Gestaltungsplan Städtli Meienberg

Sondernutzungsplan · Sins

Dokument

Nummer
2005-000396
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sins
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
16.03.2005
In Kraft seit
16.03.2005

Karte

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Text

SNP-4239-2005-E-2.pdf

Gemeinde

•

5643 Sins

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Städtli Meienberg" Gemäss § 21 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Uebersichtsplan 1:25'000 )•/

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

-a FA. 23.

Oeffentliche Auflage vom:

bis:

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:

Der

hreiber:

jpoe, 74/ 1•°<-

Genehmigung:

Genehmigung durch den Re Aarau, den

srat

AG. rrAt 2 Der Staatsschreiber:

5643 Sins, 18.02.2004 / 13.04.2004 Paul Sennrich, Dipl. Arch. HTL, Luzernerstr.. 25, 5643 Sins, Tel. 041 787 18 18, Fax 041 787 22 58

2 Inhalt

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Art. 3 Perimeter

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 5 Gebäude unter Denkmalschutz

Art. 6 Gebäude unter kommunalem Schutz

Art. 7 Erschliessung

Art. 8 Baulinien, Baubereiche 3 G

Art. 9 Baubereich Anbau Villiger-Haus

Art. 10 Ausnützungsziffer, BGF

Art. 11 Energieversorgung, Schutzraum

Art. 12 Dachgestaltung

32 weitere Artikel

Art. 13 Fassadengestaltung

Art. 14 Gestaltung allgemein, Ueberbauungskonzept, historisches Mauerwerk

Art. 15 Private Abstellplätze

Art. 16 Halböffentlicher Bereich

Art. 17 Oeffentliche Parkflächen

Art. 18 Stadtplatz

Art. 19 Böschung Stadthügel

Art. 20 Antennenanlagen

Art. 21 Begutachtung

Art. 22 Inkrafttreten

Anhang: Schemaquerschnitt der zulässigen Bauten im Baubereich 3 G

dtauten/1162/Sondernutzungsvorschriften

3

Art. 1 Längs der ehemaligen Stadtmauer Meienberg ist eine Ueberbauung in

moderner zeitgemässer Form vorgesehen. Sie nimmt stadttypologische Elemente der ehemaligen Kleinstadt-Ueberbauung auf und folgt der historischen Stadtbegrenzung, will deren Ort räumlich wieder sichtbar machen. Dominante am Platz bleibt die bestehende Häusergruppe mit dem Amtshaus. Diese soll durch die neuen Bauten nicht nachgebildet und konkurrenziert werden.

Zweck des

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus:

Bestandteile des Gestaltungsplanes

1

mit Genehmigungsinhalt - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

2

mit Orientierungsinhalt - Erläuterungsbericht - Ueberbauungskonzept vom März 2003

Perimeter

Art. 3

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die baurechtlichen

Bestimmungen der Gemeinde und des Kantons.

Gebäude unter Denkmalschutz

Art. 5 1 Amtshaus Geb.-Nr. 304 C

Das Amtshaus steht unter kantonalem Denkmalschutz. Es soll für Anlässe und als Ort der Begegnung und dergleichen genutzt werden. 2

Gebäude unter kommunalem Schutz

Erschliessung

Art. 6 Ehemaliger Gasthof Rössli bzw. Landgerichtsgebäude Nr. 304 A (Stalder)

Das bestehende auf der Ostseite an das Amtshauses angebaute Gebäude unter Tätschdach steht unter kommunalem Schutz und darf nicht abgebrochen werden. Bei geplanten baulichen Aenderungen und Umnutzungen ist dessen historische Bausubstanz zu untersuchen und zu erhalten. Bei allen Veränderungen ist auf das Amtshaus angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 7 1 Die Ein- und Ausfahrt in die Kantonsstrasse 1<124 bei der westlichen Strasse

Parz.No.3171 zum Städtli wird aufgehoben. Längs der Kantonsstrasse wird eine Fläche von ca. 6m1 Breite urbarisiert (begrünt). 2

d:bauten/1162/Sondernutzungsvorschriften

Villiger-Haus, Geb. Nr. 304 B Das Villiger-Haus steht unter kantonalem Denkmalschutz. Es beherbergt das zu erhaltende Verlies und soweit nötig der Nutzung des Amtshauses dienende Räume. Das weitere Volumen kann zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Rahmen des ausgeschiedenen Baufeldes ist eine bauliche Erweiterung möglich. Deren Gestaltung hat sich dem Amtshaus und dem bestehenden Teil des Villiger-Hauses unterzuordnen.

Die Erschliessung von Stadtplatz und neuer Ueberbauung erfolgt über die bestehende nördliche Zufahrt zum Stadtplatz.

4

Art. 8 1 Die Baulinien richten sich nach dem archäologisch gefundenen

Verlauf der ehemaligen Ringmauer.

Baulinien

2

Die Zwangsbaulinie für Hauptbauten verläuft parallel zur talseitigen Flucht der ehemaligen Ringmauer (Abstand von dieser 14.00 m).

3

Der im Plan mit 3 G bezeichnete Baubereich ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe bestimmt.

4

Innerhalb der Baufelder sind Hauptbauten mit drei Vollgeschossen zulässig. Bis zu drei Häuser können zu einer Einheit zusammengebaut werden (entsprechend dem Richtprojekt). Weist ein Hauptbau mehr als zwei Häuser auf, ist zwischen dem zweiten und dritten Haus im EG ein halböffentlicher Durchgang bis an die ehemalige Ringmauer freizuhalten. (erlaubt sind priv. Fahrzeugabstellplätze)

5

Im Erd- und den Obergeschossen besteht ringmauerseitig ein 3.00 m breiter Anbaubereich für (abgesehen von den nötigen Brandmauern) optisch filigran wirkende Leichtkonstruktion, welche zum Wohnbereich integriert oder als Lauben, Terrassen und Wintergärten genutzt werden können.

6

In den Obergeschossen besteht stadtplatzseitig ein max. 1.30 m breiter Anbaubereich für laubenartige offene und geschlossene Vorbauten, Balkone oder zum Wohnbereich integrierte Anbauten, usw. , die eine optische Wirkung als Leichtbauweise aufweisen.

Baubereich 3 G

Baubereich Anbau Villiger-Haus

Ausnützungsziffer, BGF

Energieversorgung Schutzraum

Dachgestaltung

d:bauten/1162/Sondernutzungsvorschriften

Art. 9 Im Baubereich Villiger-Haus ist ein maximal 3-geschossiger Anbau an dieses

möglich. Dessen Gestaltung hat in Form, Bauvolumen und Dachneigung auf die bestehende Bausubstanz Bezug zu nehmen. Es muss eine gute Gesamtwirkung mit dem Villiger- und Amtshaus erreicht werden. Zwischen dem Anbau und den neuen Häusern ist ein bautenfreier Durchblick von ca. 3 m Breite offen zu lassen. (Fahrzeugabstellplatz erlaubt)

Art. 10 Die Ausnützungsziffer gemäss § 4 Abs. 2 der BNO entfällt für die sich im

Gestaltungsplan-Perimeter befindenden Bauten.

Art. 11 Es wird eine gemeinsame Energieversorgung und gemeinsamer

Schutzraum fürs Amtshaus und Neubauten angestrebt. Diese können, sofern keine schutzwürdigen archäologische Befunde entgegenstehen, unterirdisch zwischen zwei Hauseinheiten erstellt werden.

Art. 12 1 Die Dächer der Hauptbauten sind als Satteldächer mit beidseitiger

gleicher Neigung von max. 22° a.T. auszuführen und mit Flachziegeln einzudecken. Alle Häuser einer Hauptbaueinheit haben dieselbe Firsthöhe (durchlaufender First) aufzuweisen. 2

Die Traufhöhe auf Stadtplatzseite beträgt bei Hauptbauten max.7.00 m ab Terrain. Für die erste an das AmthausNilliger-Haus folgende Häusereinheit beträgt sie ab OK. Sandsteinpodest Eingang EG Amtshaus bis OK Traufe max. 6.80 m. Bei zurückgesetzten Bauten kann die Traufhöhe entsprechend dem Dachprofil höher liegen. Die Traufhöhe des Anbaus an das Villiger-Haus darf höchstens dessen Traufhöhe erreichen.

3

Dachaufbauten und —Einschnitte sind nicht gestattet.

5 Fassadengestaltung

Art. 13 1

Giebelseiten sind mural verputzt auszuführen. Giebelseitige Belichtungsöffnungen (Fenster) sind in Anzahl und Grösse minimal zu halten. 2

Lauben-, Balkon-, An- und Vorbauten auf der Stadtplatzseite sind mehrheitlich in Holz auszuführen.

Gestaltung allgemein

Art. 14 1

Alle Bauten sind in ihrer Gestaltung, Farb- und Materialwahl aufeinander abzustimmen. Es soll eine einheitliche Gesamtwirkung entstehen.

Ueberbauungskonzept

2

Das Ueberbauungskonzept ist für die Beurteilung der Bauvorhaben wegleitend.

Historisches Mauerwerk

3

Das Mauerwerk der Ringmauer und allfälliger weiterer hisorischer Mauerzüge ist in Absprache mit der Denkmalpflege fachgerecht zu unterhalten.

Private Abstellplätze

Art. 15 1

Pro Haus sind für zwei Autos Abstellplätze (offen oder als Garage) vorzusehen, davon ist je Haus einer auch innerhalb des Hauptbaues möglich. 2

Halböffentlicher Bereich

Oeffentliche Parkflächen

Stadtplatz

Die Parkierung ist vorwiegend in den Freiräumen zwischen den Hauptgebäuden anzuordnen. Diese können überdeckt werden.

Art. 16 Der Vorplatzbereich gegen den Stadtplatz ist halböffentlich. Er kann

privat genutzt und für Hauszugang und —zufahrt mit einem Hartbelag versehen werden. Auf feste Einzäunungen ist zu verzichten.

Art. 17 Der Bereich für Parkplätze bei der westlichen Strasse Parz.3171 ist begrünt mit

einem verfestigten Unterbau auszuführen. Es darf Raum für max. eine Parkplatztiefe mit Manövrierbereich beansprucht werden. Grössere Terraineingriffe und Kunstbauten (ausser evt. Antennenanlage) sind nicht erlaubt.

Art. 18 1

Der Stadtplatz dient vor allem der öffentlichen Nutzung (allgemeine Festanlässe, sowie solche von Anwohnern, Markt, Parkplatz etc.). Er dient zudem als Zufahrt zu den Liegenschaften. 2

Die Gestaltung des Stadtplatzes, die Zufahrten und weitere Elemente wie Sodbrunnen, Linde, Nussbaum usw., sind in einem detaillierten Umgebungsplan „Stadtplatz" im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzusetzen. Der Stadtplatz wird teilweise als Wiese, Kies- und Hartbelagsplatz gestaltet. Teilbereiche mit verfestigtem Unterbau sind möglichst zu begrünen. Fahrbereiche können einen Hartbelag aufweisen.

3

Die Kosten für die Umgestaltung des Stadtplatzes, speziell der Zufahrten zu den Liegenschaften, werden nach den Interessen der Benützer und der ihnen daraus erwachsenen Vor- und Nachteile auf die Grundeigentümer aufgeteilt. (Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen / Erschliessungsreglement Gemeinde Sins).

Böschung Stadthügel

Art. 19 Die Böschung des Stadthügels bleibt ein Wieslandhang mit vereinzeltem

Buschwerk und Bäumen. Vorhandene Bäume sind möglichst zu erhalten.

Antennenanlagen

Art. 20 Als Antennenanlagen sind Gemeinschaftsantennen an nicht störendem

Standort vorzusehen.

d:bauten/1162/Sondemutzungsvorschriften

6

Begutachtung

Inkrafttreten

d:bauten/1162/Sondernutzungsvorschriften

Art. 21 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine qualifizierte Fachperson

begutachten und begleiten lassen. Alle Baugesuche sind der Kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen (D.S.D §12.3)

Art. 22 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Aenderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan "Städtli Meienberg"

Bau Nr. 1162

MST: 1:200

Anhang: Schemaquerschnitt der zulässigen Bauten im Baubereich

3G

max. 22°

max. 22° y— Trauthöhe

Terrasse Anbaubereich max. 1.30 N.

Terrasse oder Pultdach Halböffemtl. Bereich 6.00 m Zwangsbaulinie EG Anbaubereich

Böschung Stadthügel

Ringmauer

1 Anbaubereich j, 3.00

Baubereich Hauptbau 11.00 14.00

Sins 22.01.04

Anbaubereich OG / DG Laubes Vorbau

.301. Halbö. Be 6.00

I

Stadtplatz

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

16. März 2005

Art. Nr. 2005-000396

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Meienberg I"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

9. Februar 2004 23. März 2004 17. Mai – 16. Juni 2004 10. Januar 2005 7. Februar 2005 18. Februar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. Sie setzt jedoch Änderungen am Bauzonenplan voraus, welche die Gemeindeversammlung am 24. November 2004 beschlossen hat und gleichzeitig zur Genehmigung vorliegt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Bauzonenplan ist das Städtchen Meienberg der Kernzone zugewiesen und mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Eine neue Überbauung stellt an dieser historisch bedeutenden Stelle eine grosse Herausforderung dar. Die Vorlage wurde in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen erarbeitet. Der Gestaltungsplan umfasst den westlichen Teil des Städtchens. Es ist vorgesehen, der Ringmauer folgend, eine Überbauung in zeitgemässer Form zu erstellen. Sie nimmt stadttypologische Elemente der ehemaligen Kleinstadt-Überbauung auf und macht deren Ort räumlich wieder sichtbar. Die bestehende Häusergruppe mit dem Amtshaus bleibt dominant am Platz und soll durch die neuen Bauten nicht nachgebildet oder konkurrenziert werden.

Versand: 21. März 2005

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Verfahrenskoordination

Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden koordiniert genehmigt. Die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Meienberg I". 4.3

Raumplanerische Beurteilung

Die in dieser Vorlage vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht und erweisen sich als rechtmässig. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den besonderen örtlichen Gegebenheiten angepasste Überbauung dar. Die denkmalpflegerischen Anliegen sind angemessen berücksichtigt. Die bestehenden Erschliessungsanlagen sichern die Zufahrt zu den einzelnen Baubereichen auf zweckmässige Weise. Die Schliessung der Zufahrt West stellt eine situationsgerechte Massnahme zugunsten der Verkehrssicherheit dar. 4.4

Kantonsarchäologie

Der Perimeter erfasst einen grossen Teil des mittelalterlichen Stadt-Areals. Durch die Realisierung des Vorhabens wird grossflächig in die archäologischen Gegebenheiten eingegriffen. Meienberg ist in mehrfacher Hinsicht eine bedeutende archäologische Quelle. Die Daten der Gründung und der Zerstörung sind bekannt. Zudem dürften wegen der kurzen Existenzdauer wenig Umbauten erfolgt sein, wodurch Grundriss und ursprüngliche Anlage der originalen Stadt weitgehend unversehrt ablesbar geblieben sind. Durch Sondierungen im Jahr 1996 hat die Kantonsarchäologie konkrete Vorstellungen der archäologischen Gegebenheiten gewonnen:   

Die archäologischen Befunde liegen dicht unter der heutigen Oberfläche. Sie haben eine geringe Mächtigkeit. Sie liegen direkt auf Sanduntergrund.

Diese Erkenntnisse tangieren den Gestaltungsplan nicht direkt. Die für die archäologischen Untersuchungen notwendigen Massnahmen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eröffnet.

-3-

Die Kantonsarchäologie weist darauf hin, dass die Terminplanung vorausschauend und verbindlich sein muss, damit die Beschaffung der Kredite für die beachtliche Ausgrabung frühzeitig eingeleitet werden können. 4.5

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Meienberg I" der Gemeinde Sins vom 10. Januar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Meienberg I" der Gemeinde Sins. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Departement Bildung Kultur und Sport  Kantonsarchäologie BKS  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: