Gestaltungsplan Coop Einkaufszenter
Sondernutzungsplan · Muri (AG)
Dokument
- Nummer
- 2007-001600
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muri (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 21.11.2007
- In Kraft seit
- 21.11.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4236-2007-E.pdf
GEMEINDE MURI
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Coop Einkaufszenter" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Stand 26.01.2007 Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Übersichtsplan 1:25000
Vorprüfungsbericht vom: .23:. O. a0Q. Mitwirkungsbericht vomÖffentliche Auflage vom ..O' - bis
GEMEINDE MURI Beschlossen vom Gemeinderat am:
24. 0
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Der Gemeindeammann:
nehmigung:
Der Gemeindesc reiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
2.4 . Nove.enk3-e-) Zoo+
Dcr KUMMER JORDI HOSTETTLER ARCHITEKTEN UND PLANER AG ROSENVVEG 19 4900 LANGENTHAL TEL 062 922 44 88 f;AX 062 919 ,k88,-`[email protected]
Gestaltungsplan „Coop Einkaufszenter", Sondernutzungsvorschriften
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1. Einleitung Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1Der Gestaltungsplan „Coop Einkaufszenter" bezweckt die Erstellung eines neuen Einkaufszenters sowie die Festlegung der Zu- und Wegfahrten und der Parkierung. 2Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere: eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung eine zweckmässige Rad- und Fusswegverbindung - die Schaffung eines städtischen Platzes - die Erstellung eines attraktiven Einkaufszentrums die Bebauung der WG3 Parzellen - eine städtebaulich gute Gestaltung und Einpassung
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Die Sondernutzungsplanung besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: Situationsplan Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet. 2Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften gelten sowohl für das Einkaufszentrum wie auch für die WG3-Zone. Wenn nicht explizit erwähnt gelten die Vorschriften für beide Baufelder gleich.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung, Ergänzendes Recht')
1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die entsprechende Bau- und Nutzungsordnung sowie die Bauzonen- und Kulturlandpläne der Gemeinde Muri. 2Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). muri_snv_070126.doc / 25.09_07 / cl
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2. Bebauung
Art. 5 Baufeld EKZ
- Nutzung
1Zugelassen sind neben einem Einkaufszenter mit Aussenverkaufsfläche und den notwendigen Betriebsräumen (z.B. Technikräume, Lagerräume, Kühlräume, Anlieferung, Büros, Sozialräume), Restaurants mit zugehörigen Nebenräumen und Aussenterrasse, Parkierungs- und Anlieferungsanlagen sowie Wohn-, Büro- und Praxisräume.
- Baumasse
2Das max. Ausmass der oberirdischen Bauten sowie die einzuhaltenden Grenzabstände ergeben sich aus den im Plan eingetragenen Baufeldern.
- Nettoverkaufsfläche
3Die max. Nettoverkaufsfläche beträgt 5'000m2.
- Gebäudehöhe
4Es gelten folgende max. Höhen: Baukörper: 15,0 m Vordach: 15,0 m
- Dachaufbauten
5Dachaufbauten für technische Installationen (z. B. Lüftungsanlagen, Kühlaggregate und Liftüberfahrten) dürfen die Gebäudehöhe um max. 3,0 m überragen.
Art. 6 Baufeld Wohn- und
Geschäftshäuser - Nutzung - Baumasse
1Das Baufeld WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
2Das max. Ausmass der oberirdischen Bauten sowie die einzuhaltenden Bauabstände ergeben sich aus den im Plan eingetragenen Baufeldern.
- Ausnützung
3Die max. Ausnützung beträgt 1,0 gemäss den Zonenvorschriften der und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri.
- Gebäudehöhe
4Gebäudehöhen gemäss Zonenvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri.
Bau-
Art. 7 Vorplatz
1Der Aussenraum zwischen Gebäudekörper und Seetalstrasse ist als städtischer Platz gut zu gestalten. 2Vertikalerschliessungen sind zulässig. 3Die Lage der Notausgänge und Nottreppen wird im Baubewilligungsverfahren geregelt. 4Betriebsnotwendige Bauten innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes von 6,0 m sind ausgeschlossen.
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Art. 8 Vordach
1Der Aussenraum zwischen dem Baukörper und der Seetalstrasse kann durch ein Vordach überdeckt werden. Es muss sorgfältig dem Hauptbau angepasst werden. 2Entlang der Luzernerstrasse müssen alle Bauteile im Vordachbereich mindestens 5,5 m über Strassenniveau liegen. (Lichtraumprofil: 5,2 m für Versorgungsroute Typ 1 reduziert)
Art. 9 Anlieferung
1Der Aussenraum zwischen den Gebäudekörpern und der Perimetergrenze dient der Anlieferung inklusive nötige Zufahrten und Rampen. 2Die Lage der Notausgänge und Nottreppen wird im Baubewilligungsverfahren geregelt. 3Betriebsnotwendige Bauten innerhalb des gesetzlichen Strassenabstandes von 6,0 m sind ausgeschlossen.
Art. 10 Anforderungen an die
Überbauung
1Das Einkaufszenter hat als architektonisch gut Erscheinung zu treten.
gestaltete Einheit in
2Zum Kreisel hin ist ein mehrgeschossiges Volumen zu erstellen. 3Die Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen, die Wirkung der Materialien und Farben sowie die Umgebungsgestaltung müssen einem hohen ästhetischen Anspruch gerecht werden.
Art. 11 Grenzabstände/
Gebäudeabstände
Die Grenz- und Gebäudeabstände ergeben sich aus den Baufeldern sowie der Baulinien.
3. Aussenraumgestaltung
Art. 12 Aussenraum- und
1Baumpflanzungen sind unter Angabe der zu verwendenden einheimischen, Umgebungsgestaltung standortgerechten Art auszuweisen. Die genauen Standorte, sowie die Anzahl und Art sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2Das Vorgelände zwischen der Gebäudefassade und der Seetal-! Luzernerstrasse ist gestalterisch und nutzungsmässig als städtischer Platz zu konzipieren. Die Detailgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
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Erschliessung
8 weitere Artikel
Art. 13 Verkehrserschliessung EKZ
1Die Verkehrserschliessung für Ver- und Entsorgung ist im Einbahnsystem ab der Luzernerstrasse in die Seetalstrasse zu realisieren, sodass der Verkehrsfluss auf Luzerner- und Seetalstrasse kreuzungsfrei gewährleistet ist. 2Bei der Ausgestaltung der Zufahrt für die Anlieferung und die Einstellhalle ist auf eine gute Trennung zwischen Fussgänger- und Fahrzeugverkehr zu achten. Vor Beginn der Detailprojektierung ist die frühzeitige Absprache mit den Fachorganen des Kantons vorzusehen.
Art. 14 Parkierung
1Die Anzahl Parkplätze wird im Baubewilligungsverfahren geregelt. 2Die Mindestanzahl an Behinderten-Parkplätzen in der Einstellhalle sowie in der Nähe des Eingangbereiches wird im Bewilligungsverfahren ausgeschieden. 3Zusätzlich sind oberirdische Parkplätze ausschliesslich für Angestellte im Bereich der Anlieferung zulässig. 4Für Zweiradfahrzeuge stehen in der Nähe des Eingangsbereichs eine angemessene Anzahl Abstellplätze zur Verfügung. Sie sind die Projektierung des Vorgeländes mit einzubeziehen. 5Die Vorkehrungen für eine Parkplatzbewirtschaftung sind vorzusehen. Die Art der Bewirtschaftung wird im Baubewilligungsverfahren geregelt.
Art. 15 Zufahrt zur
Einstellhalle
Die Zu- und Wegfahrt in die Tiefgarage erfolgt ab Seetalstrasse. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 16 Verkehrserschliessung Wohnund Geschäftshäuser
Die Wohn- und Geschäftshäuser auf der Parzelle 2435 und 2543 sind von der Luzernerstrasse zu erschliessen. Die Ausfahrt darf nicht über die Seetalstrasse erfolgen.
Art. 17 Rad- und Fusswegverbindungen,
Notzufahrt
1Die öffentliche Rad- und Fusswegverbindung zwischen der Seetalstrasse und der im Süden angrenzenden Quartiersstrasse ist im Gestaltungsplan bezeichnet bzw. als Bereich ausgeschieden und 3,5 m breit auszuführen. Notzufahrten sind zu gewährleisten. 2Die Rad- und Fusswegverbindung muss baulich gegenüber der Anlieferung getrennt ausgebildet werden.
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5. Umwelt
Art. 18 Kehrrichtbeseitigung
EKZ
Anzahl und Lage der Abstellplätze für Press- und Abfallcontainer des EKZ ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 19 Ökologie
Die Hauptdachfläche des EKZ ist als ökologische Ausgleichsfläche extensiv zu begrünen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten,
Genehmigung
1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
21. November 2007
Art. Nr. 2007-001600
Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Coop Einkaufszenter"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. August 2006 23. Februar 2007 2. April - 2. Mai 2007 24. September 2007 4. Oktober 2007 29. Oktober 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Richtplanverfahren
Der Bauzonenplan und die rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri vom 21. Mai 2002 lassen für dieses Areal die Realisierung eines Einkaufszentrums mit einer Nettoladenfläche von maximal 5'000 m2 zu, "sofern eine Standortfestsetzung im Richtplan erfolgt und ein Gestaltungsplan vorliegt" (§ 10 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung). Der Grosse Rat hat nun am 4. September 2007 die erforderliche Festsetzung für Einkaufszentren und Fachmärkte in Muri beschlossen und damit die Voraussetzung für die Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplans geschaffen. 1.3
Aufhebung rechtskräftige kantonale Baulinie
Ein rechtsgültiger kantonaler Nutzungsplan vom 24. August 1971 enthielt im Perimeterbereich des Gestaltungsplans eine Baulinie, welche hinter der im Gestaltungsplan festzulegenden Baulinie für Hauptbauten lag. Das damalige Strassenbauvorhaben ist jedoch nicht mehr aktuell. Der Grosse Rat hob die Baulinie am 4. September 2007 daher auf (koordiniert mit der in Abschnitt 1.2 erwähnten Anpassung des Richtplans). 1.4
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
Versand: 26. November 2007
-2-
2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Vorlage
An zentraler Lage in Muri soll das Coop-Einkaufszentrum erweitert werden. Es ist vorgesehen in der WG-Zone im Bereich der Luzerner- und Seetalstrasse eine Verkaufsfläche von 5’000 m2 zu schaffen. Die Hauptzielsetzungen des Gestaltungsplans bestehen darin, an dieser Lage ein städtebaulich markantes Gebäude zu erstellen, vor dem Haupteingang einen attraktiven Platz zu schaffen sowie optimale Verkehrsbeziehungen, insbesondere auch bezüglich den Fuss- und Radwegen, sicherzustellen. 2.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan "Coop Einkaufszenter", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erweiterung von Verkaufsflächen an zentraler Lage von Muri ist aus raumplanerischer Sicht zweckmässig. Damit wird die Entwicklung unterstützt, die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs im Zentrum zu verbessern. 3.2.1 Kommunales Richtkonzept Die Gemeinde Muri hat ein kommunales Richtkonzept "Entwicklungsplanung Dorfmitte" erarbeitet, in welchem unter anderem die Charakterisierung der betroffenen Ortsbereiche, ihre Erschliessung, die jeweiligen Qualitäten der Architektur, die Frei- und Grünflächen sowie die Qualität der Strassenräume aufgezeigt werden. Der vorliegende Gestaltungsplan ist eine erste konkrete Umsetzung in einem Teilbereich dieser Entwicklungsplanung. 3.2.2 Ortsbild Das Grundstück befindet sich an einer wichtigen und prägenden Lage unmittelbar am Kreisel Seetal-/Luzernerstrasse. Es ist ein raumplanerisches Anliegen, in diesem Ortsbereich klare städtebauliche Zeichen zu setzen. Das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Projekt kommt dieser Zielsetzung nach. Es nimmt angemessen Rücksicht auf die kulturhistorisch wertvollen Bauten in der näheren und weiteren Umgebung des geplanten Einkaufszenters.
-3-
3.2.3 Erschliessung Der Anlieferungsverkehr erfolgt über die Luzernerstrasse und wird über die Seetalstrasse weggeführt. Der Kundenverkehr erfolgt über einen direkten Anschluss der Tiefgarage an die Seetalstrasse; es sind 200 bis 250 Parkplätze vorgesehen. In unmittelbarer Nähe beim Kreisel befindet sich eine Bushaltestelle. Der Bahnhof und eine weitere Bushaltestelle an der Luzernerstrasse liegen in einer Entfernung von rund 300 Metern vom Einkaufszentrum entfernt. Die Fussgängerinnen und Fussgänger werden über einen städtischen Platz zwischen Kreisel und Kundenzufahrt zum Eingang des Ladens geführt. Eine wichtige Fussgänger- und Radverbindung führt auf der Westseite des Areals vorbei. Sie wird baulich vom Anlieferungsverkehr getrennt und hat eine Mindestbreite von 3.5 m. Insgesamt sind die Erschliessung des Areals sowie die Parkierung für alle Verkehrskategorien sachgerecht gelöst. 3.3.4 Ökologischer Ausgleich Der ökologische Ausgleich wird mit einer Begrünung der Hauptdachfläche umgesetzt. Weitere Begrünungsmassnahmen der Umgebung sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Coop Einkaufszenter" der Gemeinde Muri vom 24. September 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
-4-
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: