Erschliessungsplan Plattenstrasse-Mitte
Sondernutzungsplan · Beinwil am See
Dokument
- Nummer
- 19.67
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Beinwil am See
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 08.06.2020
- In Kraft seit
- 08.06.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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5 Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau
Gemeinde Beinwil am See J Abteilung Raumentwicklung
ERSCHLIESSUNGSPLAN "PLATTENSTRASSE-MITTE" SITUATIONSPLAN
gemäss $ 21 BauG Mst. 1:500
Mitwirkungsbericht vom 21. Oktober 2019 Vorprüfungsbericht vom 23. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 28. Oktober 2019 bis 26. November 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am 23. März 2020
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Gemeindeammann Gemeind eiber a a Jeizer
Genehmigungsvermerk: Ge
nehmi Vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt genehmigt, N NEE Departement W
© MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG Zweierstrasse 25 8004 Zürich Tel. 044 422 51 51 Bahnhofstrasse 50 5600 Lenzburg Tel. 062 891 68 88 a Verantwortlicher Partner: Susanne Hagedom Mitarbeit: Lidia Räber www.martipartner.ch e-mail: [email protected] Plan Nr. 1347 Format. Gez. Datum Rev. 841x710 LR/SH 28. Januar 2019 28. August 2019 / 12. März 2020
GENEHMIGUNGSINHALT
Perimeter Erschliessungsplan
Strassenraum Neugestaltung (siehe Schnitt B / Detail "Querschnitt Plattenstrasse - Erweiterung Strassenraum"
GHAÄSCHZ Verkehrsflächen Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
u Sichtzone gemäss $ 42 BauV (Motorfahrzeuge) 77 Sichtzone gemäss $ 42 BauV (leichte Zweiräder) <... ce Fusswegeverbindungen neu, mit Angabe Mindestbreite
Der bezeichnete Bereich ist als Aufweitung auszubilden.
Die bezeichnete Fussgängerführung ist mittels einer Mauer, Sitzbänken oder Ähnlichem sicherzustellen (ungefähre Masse/ Lage: siehe Schnitt A und Detail: "Aufweitung für Fussgängerführung")
GGG Aufweitung für Fussgängerführung: bh
Erweiterung Strassenraum: Der bezeichnete Bereich ist als öffentlich zugänglicher Raum auszubilden und für private Nutzungen der angrenzenden Überbauung genutzt, namentlich für: - Veloabstellplätze, - Eingangsbereich Gebäude - Aufenthaltsfläche (mit entsprechenden Sitzgelegenheiten) - private Besucher-Parkierung mit je 1 Strassenbaum pro 2 Parkfelder Ein Korridor von Minimum 2.5 m Breite ist für Fussgänger freizuhalten.
Grosskroniger Baum: bei der Erstellung der Fusswegverbindung zu pflanzen (Lagegenauigkeit ungefähr)
ORIENTIERUNGSINHALT I Im) Gebäudebestand / Gebäude projektiert 9) Ausfahrtrichtung Tiefgarage, Signalisation Linksabieger Trottoir / Fussweg: wird aufgehoben
Fussgängerbereich in Mischfläche
Pflasterrinne/ überfahrbar
== Pflasterlinie
Fusswegeverbindungen, neu (ausserhalb Perimeter) Fussweg bestehend
Fussweg, neu gemäss Richtprojekt Eingangsbereich Wohnbauten
Gebäude gemäss Richtprojekt
Abstellplätze Velo geplant (Lage ungefähr)
—&-® Besucher Parkplätze mit Strassenbäumen (je 2 Parkfelder/1 Baum)
Private Grünflächen, Gestaltung gem. Richtprojekt Umgebung III] Spielplatz geplant (Lage ungefähr)
Sitzbank geplant (Lage ungefähr)
Plangrundlage: Belat und Partner, Januar 2016
GENEHMIGUNGSINHALT: STRASSENRAUMGESTALTUNG PLATTENSTRASSE Aufweitung für Fussgängerführung
Rinne überfahrbar
®
Fussweg öffentlich b zur Aarauerstrasse Aufweitung für
Treppenanlage Fussgängerführung
Fahrbahn
6.1m Plattenstrasse
Parzellengrenze Parzellengrenze
Schnitt A M. 1:100
4190
Detail: Aufweitung für Fussgängerführun g
GENEHMIGUNGSINHALT: STRASSENRAUMGESTALTUNG PLATTENSTRASSE Querschnitt Plattenstrasse - Erweiterung Strassenraum
-Parzellengrenze
| SchnittB M.1:100 |
6.0m 4.5m Fussweg öffentlich zur Aarauerstrasse Erweiterung Strassenraum Besucher-PP Plattenstrasse, Breite variiert Fussmin. Breite = 4.5m gänger-
bereich
© N & 5 £ K © BE © n.
Detail: Querschnitt Plattenstrasse - Erweiterung Strassenraum
Plattenstrasse Breite variabel min. Breite 4.5m
1.0m
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Genehmigung
offlord* oimpir *KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/cbd4
Versand:
Datum Genehmigung: 8. Juni 2020
0 9. Juni 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.19.67 Gemeinde Beinwil am See; Erschliessungsplan "Plattenstrasse-Mitte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Mai 2019 18. Februar 2019 bis 19. März 2019 28. Oktober 2019 bis 26. November 2019 23. März 2020 8. April 2020 20. Mai 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 24. September 2002 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
J: \03_Geschäfte 3_Genehmigungen 02_ARE\OSR\20200528_bdv_19.67.docx
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für die Parzelle 1614 besteht gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung Siedlung eine Erschliessungsplanpflicht. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 1) sollen mit dem Erschliessungsplan die folgenden Ziele erreicht werden: • reibungslose Erschliessung der neuen Arealüberbauung "Plättli", • notwendige Umbaumassnahmen des Strassenraums verbindlich und normgerecht sichern, • attraktive Fusswegverbindungen gewährleisten, • Grünelemente von hohem gestalterischen und ökologischen Wert festlegen, • Ein- und Ausfahrten, Zugänge, Parkierung und Aufenthalt definieren und verbindlich umsetzen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Beinwil am See am 23. März 2020 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Plattenstrasse-Mitte" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. Mai 2019 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt im Zusammenhang mit der Lärmthematik bei der Ein-/Ausfahrt in die Tiefgarage konnte ausgeräumt werden (Planungsbericht Kapitel 4.2).
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Die Gemeinde Beinwil am See ist gemäss dem Raumkonzept Aargau (Richtplan Kapitel R 1) den Ländlichen Entwicklungsachsen zugeordnet. Ländliche Entwicklungsachsen sind Siedlungen in den Talachsen, die den ländlich geprägten Raum über die Agglomerationen mit den Zentren verbinden. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 4.3 Regionale Abstimmung Der Erschliessungsplan hat keine regionalen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung ist daher nicht erforderlich.
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4.4 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Der Erschliessungsplan "Plattenstrasse" zeigt eine gleichsam situationsgerechte wie innovative und kreative Anwendung des kommunalen Planungsinstruments "Erschliessungsplan nach § 17 BauG". Dies wird aus planerischer Sicht unterstützt. 4.4.1 Hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1 sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Einwohnerdichteziele gewährleistet werden. Die Gemeinde sieht im zentral in der Dorfzone gelegenen Gebiet "Plattenstrasse" ein kommunales Schlüsselgebiet. Gestützt auf das Richtprojekt, welches der vorliegenden Planung zugrunde liegt, kann eine Einwohnerdichte von gegen 130 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) erreicht werden (Planungsbericht, Kapitel 4.1). Die durchschnittliche Ausnützungsziffer (AZ) liegt bei ca. 0,68 und entspricht jener der zwei Dorfzonen, inklusive dem Bonus von 10 % für Arealüberbauungen. Es sind insgesamt 39 Wohnungen vorgesehen, wovon überwiegend 2,5- und 3,5-ZimmerWohnungen geplant sind. Das Bauvorhaben ist als Arealüberbauung geplant, die Erhöhung der Ausnützung setzt eine fachliche Beurteilung gemäss § 40 Bauverordnung (BauV) voraus. Die abschliessende Beurteilung hat im Baubewilligungsverfahren durch die Gemeinde zu erfolgen. Das vorliegende Richtprojekt wird gemäss Planungsbericht, Kapitel 4.1 wie folgt beurteilt: • Die besondere Qualität der Überbauung liegt im Bezug der Gebäude zum Aussenraum. Mit dem grosszügig gestalteten Übergangsbereich (Erweiterung Strassenraum) zwischen privatem Bereich und Strasse, die dem Aufenthalt und dem Durchgang dient, wird der Strassenraum belebt. • Durch die geplanten, öffentlich nutzbaren Fusswegverbindungen durch das Areal werden kurze Wege zum Einkauf und zum öffentlichen Verkehr generiert. • Die Aussenraumgestaltung sieht einen grosszügigen Grünraum vor den privaten Gartensitzplätzen vor. Die Wiesenflächen sollen mit Hochstammobstbäunnen bepflanzt werden. Damit wird ein wertvoller Beitrag zum ökologischen Ausgleich geleistet. Die kommunalen Einschätzungen sind sachgerecht. 4.4.2 Erschliessungearkierung Der Planungsperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Das Gebiet wird über die Seestrasse zur K 249 erschlossen. Der Anschluss von und auf die Kantonsstrasse ist gut ausgebaut (Planungsbericht, Kapitel 3.2). Dies ist sachgerecht. Die Gemeinde strebt attraktive Fusswegverbindungen in Richtung Zentrum und Bahnhaltestelle an. Innerhalb des Planungsperimeters werden die Fusswegverbindungen mit einer Mindestbreite von 1,50 m beziehungsweise 2,00 m grundeigentümerverbindlich festgelegt. Die Weiterführung der nördlichen Verbindung soll auf dem Verhandlungsweg mit der Grundeigentümerin (Volg) erfolgen.
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4.4.3 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Gebiet ist als raumplanerisch noch nicht oder ungenügend erschlossen zu betrachten. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutz-Verordnung [LSV]). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWRD. Das Planungsgebiet liegt in der Dorfzone, welcher nach Bau- und Nutzungsordnung (BNO) die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet ist. Aufgrund der Distanz zur Kantonsstrasse K 249 von mindestens 40 m und der abschirmenden Wirkung der direkt an der Kantonsstrasse liegenden Gebäude kann ohne genauere Berechnung davon ausgegangen werden, dass im gesamten Perimeter des Erschliessungsplans "Plattenstrasse-Mitte" die massgebenden PW der ES III eingehalten sind. Somit müssen keine lärmrechtlichen Bestimmungen in den Erschliessungsplan aufgenommen werden. Mit der aufgezeigten Massnahme im Bereich der Ein-/Ausfahrt zur Tiefgarage (Vordach) wird für die diesbezügliche Lärmthematik eine zweckmässige Lösung vorgeschlagen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Plattenstrasse-Mitte", beschlossen vom Gemeinderat Beinwil am See am 23. März 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
i teph n ttig r egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, 5712 Beinwil am See • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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