Situation berücksichtigen. Wo Abbrüche unumgänglich werden, sollen Ersatzbauten den räumlichen, ortsbaulichen Rahmen wieder herstellen. Die feingliederigen, das Strassenbild und den Massstab mitprägenden Vorplätze und Vorgärten sind zu erhalten beziehungsweise wiederherzustellen. Die Strassengestaltung und die ortsbildschützerischen Anliegen werden in der Strassenplanung und Projektierung aufeinander abgestimmt. 2.3 Ueberbauungsplan Als Rechtsgrundlage für die verschiedenen baulichen und gestalterischen Massnahmen wurde in einem separaten, mit dem Bauprojekt koordinierten Verfahren, der vorliegende kommunale Ueberbauungsplan mit Gestaltungsbaulinien und Gebäudeklassierung erarbeitet. Die für den Strassenraum wichtigen Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. Aus wichtigen Gründen sind auch Ersatzbauten mit gleichen Volumen am bestehenden Standort möglich. In diesem Falle regeln Zwangsbaulinien den Wiederaufbau.

Bei den übrigen, für das Strassenbild mitbestimmenden Gebäuden sind Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten mit Rücksicht auf das Ortsbild möglich. Auch hier werden die für den Strassenraum mitbestimmenden Gebäudeseiten mittels Zwangsbaulinien geregelt. Auch die für das Ortsbild wichtigen bestehenden und neuen Bäume werden festgelegt. 3. Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - Baulinien - Zwangsbaulinien - Sichtzonen -.Bepflanzung (für das Ortsbild wichtige Bäume) 4. Gesamtbeurteilung und Antrag Der kommunale Ueberbauungsplan "K 497" berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher folgende Anträge:

1. Der kommunale Ueberbauungsplan "K 497" der Gemeinde Magden vom 7. November 1991 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen. 2. Die Staatskanzlei sei mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt zu beauftragen.

Aarau, den 16. Juni 1993

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Ulrich Siegrist Der Staatsschreiber: i.V. Urs Meier

4

UEBERSICHTSPLAN Mst. 1: 25'000