Gestaltungsplan Kirchenfeld Süd inkl. Änderungen 2011
Sondernutzungsplan · Muri (AG)
Dokument
- Nummer
- 10.81
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Muri (AG)
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 12.01.1998
- In Kraft seit
- 16.06.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Gemeinde Muri Sondernutzungsplanung Kirchfeld Süd
die
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften 2009
rechtskräftige Sondernutzungsvorschriften
Erläuterungen unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge
neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen
Mitwirkung vom:
3. Mai 2010 bis 2. Juni 2010
Vorprüfungsbericht vom:
7. Januar 2011
Öffentliche Auflage vom:
31. Januar 2011 bis 2. März 2011
Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. März 2011 Der Gemeindeammann:
Der Ge
schrei er:
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 46 .
,,; 2_041 Der Generalsekretär:
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung soll die, aus einem Wettbewerb hervorgegangene Idee, einer dichten Bebauung mit verschiedenen Nutzungsanforderungen und einem grossen zusammenhängenden Freiraum (Park) gewährleisten und die Möglichkeit einer einheitlichen Neugestaltung umgrenzen.
Art. 1 Zweck der Sondernutzungsplanung
Art. 2 Bestandteile der
Sondernutzungsplanung
Die Sondernutzungsplanung besteht aus: - Erschliessungsplan 1:500 - Gestaltungsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 2 Bestandteile der
Sondernutzungsplanung
Diese Sondernutzungsplanung gilt für das im Erschliessungs- und Gestaltungsplan durch die punktierte Linie begrenzte Gebiet.
Penmeter
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend die Zone W3 und die Bestimmungen für Arealüberbauungen gemäss
Art. 21
ABauV und der revidierten Bauordnung vom 21. Nov. 1995.
Die Sondernutzungsplanung besteht aus: - Erschliessungsplan 1:500 und Gestaltungsplan 1:500 vom 7. Juli 1997 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 7. Juli 1997 - Teiländerunq Erschliessunqs- und Gestaltungsplan 2009 1:500 - Teiländerunq Sondernutzungsvorschriften 2009
Art. 3
Art. 3 Perlmeter
Die vorliegende Sondernutzungsplanung soll die, aus einem Wettbewerb hervorgegangene Idee, einer dichten Bebauung mit verschiedenen Nutzungsanforderungen und einem grossen zusammenhängenden Freiraum (Park) gewährleisten und die Möglichkeit einer einheitlichen Neugestaltung umgrenzen.
Diese Sondernutzungsplanung gilt für das im Erschliessungs- und Gestaltungsplan vom 7. Juli 1997 durch die punktierte Linie begrenzte Gebiet. Zusätzlich gilt die Teiländerung Erschliessungs- und Gestaltungsplan 2009 innerhalb des darin bezeichneten Änderungsperimeters.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Juni 2000, insbesondere der Zone W3.
Art. 5
Art. 5 Genehmigungsinhalt Der Erschliessungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan - Erschliessungsplanperimeter
- Baulinien - Strassenlinien - Radwege / Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr / Entsorgung - Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr / Entsorgung - Fusswege - Wendemöglichkeiten - Sichtlinie / Sichtzone - Zufahrten - Parkplätze
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
Genehmigungsinhalt Der Erschliessungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt Erschliessungsplan - Erschliessungsplanperimeter
- Baulinien - Strassenlinien - Radwege / Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr / Entsorgung - Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr / Entsorgung - Fusswege - Wendemöglichkeiten - Sichtlinie / Sichtzone - Zufahrten - Parkplätze - Begegnungszone
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
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Art. 6
87 weitere Artikel
Art. 6 Genehmigungsinhalt Der Gestaltungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt
Gestaltungsplan -
-
Gestaltungsplanperimeter Baulinien Zwangsbaulinien Baufelder mit Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Maximale Gebäudehöhe Nutzungsart Bepflanzung und Freiflächen
Genehmigungsinhalt Der Gestaltungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan - Gestaltungsplanperimeter
- Baulinien -
Baufelder mit Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Maximale Gebäudehöhe Nutzungsart Bepflanzung und Freiflächen
Art. 7 Zwangsbaulinien
Baufelder
An die Zwangsbaulinien müssen Bauten rechtwinklig mit der Stirnseite anstossen.
Art. 7 aufgehoben
Art. 8
Art. 8
Die Baufelder für Hauptgebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien, die mit Hochbauten maximal überbaubare Fläche. Die Nutzung dieser Bauten hat mit Ausnahme des Baufeldes 7 den Vorschriften der W3 (Art. 29) der revidierten Bauordnung vom 21. November 1995 zu entsprechen. Für das Baufeld 7 sind die Vorschriften der W2 (Art. 28) massgebend.
Baufelder
Art. 8 1
Art. 8 1
Baufeld 1
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
bezeichnen im Sinne von Baulinien, die mit Die Baufelder Hochbauten maximal überbaubare Fläche. Die Nutzung dieser Bauten hat mit Ausnahme des Baufeldes 7 den Vorschriften der W3 ( 9 BNO) der Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 2000 zu entsprechen. Für das Baufeld 7 sind die Vorschriften der W2 ( 8 BNO) massgebend.
14.5 Meter Die Fassaden müssen parallel zu den Baulinien verlaufen. Maximum 13.5 m + Balkone Minimum 14.0 m Eingeschossige Nebenbauten mit einem minimalen Abstand von 5.5m ab Vorderkant Balkon sind auf der Westseite möglich.
Baufelder 1
Gebäudehöhe: Gebäudeform:
Gebäudeabstand: Gebäudelänge:
12.5 Meter Rechteckig (Balkone, Terrassen, Nebenräume und dgl. sind ins Gebäudevolumen zu integrieren) mindestens 10 m maximal 25 Meter
Art. 8 2
Baufeld 2
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
14.5 Meter Die Fassaden müssen parallel zu den Baulinien verlaufen. Maximum 13.5 m + Balkone Minimum 14.0 m Innerhalb des Baufeldes sind Kleinbauten auf der Westseite möglich Garten-Geräteraum, etc.)
Art. 8 1 bis 8.6
aufgehoben
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
3
Art. 8 3
Baufeld 3
Gebäudehöhe: Besonderes:
14.5 Meter Dieses Baufeld ist für die Wohnungserschliessung der Baufelder 1-4 und für Fussgängerverbindungen gemäss Art.14 vorgesehen.
Art. 8 1 bis 8.6
aufgehoben
Art. 8 4
Baufeld 4
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
14.5 Meter Rechtwinklig zur Zwangsbaulinie. Minimum 10.0 m Minimum 60.0 m, wenn 1 Baukörper Minimum 26.0 m, wenn 2 Baukörper Die Gebäude-Ostseite hat auf der Zwangsbaulinie zu stehen. Auf der Westseite haben alle „Baufelder 4" eine gemeinsame Gebäudeflucht zu bilden. Die Südfassaden müssen auf einer Flucht stehen.
Art. 8 5
Baufeld 5
Gebäudehöhe: Gebäudehöhe: Bauabstand: Besonderes:
3.5 Meter Maximum: 3.0 m Minimum 2.0 m beidseitig ab Wohnbauten. Innerhalb der Baufelder 5 sind nur Bauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform zulässig. Diese Baufelder sind für unbewohnte Gebäude (Geräteschuppen / Gartenhaus / Cheminäeraum / Kleintiere) vorgesehen.
Art. 8 6
Baufeld 6
Gebäudehöhe: Gebäudelänge: Baufeldtiefe: Baufeldabstand: Gebäudeanzahl: Besonderes:
Sondemutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
11.5 Meter Maximum 45.0 m Maximum 16.5 m 11.5 m ab Haldenweg Minimum 4 Gebäude Die Hauptgebäude haben ostseitig auf einer gemeinsamen Flucht zu stehen. Diese gemeinsame Gebäudeflucht wird im Baugesuch festgelegt. Erschliessungen können ostseitig ausserhalb des Baufeldes angeordnet werden. Kleinbauten (z.B. für Gartenhaus, Gartengeräteräume) sind ausserhalb des Baufeldes Richtung Westen möglich.
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
4
Art. 8 7
Baufeld 7
Art. 8 7
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für die Wohnzone W2 (Art. 28 BO Teilrev.) Orientierung: Rechtwinklig zur Baufeldfeldgrenze Süd-Nord Gebäudezahl: Maximum 4 Hauptgebäude pro Zeile Besonderes: In Ost-Westrichtung haben die Gebäude gemeinsame Fluchten zu bilden. Kleinbauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform (untereinander) sind zulässig. Die ca. 40 Parkplätze entlang der Kreuzstrasse können auch innerhalb dieses Baufeldes realisiert werden. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen kann trotzdem über die Kreuzstrasse erfolgen. Kleinbauten (z.B. Gartenhaus, Geräteraum, Garagen) sind auch ausserhalb dieses Baufeldes bis 4.0 Meter Richtung Westen möglich.
Baufeld 7
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für die Wohnzone W2 (§§ 5 und 8 BNO) Orientierung: Rechtwinklig zur Baufeldfeldgrenze Süd-Nord Gebäudezahl: Maximum 4 Hauptgebäude pro Zeile Besonderes: In Ost-Westrichtung haben die Gebäude gemeinsame Fluchten zu bilden. Kleinbauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform (untereinander) sind zulässig. Die ca. 40 Parkplätze entlang der Kreuzstrasse können auch innerhalb dieses Baufeldes realisiert werden. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen kann trotzdem über die Kreuzstrasse erfolgen. Kleinbauten (z.B. Gartenhaus, Geräteraum, Garagen) sind auch ausserhalb dieses Baufeldes bis 4.0 Meter Richtung Westen möglich.
Art. 8 8
Baufeld 8
Gebäudehöhe: Besonderes:
Art. 8 8
aufgehoben
Im Baufeld 8 können Gemeinschaftsräume und/oder ein Kindergarten erstellt werden. 7 Meter Maximal überbaubare Fläche: 400 m2 Sofern durch den Grundeigentümer Gemeinschaftsräume erstellt werden, ist zu gewährleisten, dass jederzeit ein Kindergarten erstellt werden kann. Gemeinschaftsräume sind so zu konzipieren, dass sie als Kindergarten benutzt werden können.
Art. 9 Park
Der Park kann öffentlich genutzt werden. Er ist von den Eigentümern des Perimetergebietes (bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der wesentlichen Bauarbeiten) zu erstellen und zu unterhalten. Gestaltung und Bepflanzung haben naturnahe Elemente zu enthalten und werden mit einem, der Baueingabe zugehörigen Umgebungsplan, festgelegt. Die bestehende Topografie kann lokal, zu Gunsten einer optimalen Aussenraumgestaltung, verändert werden. Der Nutzung und dem Unterhalt der Parkanlage dienliche Kleinbauten, mit einer Grundfläche von gesamthaft 100 m2, sind zulässig. Anlagen für die Versickerung von Dach- und Sickerwasser sind zulässig (siehe Artikel 22).
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
Art. 9 Park
Der Park kann öffentlich genutzt werden. Er ist von den Eigentümern des Perimetergebietes (bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der wesentlichen Bauarbeiten) zu erstellen und zu unterhalten. Gestaltung und Bepflanzung haben naturnahe Elemente zu enthalten und werden mit einem, der Baueingabe zugehörigen Umgebungsplan, festgelegt. Die bestehende Topografie kann lokal, zu Gunsten einer optimalen Aussenraumgestaltung, verändert werden. Der Nutzung und dem Unterhalt der Parkanlage dienliche Kleinbauten, mit einer Grundfläche von gesamthaft 100 m2, sind zulässig. Anlagen für die Versickerung von Dach- und Sickerwasser sind zulässig (siehe Artikel 22).
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
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Art. 10 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer beträgt mit Ausnahme des speziell gekennzeichneten Gebietes beim Baufeld 7 (Kreuzstrasse bis Park-Ostgrenze) 0.575, im gekennzeichneten Gebiet beträgt sie 0.46.
Art. 10 Ausnützung
Art. 11 Balkone
Gemeinschaftsanlagen
Bereiche ausserhalb der Baufelder, wo Balkone möglich sind: - Baufeld 1 Auf der Ost- und der Westseite - Baufeld 2 Auf der Ost- und der Westseite - Baufeld 4 Auf der Südseite
Art. 11 aufgehoben
Art. 12
Art. 12 1-geschossige, offene Bauten für Velos und Container, sowie für
Aufenthaltsräume sind im ganzen Gestaltungsplanperimeter möglich (ausser im Park), unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände. Es sind nur Bauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform möglich.
Gemeinschaftsanlagen
Tiefbauten sind im ganzen Gestaltungsplangebiet möglich, ausser im Park, unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände.
Tiefbauten
Art. 14 Fussgängerverbindungen
Die im Plan bezeichneten Fussgängerverbindungen und Wege für Besucher, Anlieferungen und Entsorgungen sind mit den entsprechenden Überbauungen zu realisieren. Die Gestaltungen und die genaue Lage werden im Rahmen der Baugesuche festgelegt. Ebenfalls sind geeignete Wendemöglichkeiten zu realisieren. Es werden folgende Kategorien unterschieden: 14.1 Fussgänger 14.2 Fussgänger, Besucher, Anlieferung und Entsorgung. Entlang dieser Achsen sind genügend Besucherparkplätze zu erstellen. 14.3 Öffentlicher Fussweg von der Kirchbühlstrasse bis zur südlichen Parzellengrenze. 14.4 Öffentlicher Fussweg vom Haldenweg bis zum Park (im mittleren Drittel von Baufeld 6). Zusätzliche Wege innerhalb des Parkes sind möglich.
Sondernutzungsvorschriften vorn 7. Juli 1997
1-geschossige, offene Bauten für Velos und Container, sowie für Aufenthaltsräume sind im ganzen Gestaltungsplanperimeter möglich (ausser im Park), unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände. Die Bauten haben § 18 Abs. 1 ABauV zu entsprechen. Es sind nur Bauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform zulässig. Auf den Parzellen Nr. 3781 und 3783 bzw. Baufeld Ni sind die Velounterstände in die Gebäudevolumen zu integrieren.
Art. 13
Art. 13 Tiefbauten
10.1 Die Ausnützungsziffer beträgt mit Ausnahme des speziell gekennzeichneten Gebietes beim Baufeld 7 (Kreuzstrasse bis Park-Ostgrenze) 0.575, im gekennzeichneten Gebiet beträgt sie 0.46. 10.2 Auf den Parzellen Nr. 3781 bis 3783 darf unter einem teilweisen Einbezug der Parkfläche (Parzelle Nr. 3780) mit einem Anteil von 806/1000 insgesamt eine anrechenbare Bruttogeschossfläche von 17'600 m2 realisiert werden. Eine Erhöhung der Ausnutzung im Rahmen einer Arealüberbauunq ist nicht zulässig.
Tiefbauten inklusive technisch notwendiger Öffnungen und Ausgänge (Fluchtwege, Lüftung und Entrauchunq) der Tiefgarage sind unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände ausser im Park im ganzen Gestaltungsplangebiet zulässig.
Art. 14 Fussgängerverbindungen
Die im Plan bezeichneten Fussgängerverbindungen und Wege für Besucher, Anlieferungen und Entsorgungen sind mit den entsprechenden Überbauungen zu realisieren. Die Gestaltungen und die genaue Lage werden im Rahmen der Baugesuche festgelegt. Ebenfalls sind geeignete Wendemöglichkeiten zu realisieren. Es werden folgende Kategorien unterschieden: 14.1 Fussgänger 14.2 Fussgänger, Besucher, Anlieferung und Entsorgung. Entlang dieser Achsen sind genügend Besucherparkplätze zu erstellen. 14.3 Öffentlicher Fussweg von der Kirchbühlstrasse bis zur südlichen Parzellengrenze. 14.4 Öffentlicher Fussweg vom Haldenweg bis zum Park (im mittleren Drittel von Baufeld 6). Zusätzliche Wege innerhalb des Parkes sind möglich.
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
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14.5 Der Haldenweg darf nicht als Erschliessungsstrasse für die Überbauung „Kirchenfeld Süd" genutzt werden. 14.6 Kreuzstrasse: Gemäss Strassenrichtplan ist die Kreuzstrasse als Radweg ausgeschieden. Dieser Radweg muss im Zusammenhang mit der Überbauung Kirchenfeld-Süd als Erschliessung ausgebaut werden. Dabei muss der Durchgangsverkehr durch geeignete bauliche Massnahmen unterbunden werden. Die Kreuzstrasse darf nur für Anliegerverkehr benutzt werden.
14.5 Der Haldenweg darf nicht als Erschliessungsstrasse für die Überbauung „Kirchenfeld Süd" genutzt werden. 14.6 Kreuzstrasse: Gemäss Strassenrichtplan ist die Kreuzstrasse als Radweg ausgeschieden. Dieser Radweg muss im Zusammenhang mit der Überbauung Kirchenfeld-Süd als Erschliessung ausgebaut werden. Dabei muss der Durchgangsverkehr durch geeignete bauliche Massnahmen unterbunden werden. Die Kreuzstrasse darf nur für Anliegerverkehr benutzt werden. 14.7 Begegnungszone: Die interne Erschliessungsstrasse (Begegnungszone) muss durch geeignete bauliche Massnahmen verkehrsberuhigt werden.
Art. 15 Abstellplätze
15.1 Die Anzahl der Parkplätze richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Bauordnung 15.2 Mehrfachnutzungen sind möglich 15.3 Besucherparkplätze sind oberirdisch in den bezeichneten Bereichen anzuordnen. 15.4 Die genaue Lage, Grösse und Anzahl der Abstellplätze für Autos, Fahrräder und Mofas für Bewohner und Besucher werden im Rahmen der Baubewilligung festgelegt.
Art. 15 Abstellplatze
Art. 16 Zufahrten
16.1 Die Bereiche für Zufahrten sind im Erschliessungsplan festgelegt. Die genaue Lage und die definitive Gestaltung wird im Rahmen der Baugesuche festgelegt 16.2 Park: Anschlüsse von Fusswegen an die öffentliche Strasse sind möglich.
Art. 16 Zufahrten
Art. 17 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung ist aufeinander abzustimmen. Innerhalb eines Baufeldes darf nur eine Dachform erstellt werden. 17.1 Baufelder 1,2,4: Flachdächer sind zwingend vorzusehen. Unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenbauten) von max. 15 m2 sind, ausser auf Attikageschossen, möglich 17.2 Baufeld 6: Die Bedachung besteht aus Flach- oder Schrägdächern (Pultoder Satteldach) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Bei Fachdächern sind unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2, ausser auf Attikageschossen, möglich. 17.3 Baufeld 7: Die Bedachung besteht aus Flach- oder Schrägdächern (Pultoder Satteldach) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Die Firstrichtung verläuft rechtwinklig zur Baufeldgrenze Süd-Nord. Bei Fachdächern sind unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2, ausser auf Attikageschossen, möglich.
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1 997
15.1 Die Anzahl der Parkplätze richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Bauordnung 15.2 Mehrfachnutzungen sind möglich 15.3 Besucherparkplätze sind oberirdisch in den bezeichneten Bereichen anzuordnen. 15.4 Die genaue Lage. Grösse und Anzahl der Abstellplätze für Autos, Fahrräder und Mofas für Bewohner und Besucher werden im Rahmen der Baubewilligung festgelegt.
16.1 Die Bereiche für Zufahrten sind im Erschliessungsplan festgelegt. Die genaue Lage und die definitive Gestaltung wird im Rahmen der Baugesuche festgelegt 16.2 Park: Anschlüsse von Fusswegen an die öffentliche Strasse sind möglich. 16.3 Die im Änderungsperimeter dargestellten Zu- und Wegfahrten unterirdische Parkierund müssen mindestens 6 m breit sein.
Art. 17 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung ist aufeinander abzustimmen. Innerhalb eines Baufeldes darf nur eine Dachform erstellt werden. 17.1 Baufelder N1: Flachdächer sind zwingend vorzusehen. Technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. Liftaufbauten, Kamine) sind zugelassen und müssen möglichst innerhalb der festgelegten Gebäudehöhe liegen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 17.2 aufgehoben
17.3 Baufeld 7: Die Bedachung besteht aus Flach- oder Schrägdächern (Pultoder Satteldach) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Die Firstrichtung verläuft rechtwinklig zur Baufeldgrenze Süd-Nord. Bei Fachdächern sind unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2, ausser auf Attikageschossen, möglich.
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften. Stand März 2011
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Art. 18 Materialisierung,
18.1 Die Gebäude müssen in ihrer Materialstruktur und in der farbliFarbliche Gestaltung chen
Gestaltung aufeinander abgestimmt werden 18.2 Aussenwände der Hauptbauten sind in Mauerwerk, verputzt oder unverputzt, auszuführen. In Baufeld 7 ist für die Aussenwände Holz möglich. Balkone und Erker können in Leichtkonstruktionen ausgeführt werden. 18.3 Bedachungsmaterial Schrägdächer: Flachziegel oder Blech 18.4 Die äusseren Erschliessungen (Baufeld 3) sind transparent auszuführen.
Art. 18 Materialisierung,
18.1 Die Gebäude müssen in ihrer Materialstruktur und in der farbliFarbliche Gestaltung chen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden
18.2 Balkone und Erker können in Leichtkonstruktionen ausgeführt werden. 18.3 Bedachungsmaterial Schrägdächer Flachziegel oder Blech 18.4 aufgehoben
Art. 19
Art. 19 Umgebungsgestaltung
Umgebungsgestaltung
19.1 Zu jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser enthält Verkehrsflächen, Terraingestaltung, Bepflanzung, sowie Kleinbauten gemäss Art. 12 19.2 Die Möglichkeit, das Oberflächenwasser versickern zu lassen wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeklärt.
Art. 20 Baumbepflanzung
Bei Bepflanzungen entlang der Fussgängererschliessungen und Strassen sind hochstämmige, mehrheitlich standortheimische, Bäume vorgeschrieben.
Art. 20 Baumbepflanzung
Art. 21 Energietechnische
Versorgung
Für die Überbauung im Bereich des Gestaltungsplanes „KirchenfeldSüd" müssen Heizungsanlagen gemäss Art. 43 der rev. Bo vom 21. November 1995 erstellt werden.
Sondernutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
19.1 Zu jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser enthält Verkehrsflächen, Terraingestaltung, Bepflanzung, sowie Kleinbauten gemäss Art. 12 19.2 Die Möglichkeit, das Oberflächenwasser versickern zu lassen wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeklärt. 19.3 Die Grünräume dienen den Bewohnern der Baufelder Ni. Sie können als Spiel- und Gartenanlagen, Sitzplätze und dergleichen genutzt werden. Die Erstellung von entsprechenden Anlagen ist zulässig. Wesentliche Strukturelemente (Mauern, Zäune, Bepflanzungen usw.) der privaten Grünräume sind aufeinander abzustimmen, wobei eine überwiegend standortheimische Bepflanzung vorzusehen ist. Beschränkter Verkehr für Notzufahrten, Zügelfahrzeuge und dgl, sind innerhalb der Grünräume möglich. Ebenso Besucherparkplätze in den im Plan bezeichneten Bereichen. 19.4 Für die Bereitstellung von Spielflächen und Kinderspielplätzen ist § 50 BNO massgebend.
Bei Bepflanzungen entlang der Fussgängererschliessungen und Strassen sind hochstämmige, mehrheitlich standortheimische, Bäume vorgeschrieben.
Art. 21 Energietechnische
Versorgung
Für die Überbauung im Bereich des Gestaltungsplanes „KirchenfeldSüd" müssen Heizungsanlagen gemäss Art. 23 der Bau- und Nutzungsordnung vom 29. Juni 2000 erstellt werden. Neubauten haben den Anforderungen gemäss § 21 Abs. 2 lit. e ABauV zu entsprechen. Die Bauten sind mindestens nach dem Minergiestandard zu erstellen und zertifizieren (Label) zu lassen.
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
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Art. 22 Versickerung von
Dach- und Sickerwasser
Das Dach- und Sickerwasser der Überbauung ist nach Möglichkeit versickem zu lassen. Die Versickerungsverhältnisse müssen zu Lasten der Bauherrschaft überprüft werden.
Art. 22 Versickerung von
Dach- und Sickerwasser
Art. 23 Kanalisation Haldenweg
Die Anschlussmöglichkeit oder die Durchleitung einer neuen Kanalisationsleitung „Haldenweg" durch die Überbauung Kirchenfeld-Süd ist durch die Bauherrschaft sicherzustellen.
Art. 23 Kanalisation Haldenweg
Art. 24 Lärmschutz
Das Dach- und Sickerwasser der Überbauung ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Die Versickerungsverhältnisse müssen zu Lasten der Bauherrschaft überprüft werden.
Die Anschlussmöglichkeit oder die Durchleitung einer neuen Kanalisationsleitung „Haldenweg" durch die Überbauung Kirchenfeld-Süd ist durch die Bauherrschaft sicherzustellen.
Art. 24 aufgehoben
Gebäude mit lärmempfindlichen Wohnräumen dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden
Art. 24a neu
Hochwassersicherheit
24.1 Die Baufelder 1 dürfen erst überbaut werden, wenn entlang des südlichen und östlichen Änderungsperimeters gemäss Erschliessungs- und Gestaltungsplan 2009 innerhalb des bezeichneten Bereiches Hochwassersicherheit das Terrain wo nötig um mindestens 30 cm angehoben worden ist. 24.2 Bei der Zu- und Wegfahrt unterirdische Parkierunq sind im Rahmen des Baugesuches geeignete Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser vorzusehen.
Art. 25
Art. 25 Inkraftsetzung
Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Inkraftsetzung
Diese Teiländerung der Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Der bestehende Erschliessunqs- und Gestaltungsplan (Situationsplan) vom 7. Juli 1997 gilt im Änderungsperimeter als aufgehoben. Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Sondemutzungsvorschriften vom 7. Juli 1997
Teiländerung Sondernutzungsvorschriften, Stand März 2011
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KANTON AARGAU
GEMEINDE MURI
KIRCHENFELD SÜD
SONDERNUTZUNGSPLANUNG
SONDERNUTZUNGS VORSCHRIFTEN gemäss § 21 BauG Bestandteil des Gestaltungsplanes Kirchenfeld Süd
Übersichtsskizze 1:25000 ha2,
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1996
Mitwirkungsbericht
vom:
17.
Januar
Vorprüfungsbericht
vom:
17.
April
Öffentliche Auflage vom:
28.
Mai 1996
Beschlossen vo..m Gemeinderat am: Der Gern mdea-nimann:
ee3 ND
e/
bis:
26. Juni 1996
- 7, Juli 1997
)1i12) Genehmigung:
1996
Der G
einde chreiber:
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Ki't
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚12. Arluat it99$ D-tatschreIber:
ARCHITEKTENGEMEINSCHAFT INDUSTRIESTRASSE 26
HANS FURTER / SAMUEL WIEDERKEHR / DANILO ZAMPIERI 5600 LENZBURG 062 892 08 38
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN (SNV)
Art. 1 Zweck der
Sondernutzungsplanung
Die vorliegende Sondernutzungsplanung soll die, aus einem Wettbewerb hervorgegangene Idee, einer dichten Bebauung mit verschiedenen Nutzungsanforderungen und einem grossen zusammenhängenden Freiraum (Park) gewährleisten und die Möglichkeit einer einheitlichen Neugestaltung umgrenzen.
Art. 2 Bestandteile der
Sondernutzungsplanung
Die Sondernutzungsplanung besteht aus: Erschliessungsplan 1:500 Gestaltungsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Diese Sondernutzungsplanung gilt für das im Erschliessungs- und Gestaltungsplan durch die punktierte Linie begrenzte Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung betreffend die Zone W3 und die Bestimmungen für Arealüberbauungen gemäss
Art. 21 ABauV und der revidierten Bauordnung vom
21. November 1995.
Art. 5 Genehmigungsinhalt
Erschliessungsplan
Der Erschliessungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt: Erschliessungsplanperimeter Baulinien Strassenlinien Radwege/ Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr/ Entsorgung Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr/ Entsorgung Fusswege Wendemöglichkeiten Sichtlinie / Sichtzone Zufahrten Parkplätze
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Art. 6 Genehmigungsinhalt
Gestaltungsplan
Der Gestaltungsungsplan hat folgenden Genehmigungsinhalt: Gestaltungsplanperimeter Baulinien Zwangsbaulinien Baufelder mit Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten Maximale Gebäudehöhe Nutzungsart Bepflanzung und Freiflächen
Art. 7 Zwangsbaulinien
An die Zwangsbaulinien müssen Bauten rechtwinklig mit der Stirnseite anstossen.
Art. 8 Baufelder
Die Baufelder für Hauptgebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien, die mit Hochbauten maximal überbaubare Fläche. Die Nutzung dieser Bauten hat mit Ausnahme des Baufeldes 7 den Vorschriften der W3 (Art. 29) der revidierten Bauordnung vom 21. November 1995 zu entsprechen. Für das Baufeld 7 sind die Vorschriften der W2 (Art. 28) massgebend.
Art. 8 1
Baufeld 1
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
14.5 Meter Die Fassaden müssen parallel zu den Baulinien verlaufen. Maximum 13.50 m + Balkone Minimum 14.00 m Eingeschossige Nebenbauten mit einem minimalen Abstand von 5.50 m ab Vorderkant Balkon sind auf der Westseite möglich.
Art. 8 2
Baufeld 2
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
14.5 Meter Die Fassaden müssen parallel zu den Baulinien verlaufen. Maximum 13.50 m + Balkone Minimum 14.00 m Innerhalb des Baufeldes sind Kleinbauten auf der Westseite möglich (Garten-Geräteraum, etc.).
Art. 8 3
Baufeld 3
Gebäudehöhe: Besonderes:
14.5 Meter Dieses Baufeld ist für die Wohnungserschliessung der Baufelder 1-4 und für Fussgängerverbindungen gemäss Art.14 vorgesehen. 2
Art. 8 4
Baufeld 4
Gebäudehöhe: Orientierung: Gebäudebreite: Gebäudelänge: Besonderes:
14.5 Meter Rechtwinklig zur Zwangsbaulinie. Minimum 10.00 m. Minimum 60.00 m, wenn 1 Baukörper. Minimum 26.00 m, wenn 2 Baukörper. Die Gebäude-Ostseite hat auf der Zwangsbaulinie zu stehen. Auf der Westseite haben alle "Baufelder 4" eine gemeinsame Gebäudeflucht zu bilden. Die Südfassaden müssen auf einer Flucht stehen.
Art. 8 5
Baufeld 5
Gebäudehöhe: Gebäudehöhe Bauabstand: Besonderes:
3.5 Meter Maximum: 3.00 m. Minimum 2.00 m beidseitig ab Wohnbauten. Innerhalb der Baufelder 5 sind nur Bauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform zulässig. Diese Baufelder sind für unbewohnte Gebäude (Geräteschuppen/ Gartenhaus/ Cheminöeraum/ Kleintiere) vorgesehen.
Art. 8 6
Baufeld 6
Gebäudehöhe: Gebäudelänge: Baufeldtiefe: Baufeldabstand: Gebäudeanzahl: Besonderes:
11.5 Meter Maximum 45.00 m. Maximum 16.50 m. 11.50 m ab Haldenweg. Minimum 4 Gebäude. Die Hauptgebäude haben ostseitig auf einer gemeinsamen Flucht zu stehen. Diese gemeinsame Gebäudeflucht wird im Baugesuch festgelegt. Erschliessungen können ostseitig ausserhalb des Baufeldes angeordnet werden. Kleinbauten (zB. für Gartenhaus, Gartengeräteräume) sind ausserhalb des Baufeldes Richtung Westen möglich.
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Art. 8 7
Baufeld 7
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen für die Wohnzone W2 (Art. 28 BO Teilrev.) Rechtwinklig zur Baufeldgrenze Süd-Nord. Orientierung: Maximum 4 Hauptgebäude pro Zeile. Gebäudeanzahl: In Ost-Westrichtung haben die Gebäude Besonderes: gemeinsame Fluchten zu bilden. Kleinbauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform (untereinander) sind zulässig. Die ca. 40 Parkplätze entlang der Kreuzstrasse können auch innerhalb dieses Baufeldes realisiert werden. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen kann trotzdem über die Kreuzstrasse erfolgen. Kleinbauten (zB. Gartenhaus, Geräteraum, Garagen) sind auch ausserhalb dieses Baufeldes bis 4.00 Meter Richtung Westen möglich.
Art. 8 8
Baufeld 8 Gebäudehöhe: Besonderes:
Im Baufeld 8 können Gemeinschaftsräume und/oder ein Kindergarten erstellt werden. 7 Meter Maximal überbaubare Fläche: 400 m2 Sofern durch den Grundeigentümer Gemeinschaftsräume erstellt werden, ist zu gewährleisten, dass jederzeit ein Kindergarten erstellt werden kann. Gemeinschaftsräume sind so zu konzipieren, dass sie als Kindergarten benutzt werden können.
Art. 9 Park
Der Park kann öffentlich genutzt werden. Er ist von den Eigentümern des Perimetergebietes (bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der wesentlichen Bauarbeiten) zu erstellen und zu unterhalten. Gestaltung und Bepflanzung haben naturnahe Elemente zu enthalten und werden mit einem, der Baueingabe zugehörigen Umgebungsplan, festgelegt. Die bestehende Topografie kann lokal, zu Gunsten einer optimalen Aussenraumgestaltung, verändert werden. Der Nutzung und dem Unterhalt der Parkanlage dienliche Kleinbauten, mit einer Grundfläche von gesamthaft 100 m2, sind zulässig. Anlagen für die Versickerung von Dach- und Sickerwasser sind zulässig (siehe Artikel 22).
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Art. 10 Ausnützung
Die Ausnützungsziffer beträgt mit Ausnahme des speziell gekennzeichneten Gebietes beim Baufeld 7 (Kreuzstrasse bis ParkOstgrenze) 0.575, im gekenntzeichneten Gebiet beträgt sie 0.46.
Art. 11 Balkone
Bereiche ausserhalb der Baufelder, wo Balkone möglich sind: Auf der Ost- und der Westseite - Baufeld 1: Auf der Ost- und der Westseite - Baufeld 2: Auf der Südseite - Baufeld 4:
Art. 12 Gemeinschaftsanlagen
1- geschossige, offene Bauten für Velos und Container, sowie für Aufenthaltsräume sind im ganzen Gestaltungsplanperimeter möglich (ausser im Park), unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände. Es sind nur Bauten gleicher Bauart und mit gleicher Dachform möglich.
Art. 13 Tiefbauten
Tiefbauten sind im ganzen Gestaltungsplangebiet möglich, ausser im Park, unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände
Art. 14 Fussgängerverbindungen
Die im Plan bezeichneten Fussgängerverbindungen und Wege für Besucher, Anlieferungen und Entsorgungen sind mit den entsprechenden Überbauungen zu realisieren. Die Gestaltungen und die genaue Lage werden im Rahmen der Baugesuche festgelegt. Ebenfalls sind geeignete Wendemöglichkeiten zu realisieren. Es werden folgende Kategorien unterschieden: 1 4. 1 Fussgänger. 14.2 Fussgänger, Besucher, Anlieferung und Entsorgung. Entlang dieser Achsen sind genügend Besucherparkplätze zu erstellen. 14.3 Öffentlicher Fussweg- und Radweg von der Kirchbühlstrasse bis zur südlichen Parzellengrenze. 14.4 Öffentlicher Fussweg vom Haldenweg bis zum Park (im mittleren Drittel von Baufeld 6). Zusätzliche Wege innerhalb des Parkes sind möglich. 14.5 Der Haldenweg darf nicht als Erschliessungsstrasse für die Überbauung "Kirchenfeld-Süd" genutzt werden. 14.6 Kreuzstrasse: Gemäss Strassenrichtplan ist die Kreuzstrasse als Radweg ausgeschieden. Dieser Radweg muss im Zusammenhang mit der Überbauung Kirchenfeld-Süd als Erschliessung ausgebaut werden. Dabei muss der Durchgangsverkehr durch geeignete bauliche Massnahmen unterbunden werden. Die Kreuzstrasse darf nur für Anliegerverkehr benutzt werden. 5
Art. 15 Abstellplätze
15.1 Die Anzahl der Parkplätze richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Bauordnung. 15.2 Mehrfachnutzungen sind möglich. 15.3 Besucherparkplätze sind oberirdisch in den bezeichneten Bereichen anzuordnen. 15.4. Die genaue Lage, Grösse und Anzahl der Abstellplätze für Autos, Fahrräder und Mofas für Bewohner und Besucher werden im Rahmen der Baubewilligungen festgelegt.
Art. 16 Zufahrten
16.1. Die Bereiche für Zufahrten sind im Erschliessungsplan festgelegt. Die genaue Lage und die definitive Gestaltung wird im Rahmen der Baugesuche festgelegt. 16.2. Park: Anschlüsse von Fusswegen an die öffentliche Strasse sind möglich.
Art. 17 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung ist aufeinander abzustimmen. Innerhalb eines Baufeldes darf nur eine Dachform erstellt werden. 17.1. Baufelder 1, 2, 4: Flachdächer sind zwingend vorzusehen. Unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2 sind, ausser auf Attikageschossen, möglich. 17.2. Baufeld 6: Die Bedachung besteht aus Flach- oder Schrägdächern (Pult- oder Satteldach) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Bei Flachdächern sind unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2, ausser auf Attikageschossen, möglich. 17.3. Baufeld 7: Die Bedachung besteht aus Flach- oder Schrägdächern (Pult- oder Satteldach) mit einer maximalen Dachneigung von 45 Grad. Die Firstrichtung verläuft rechtwinklig zur Baufeldgrenze Süd-Nord. Bei Flachdächern sind unbewohnte Dachaufbauten (Lift-, Treppen- und Terrassenaufbauten) von max. 15 m2, ausser auf Attikageschossen, möglich.
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Art. 18 Materialisierung,
Farbliche Gestaltung
18.1. Die Gebäude müssen in ihrer Materialstruktur und in der farblichen Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. 18.2. Aussenwände der Hauptbauten sind in Mauerwerk, verputzt oder unverputzt, auszuführen. In Baufeld 7 ist für die Aussenwände Holz möglich. Balkone und Erker können in Leichtkonstruktionen ausgeführt werden. Bedachungsmaterial Schrägdächer: Flachziegel oder Blech. 1 8.3. 1 8.4. Die äusseren Erschliessungen (Baufeld 3) sind transparent auszuführen.
Art. 19 Umgebungsgestaltung
19.1 Zu jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser enthält Verkehrsflächen, Terraingestaltung, Bepflanzung, sowie Kleinbauten gemäss Art. 12. 1 9.2. Die Möglichkeit, das Oberflächenwasser versickern zu lassen wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeklärt.
Art. 20 Baumbepflanzung
Bei Bepflanzungen entlang der Fussgängererschliessungen und Strassen sind hochstämmige, mehrheitlich standortheimische, Bäume vorgeschrieben.
Art. 21 Energietechnische
Versorgung
Für die Überbauungen im Bereich des Gestaltungsplanes "Kirchenfeld-Süd" müssen Heizungsanlagen gemäss Art. 43 ter rev. BO vom 21. November 1995 erstellt werden.
Art. 22 Versickerung von
Dach- und Sickerwasser
Das Dach- und Sickerwasser der Überbauungen ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Die Versickerungsverhältnisse müssen zu Lasten der Bauherrschaft überprüft werden.
Art. 23 Kanalisation Haldenweg
Die Anschlussmöglichkeit oder die Durchleitung einer neuen Kanalisationsleitung "Haldenweg" durch die Überbauung Kirchenfeld-Süd ist durch die Bauherrschaft sicherzustellen.
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Art. 24 Lärmschutz
Gebäude mit lärmempfindlichen Wohnräumen dürfen nur erstellt werden, wenn durch die Anordnung der Räume oder durch bauliche Massnahmen sichergestellt ist, dass die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden.
Art. 25 lnkrafttretung
Diese Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigiung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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