Gestaltungsplan Grindel
Sondernutzungsplan · Muri (AG)
Dokument
- Nummer
- 2001-001386
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muri (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.08.2001
- In Kraft seit
- 22.08.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4236-2001-E.pdf
Gemeinde Muri
Kanton Aargau 0
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Gestaltungsplan Grindel
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Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
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Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20
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Datum
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Format
Plan Nr.
14.07.00 rev. 29.11.00
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Vorprüfungsbericht vom:
30. Januar 2001
Öffentliche Auflage vom:
8. Mai
bis:
6. Juni 2001
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Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juni 2001 D r Ge'Foeind
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Mitwirkungsbericht vom:
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E. Probst
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. AtAvAs4. 2.00A c
Der Staatsreper:
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Gestaltungsplan Grindel, Muri: Sondernutzungsvorschriften
Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt, die Entwicklung eines neuen Quartiers mit einer dichteren Bebauung zu gewährleisten.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 / Querprofil 1:500/50 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung betreffend Wohnzone 2, sowie die Bestimmungen für Arealüberbauungen.
Art. 5 Genehmigungsinhalt
Der Gestaltungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt: • Baufelder Hauptbauten • Baufelder Kleinbauten • Ausnützungsziffer • Kinderspielplatz • Versickerungsfläche • Hochstammbäume • Strassen- und Weglinien • Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A • Sichtzonen • Niveaulinie
Gestaltungsplan Grindel, Muri: Sondernutzungsvorschriften
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First-, Gebäude- und Erdgeschosshöhe Ableitung von Dach- und Oberflächenwasser Energetische Versorgung Sammelplätze für Entsorgung Gestaltungsplanperimeter
Art. 6 Baufelder für Hauptbauten
Die Baufelder für Hauptbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hauptbauten (Wohnbauten) maximal überbaubare Fläche.
Art. 7 Baufelder für Klein- und
Anbauten
Die Baufelder für Klein- und Anbauten bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Klein- und Anbauten (§ 18 ABauV) maximal überbaubare Fläche.
Art. 8 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer wird auf 0.49 inkl. Bonus für Arealüberbauung erhöht. Die Fläche der privaten Zufahrtsstrassen kann von den Grundeigentümern anteilsmässig als anrechenbare Grundstücksfläche in die Ausnützungszifferberechnung einbezogen werden.
Art. 9 Kinderspielplatz
Der Kinderspielplatz ist mit der Versickerungsfläche zu kombinieren. Mit der Baugesuchseingabe sind die Anordnung des Spielplatzunterstandes, drei Besucherparkplätze, die Versickerungsfläche und die Entsorgungsstelle nachzuweisen.
Art. 10 Hochstammbaumbepflanzung
Die im Gestaltungsplan eingetragenen Hochstammbäume sind zu pflanzen.
Gestaltungsplan Grindel, Muri: Sondernutzungsvorschriften
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Art. 11 Terrainauffüllung
Die Terrainauffüllung zwischen der Grindelstrasse, dem Fussweg und den Profilen A-C hat in einem Zuge zu erfolgen. Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren die Höchstdauer für die Terrainauffüllung festlegen. Als Auffüllmaterial darf nur unverschmutztes, natürliches und verdichtbares Aushubmaterial (ohne Fremdstoffe) verwendet werden. Das Auffüllmaterial ist lageweise einzubringen und einwandfrei zu verdichten. Es ist ein ME-Wert von >30'000kNinn2 zu erbringen. Auf der Ruderalfläche ist eine Saatgutmischung zu sähen und jährlich ein Mal ab September zu mähen.
Art. 12 Entwässerung
Das Schmutzwasser ist an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dach- und Oberflächenwasser von befestigten Flächen ist den hochliegenden Strassenrinnen zuzuführen und im Kinderspielplatz über die kiesige Mulde mit Kiesverbindung zum Schotter-Grundwasserleiter versickern zu lassen.
4 weitere Artikel
Art. 13 Energietechnische
Versorgung
1Für die Überbauung im Bereich des Gestaltungsplanes „Grindel" müssen Heizungsanlagen gemäss
Art. 23
BNO vom 29. Juli 2000 erstellt werden. 2Die Fernwärmezonen sind ausgelegt für die Benutzung von Abwärme der ARA und von Wärme der Quartierwärmeerzeugungsanlagen. Die Bereiche sind mit Wärmeleitungen ab den Heizzentralen zu erschliessen. Die Hausanschlüsse erfolgen an die Wärmeleitung. 3Wenn die Kapazität nicht ausreicht oder wenn die Wärmeerzeugung individuell erfolgen soll, sind umweltfreundliche Heizsysteme (Anteil an regenerierbarer Energie von mind. 30%) mit individueller Regelung einzubauen. Diese Anforderungen sind durch einen fachlichen Nachweis zu belegen.
Gestaltungsplan Grindel, Muri: Sondernutzungsvorschriften
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Art. 14 Sammelplätze für
Entsorgung
Die Entsorgung beschränkt sich auf die im Situationsplan festgelegten Sammelplätze. Diese sind mit der Erschliessung zu realisieren. Die Beschaffung und Errichtung der Anlage ist Sache der Bauherrschaft.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. August 2001
Art. Nr. 2001-001386
Gemeinde Muri; Gestaltungsplan „Grindel“; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. November 2000 30. Januar 2001 8. Mai – 6. Juni 2001 18. Juni 2001 11. Juli 2001 23. Juli 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1982. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan „Grindel“ legt die Erschliessung, Baufelder, Baumasse, einen Kinderspielplatz, eine Versickerungsfläche sowie weitere Gestaltungselemente in der W2Zone im Gebiet Grindel im Nordosten von Muri fest. Er umfasst eine Fläche von ca. 0.9 ha. Das Gebiet ist auf drei Seiten überbaut. Der Zugang zum Areal erfolgt über die Grindelstrasse. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan, Sondernutzungsvorschriften.
Versand:
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Grindel“ stellt eine optimale Eingliederung künftiger Bauten in die weitgehend überbaute Umgebung sicher. Die Festlegung der Erschliessung und der Baufelder wird als situationsgerecht beurteilt. Die Ausscheidung der Versickerungsanlage, des Kinderspielplatzes und der Standorte für Hochstammobstbäume wird begrüsst. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Grindel“ der Gemeinde Muri vom 18. Juni 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5630 Muri – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: