Gestaltungsplan Tschampani III

Sondernutzungsplan · Sins

Dokument

Nummer
2001-000390
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sins
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.02.2001
In Kraft seit
28.02.2001

Karte

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Text

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Gemeinde Sins

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Tschampani III Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1: 500

Übersichtsplan 1:20'000

Mitwirkungsbericht vom:

17.4.2000

Vorprüfungsbericht vom:

25.11.1999

Öffentliche Auflage vom:

17.1.2000

Beschlossen vom Gemeinderat am:

17.4.2000

bis:

16.2.2000

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r Gemeindeammann:

7 Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z2.

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chreiber:

1

Zweck Der Gestaltungsplan und die Spezialvorschriften bezwecken, das Grundstück so zu erschliessen, dass eine verdichtete Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern möglich ist, und jeder Einheit Zufahrt, Abstellplätze, Garagenplätze und Aussenräume zugeordnet werden können. 2 Es wird ein gute architektonische Gestaltung für die Überbauung des Gebietes angestrebt. Die Überbauung soll sich topographisch gut in die gegebene Hangsituation einfügen und gleichzeitig den bestehenden Nachbarbauten eine befriedigende Aussichtssituation erhalten. 3 Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins vom 24. Nov. 1993, sowie die Spezialbauvorschriften Tschampani II + III vom 24. November 1993.

Art. 2 Erschliessung

1

Für die strassenmässige Erschliessung und die Lage der Zufahrten zu den einzelnen Grundstücken, sowie für die Anordnung von Parkplätzen und Garagen ist der Gestaltungsplan verbindlich.

Die beiden internen Erschliessungsstrassen werden, wie im Gestaltungsplan aufgezeigt, mit lokalen Verengungen beziehungsweise Versätzen zur Verkehrsberuhigung versehen. Sie können so als Wohn- und Spielstrassen genutzt werden. 2

3

Im Gestaltungsplan werden die neu zu schaffenden Sichtzonen definiert.

Standorte für Kontainer- oder Kehrichtsammelplätze sind im Gestaltungsplan vorgesehen.

4

5

Der Verbindungsweg zwischen Freudenbergstrasse und Kellengasse auf der Nordseite des Planungsgebietes ist ausschliesslich als Fussweg zu gestalten. Soweit das gewachsene Terrain dies erlaubt ist er ohne Stufen auszubilden. 6

Entlang der Freudenbergstrasse wird auf Parzelle 3527 der Parkplatz der Parzelle 2657 um 3 Abstellplätze ergänzt.

Art. 3 Lage, Volumetrie, Kotierung, Dachgestaltung

1

Lage und Abmessungen der Bauten werden im Gestaltungsplan verbindlich definiert. Die dokumentierte Grösse der Bauten darf nicht überschritten werden. Die Bruttogeschossfläche (BGF) ist frei.

Die Dachformen und Firstrichtungen werden im Gestaltungsplan verbindlich festgelegt. Die Satteldächer müssen eine einheitliche Neigung von 18° aufweisen. 2

3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind bei den Doppeleinfamilienhäusern Freudenbergstrasse 45 bis 49 sowie Kellengasse 2A bis 21 und Kellengasse 4A bis 4F nicht zulässig. Dachflächenfenster sind im Rahmen der BNO erlaubt. Für die Einfamilienhäuser Kellengasse 6A — 6D sowie Kellengasse 8 — 14 sind Dachaufbauten und Einschnitte im Rahmen der BNO erlaubt.

Die Höhenlage und Höhenausdehnung der einzelnen Gebäude werden im Gestaltungsplan festgelegt. Für jede Gebäudeeinheit werden die Koten (in Meter über Meer) für Garageneinfahrt (EF), Erdgeschoss (EG), Firsthöhe (FI), Traufhöhe (TR) festgelegt. In der Ausführungsplanung darf von diesen Massen nur in begründeten Fällen abgewichen werden. Die Firstkoten sind als bindende Maximalkoten einzuhalten. 4

5

Eingeschossige, nicht freistehende An- und Nebenbauten wie Balkone, Vordächer, Geräteschuppen, Wintergärten usw. sind an den im Gestaltungsplan definierten Standorten erlaubt.

Art. 4 Umgebung

1 Bei der Umgebungsgestaltung sind Stützmauern auf ein notwendiges und sinnvolles Minimum zu begrenzen. 2

Im Bereich der 12.50 m breiten Landschaftsschutzzone zwischen dem Gebiet Tschampani III und den Parzellen 2653 — 2656 dürfen keine Hochstammbäume gepflanzt werden.

Art. 5 Inkrafttreten, Genehmigung

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2 Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

WordTschampani\Benchtelsa_gestattungsplan kornwert/23.12.1999

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

28. Februar 2001

Art. Nr. 2001-000390

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Tschampani III"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. April 2000 25. November 1999 17. Januar – 16. Februar 2000 17. April 2000 2. Mai 2000 15. Mai 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Lage und die Unterteilung des Dorfteiles "Tschampani" in Sins sind in den ebenfalls zur Genehmigung vorliegenden Änderungen des Gestaltungsplanes "Tschampani II und III" erläutert. Der Gestaltungsplan über das Teilgebiet "Tschampani III" basiert auf dem Ergebnis eines Studienauftrages. Es wird beabsichtigt, mit Hilfe des Gestaltungsplans eine optimale Eingliederung in den bestehenden Dorfteil Tschampani zu erreichen und eine den heutigen Anforderungen entsprechende Gesamtüberbauung realisieren zu können. Der Gestaltungsplan legt die Lage und Gestaltung der künftigen Bauten fest. Im Weiteren scheidet er die Erschliessungs- und Parkierungsbereiche, Sichtzonen, Garten- und Grünflächen sowie einen Containerstandplatz aus. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Versand:

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Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Situationsplan 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan strebt eine gute gestalterische Gesamtwirkung an. Der leichten Hanglage wird Rechnung getragen. Durch die vorgesehene Arealüberbauung und einer gegenüber der Normalordnung erhöhten Ausnützung wird eine angemessene Verdichtung und die haushälterische Nutzung des Bodens erreicht. Grundsätzlich handelt es sich beim vorliegenden Gestaltungsplan aus planerischer Sicht um eine gute Grundlage für die Überbauung des Gebietes Tschampani III, sie lässt jedoch wenig Spielraum für ein anderes Bebauungskonzept. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Die Genehmigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die ebenfalls zur Genehmigung vorliegenden Änderungen am Gestaltungsplan "Tschampani II und III" gleichzeitig genehmigt werden.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Tschampani III" der Gemeinde Sins vom 17. April 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5643 Sins – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: