Gestaltungsplan Kirchenfeld Ost inkl. Änderung 2003
Sondernutzungsplan · Muri (AG)
Dokument
- Nummer
- 2003-000308
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muri (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 17.05.2000
- In Kraft seit
- 26.02.2003
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4236-2003-E-2.pdf
KANTON AARGAU
GEMEINDE MURI
GESTALTUNGSPLAN KIRCHENFELD OST (ÄNDERUNG 2002)
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile der Änderung des Gestaltungsplanes Kirchenfeld Ost: Situationsplan 1:500 Übersichtsskizze 1:25'000
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:
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Der Artikel 6 der Sondernutzungsvorschriften vom 31.08.1999 wird gemäss folgender Bestimmung geändert:
neu:
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6.1.
Dieses Baufeld ist für Einfamilien-, Reihenhäuser vorgesehen.
6.1.
Dieses Baufeld ist für Einfamilien-, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser vorgesehen.
GEMEINDE MURI
KANTON AARGAU
GESTALTUNGSPLAN KIRCHENFELD OST gemäss § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes Kirchenfeld Ost: Situationsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Übersichtsskizze 1:25'000
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:
bis:
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Genehmigung:
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reiber:
31. August 1999
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN (SNV)
Art. 1 Zweck der
Sondemutzungsplanung
Die vorliegende Sondemutzungplanung soll die, aus einem Wettbewerb hervorgegangene Idee, einer dichten Bebauung mit verschiedenen Nutzungsanforderungen gewährleisten und die Möglichkeiten einer Neugestaltung umgrenzen.
Art. 2 Bestandteile der
Sondemutzungsplanung
Die Sondernutzungsplanung besteht aus: Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Die Sondemutzungsplanung umfasst das im Gestaltungsplan und Erschliessungsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondemutzungsplanung nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan Muri, insbesondere die Vorschriften der Zone W3.
Art. 5 Ausnützungziffer
Die Ausnützungsziffer beträgt 0.575, auf 10'071 m2 Landfläche sind somit 5'790 m2 BGF möglich. Bei der Parzellierung sind den Parzellen die erforderlichen BGF zuzuweisen und im Grundbuch anzumerken.
1
Art. 6 Baufelder
Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen zweigeschossige Gebäude nur innerhalb der im Gestaltungsplan ausgeschiedenen Baufelder erstellt werden. Deren Umrisslinien treten anstelle von Grenz-, Gebäude- und Strassenabständen. Für dreigeschossige Bauten gelten die Grenzabstände gemäss Bauordnung. Für den Strassenabstand ist in jedem Falle die Baulinie massgebend. Interne Gebäudeabstände können mit Zustimmung des Gemeinderates reduziert werden.
Baufeld 1
6.1. Dieses Baufeld ist für Einfamilien - und Reihenhäuser vorgesehen.
Baufeld 2
6.2. Dieses Baufeld ist für Einfamilien -, Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser vorgesehen.
Baufeld 3
6.3. Dieses Baufeld ist für Mehrfamilienhäuser vorgesehen.
Baufeld 4
6.4. Dieses Baufeld ist für Kleinbauten wie Gartenhaus, Geräteraum, Kleintierställe etc. vorgesehen.
Art. 7 Stellung der Bauten
Die Fluchten der Bauten haben parallel zu den Erschliessungsstrassen SW - NO zu stehen.
Art. 8 Tiefbauten
Tiefbauten sind im ganzen Gestaltungsplangebiet unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände möglich.
Art. 9 Erschliessung
Das Prinzip der Erschliessung ist im Erschliessungsplan festgelegt. Die Lagen und Ausgestaltungen werden im Rahmen der Baugesuche bestimmt.
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Art. 10 Gebäudehöhe/
Firsthöhe
Baufeld 1:
Gebäudehöhe 7 Meter Firsthöhe 10 Meter Baufeld 2: • bei Einfamilien - und Reihenhäuser: Gebäudehöhe 7 Meter Firsthöhe 10 Meter • bei Mehrfamilienhäuser: Gebäudehöhe 10 Meter Firsthöhe 15 Meter Baufeld 3: Gebäudehöhe 10 Meter Firsthöhe 15 Meter Baufeld 4: Gebäudehöhe 3 Meter
Art. 11 Dachgestaltung
Bei EFH und REFH kommen Flachdächer oder Schrägdächer zur Anwendung. Die Firstrichtung muss in der Regel parallel zu den Hauszeilen SW - NO gerichtet sein. Bei Mehrfamilienhäuser kommen Flachdächer oder leicht geneigte Schrägdächer zur Anwendung.
Art. 12 Abstellplätze/Garagen
Sind oberirdisch oder unterirdisch möglich. Falls im Baufeld 2 mindestens 1 Mehrfamilienhaus realisiert wird, ist eine unterirdische Parkierung für die Mehrfamilienhäuser der Baufelder 2 und 3 erforderlich.
4 weitere Artikel
Art. 13 Umgebungsgestaltung
13.1. Zu jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser enthält Verkehrsflächen, Terraingestaltung, Bepflanzung, sowie Kleinbauten für Velos/Container etc. 13.2. Die Möglichkeit das Oberflächenwasser versickern zu lassen wird für das gesamte Perimetergebiet im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens abgeklärt. 13.3 Die Freifläche in der Süd - Westecke des Perimetergebietes ist parkähnlich zu gestalten. Im Rahmen des ersten Baugesuches ist ein Vorschlag zur naturnahen Gestaltung in Abstimmung mit den westlich der Kirchenfeldstrasse und südlich der Kirchenbühlstrasse gelegenen Freiflächen zu erarbeiten. Die Unterhaltspflicht liegt bei den Grundeigentümern.
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Art. 14 Baumbepflanzung
Bei Bepflanzugen entlang der Erschliessungen sind hochstämmige, mehrheitlich standortheimische Bäume vorgeschrieben.
Art. 15 Energietechnische
Versorgung
Gerechnet über das ganze Perimetergebiet ist mindestens 30% der benötigten Wärmeenergie aus erneubarer Energie zu beschaffen, z.B. kalte Fernwärme. Vorab hat die Bereitstellung mit erneuerbarer Energie für die Bauten in den Baufeldern 2 und 3 zu erfolgen.
Art. 16 Inkrafttretung
Diese Sondemutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
26. Februar 2003
Art. Nr. 2003-000308
Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Kirchenfeld Ost", Änderung 2002; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Dezember 2002 13. September 2002 4. November - 4. Dezember 2002 16. Dezember 2002 23. Dezember 2002 4. Februar 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan "Kirchenfeld-Ost" stammt aus dem Jahr 2000. Aufgrund einer veränderten Ausgangslage wird eine geringfügige Änderung am Situationsplan (Abgrenzung Baufeld) und an den Sondernutzungsvorschriften (Zulassung von Mehrfamilienhäusern in einem Baufeld) notwendig. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Änderung Gestaltungsplan Änderung Sondernutzungsvorschriften
Versand: 04.03.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der geringfügigen Vergrösserung von Baufeld 2 auf Kosten von Baufeld 1 sowie der Zulassung von Mehrfamilienhäusern in Baufeld 1 stehen aus raumplanerischer Sicht keine Einwände entgegen. Die Änderung steht den berührten, übergeordneten Plänen und Vorschriften nicht entgegen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kirchenfeld Ost", Änderung 2002, der Gemeinde Muri vom 16. Dezember 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5630 Muri Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: