Gestaltungsplan Apotheke

Sondernutzungsplan · Sins

Dokument

Nummer
2003-001140
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sins
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
06.08.2003
In Kraft seit
06.08.2003

Karte

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Text

SNP-4239-2003-E-1.pdf

Ortsplanung

Gemeinde Sins

Apotheke Gestaltungsplan Sonderbauvorschriften

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Mitwirkungsbericht vom: 19. 05. 2003 Vorprüfungsbericht vom: 13. 02. 2003 Öffentliche Auflage vom 17. 03. 2003 bis 16. 04. 2003 Beschlossen vom Gemeinderat am: 19. 05. 2003 Der Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk:

Der

deschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den A . AL4e..4s4 20o 3 Der Staits

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Inhalt

Art. 1 Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Baubereiche

Art. 5 Erschliessung

Art. 6 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Art. 7 Begutachtung

Art. 8 Inkrafttreten

#1175

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure + Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01 — 318 78 24 Fax: 01 - 312 64 11 E — mail: h.wandelergsnz.ch

1

Art. 1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan Apotheke soll eine gemeinschaftliche Erschliessung und Überbauung des einbezogenen Gebietes mit besonderer Rücksicht auf das Orts- und Strassenbild sicherstellen.

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sonderbauvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere Hinweise.

Art. 3

Verhältnis zur Grundord- Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einnung schlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.

Art. 4 Baulinie

Besonders bezeichnete Bauten

1 Wo die Baulinie auf der Flucht eines mit V oder St besonders bezeichneten Gebäudes liegt, besteht die Pflicht, auf diese Baulinie zu bauen 2 Das im Gestaltungsplan mit V besonders bezeichnete Gebäude ist in seinem Volumen zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau an gleicher Stelle und in den bisherigen Ausmassen gesichert ist. Anbauten sind zulässig, sofern sie die Wirkung des Gebäudes im Ortsbild nicht beeinträchtigen. 3 Bei dem im Gestaltungsplan mit St besonders bezeichneten Gebäude ist die Stellung im Strassenraum wichtig und zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, sofern ein Wiederaufbau auf der Baulinie gesichert ist.

4 weitere Artikel

Art. 5 2

i

Erschliessung

1.Neubauten mit intensiverer Nutzung und entsprechend grösserer Verkehrsbelastung erfordern ein Gesamtkonzept für die Erschliessung für den ganzen Perimeter das Gestaltungsplanes. Dabei muss die Haupterschliessung von der Zufahrt im Norden des Areals aus erfolgen. 2 Wo es im Gestaltungsplan entsprechend bezeichnet ist, ist ein Parkplatz für Behinderte zulässig. Details werden im Rahmen von Baubewilligungen geregelt.

Art. 6 Gestaltung der Bauten

und Anlagen

1 Alle Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. 2 Im Bereich zwischen den beiden mit V und St besonders bezeichneten, bestehenden Gebäuden darf auf eine Bautiefe von 15 Metern nur eingeschossig gebaut werden, wobei eine Bauweise mit einem begrünten oder als Terrasse gestaltetem Flachdach zulässig ist.

Art. 7 Begutachtung

Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

06. August 2003

Art. Nr. 2003-001140

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Apotheke"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Mai 2003 13. Februar 2003 17. März – 16. April 2003 19. Mai 2003 28. Mai 2003 16. Juni 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Ladenfläche der Apotheke in Sins soll erweitert werden. Eine situationsgerechte Lösung tangiert den Abstandsbereich der Kantonsstrasse. Im Gestaltungsplan werden die hierzu notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen geschaffen und gleichzeitig Massnahmen zum Schutz der bestehenden, für das Ortsbild wichtigen Gebäude, die Zu- und Wegfahrten sowie die Abstandsverhältnisse geregelt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 12.08.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen sind sachgerecht. Sie enthalten die für die bauliche Erweiterung der Apotheke notwendigen Voraussetzungen. Die Anliegen des Kantons als Strasseneigentümer werden ausreichend berücksichtigt. Die hier vorgesehenen Festlegungen der für das Ortsbild bedeutenden Gebäude entlang der Kantonsstrasse vereinfachen die Voraussetzungen zur Behandlung von Baugesuchen zu Gunsten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeindebehörde. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Apotheke" der Gemeinde Sins vom 19. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5643 Sins  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: