Gestaltungsplan Bohlacker

Sondernutzungsplan · Sins

Dokument

Nummer
2007-000154
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Sins
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
14.02.2007
In Kraft seit
14.02.2007

Karte

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Text

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Kanton Aargau

Gemeinde Sins

Kanton Aargau Departement Bau, Veakehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Bohlacker gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:200

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Telefax 056 621 05 20

Mitwirkungsbericht vom:

25. Juli 2005

Vorprüfungsbericht vom:

30. September 2005

Öffentliche Auflage vom:

17. Oktober 2005 bis 15. November 2005

Beschlossen vom Gemeinderat am: 19. Dezember 2005 •

J. Peterhans

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Der Gemeindeammann: c........... I... C......-1,-, .

Genehmigungsvermerk:

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M. Villiger

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ‚14. 7i4tbriAGIr Zoo", Der Staatsschreiber:

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Sins: Gestaltungsplan Bohlacker, Sondernutzungsvorschriften

Seite 2

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck der

Sondernutzungsplanung

Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt die Umnutzung und Aufwertung des im Zentrum der Kernzone liegenden Gebiets Bohlacker.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:200 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Sondernutzungsvorschriften nichts Soweit diese Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Nutzungsordnung betreffend die Bauund entsprechende Kernzone. Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des und und eidgenössischen Baukantonalen Raumplanungsrechts.

Sins: Gestaltungsplan Bohlacker, Sondernutzungsvorschriften

Seite 3

Art. 5 Baufelder für Hauptbauten

der Zentrumsüberbauung (Bereich Nord) sowie Neuanbau (Bereich Süd)

Die Baufelder für die einzelnen Geschosse bezeichnen im Sinne von Baulinien (§ 18 BauG) die mit Hauptbauten (Gewerbe- und Wohnbauten) maximal überbaubare Fläche (inkl. Treppen und Lifte). Die Baufeldbegrenzung der Zentrumsüberbauung (Bereich Nord) entlang der Kantonsstrasse K125 (Westfassade) ist so festgelegt, dass vorspringende Gebäudeteile innerhalb dieser Baufeldbegrenzung zu liegen haben, d.h. § 2 ABauV ist diesbezüglich nicht anwendbar. der Für die übrigen Baufeldbegrenzungen Zentrumsüberbauung (Nord- Ost- und Südfassade) sowie für alle Baufeldbegrenzungen des Neuanbaus im Bereich Süd (bei der heutigen Schreinerei) gilt § 2 ABauV weiterhin. Die zu den Baufeldern festgeschriebenen Höhenkoten in m ü.M. dürfen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für die Kote der Dachaufbauten. Ferner wird eine Kote von +419.00 für Rankgerüste, Lärmschutzwände, Spielplatz oder Pergola bei der Dachterrasse der Zentrumsüberbauung festgelegt.

Art. 6 Lärmschutz

Zentrumsüberbauung

Lärmempfindliche Räume an den lärmvorbelasteten Fassaden (Nord, West sowie Süd 1) müssen über mindestens ein Fenster an einer abgewandten, nicht lärmvorbelasteten Fassade belüftet werden können. Ferner dürfen in lärmempfindlichen Räumen der lärmbelasteten Fassaden nur festverglaste Fenster vorgesehen werden. Vorgenannte Beschränkungen müssen während dem Grundrissplänen Baugesuchsverfahren mittels nachgewiesen werden.

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Seite 4

Art. 7 Entwässerung

Zentrumsüberbauung (Bereich Nord) und Neuanbau (Bereich Süd)

Die Neu- und Umbauten Trennsystem zu entwässern.

sind

grundsätzlich

im

Das Schmutzwasser und das Oberflächenwasser von befestigten Flächen ist in die bestehende Kanalisation zu leiten. Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickert werden kann, über Rückhaltemassnahmen (Flachdach) der bestehenden Kanalisation, resp. einer künftigen Sauberwasserleitung zuzuleiten.

Art. 8 Luftreinhaltung; Anzahl

Parkplätze der Einstellhalle Zentrumsüberbauung

Die Parkplatzanzahl für die Zentrumsüberbauung berechnet sich nach der VSS-Norm SN 640'290 „Parkieren, Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot" in ausgeführten Abhängigkeit der real Bruttogeschossflächen sowie deren Nutzung. Zur Gewährleistung einer nicht überdimensionierten, unnötig verkehrserzeugenden Parkierungsmöglichkeit soll beim jeweilig geplanten Ausbau nur der reduzierte Bedarf — unter Berücksichtigung der Kurzzeitparkplätze an der Bahnhofstrasse — ausgebaut werden. Während den Geschäftszeiten sind die Parkplätze zu bewirtschaften.

Art. 9 Ausbaustandard

Zentrumsüberbauung

Der Ausbau der Zentrumsüberbauung erfolgt möglichst nach dem Minergie-Standard, wenigstens aber in einer nachweislich energetisch optimierten Weise.

Art. 10 Zentrumsüberbauung

(Bereich Nord) Neuanbau (Bereich Süd)

Mit dem Baugesuch für die Zentrumsüberbauung ist ein separater Kinderspielplatz entsprechend den üblichen Anforderungen auszuweisen. Im Rahmen des Baugesuchs für den Neuanbau an die heutige Schreinerei ist ebenfalls ein separater Kinderspielplatz auszuweisen. Bei sinnvoller und besonders guter Lösung kann auch ein gemeinsamer Kinderspielplatz mit der Überbauung „Bohl" realisiert werden.

Sins: Gestaltungsplan Bohlacker, Sondernutzungsvorschriften

Seite 5

Art. 11 Hochstammbaumbepflanzung

Zentrumsüberbauung (Bereich Nord) und Neuanbau (Bereich Süd)

Die im Gestaltungsplan eingetragene Hochstammbaumbepflanzung ist bezüglich exakter Lage und variabel der Bäume leicht Anzahl (Anpassungsmöglichkeit innerhalb der GebäudeProjektierung). Die Bepflanzung ist grundsätzlich jeweils nach der Realisation des betroffenen Baukörpers auszuführen. Festlegung Die exakte Baubewilligungsverfahren.

erfolgt

im

Art. 12 Fussgängerbereiche der

Zentrumsüberbauung -

Die durch die Breitenreduzierung der Bahnhofstrasse entstehenden Fussgängerbereiche — ost- und auch westseitig der Zentrumsüberbauung — dienen der Gemischtnutzung (Fussgängerverkehr, Begegnung, skulpturelle Elemente, Beschilderung, Werbung, Möblierung und Aussenverkauf) und hat sich derart zu ordnen, dass für passierende Fussgänger — wo grundsätzlich möglich — zu jeder Zeit eine Durchgangsbreite von 2m gewährleistet bleibt. Das Konzept wird im Baugesuchsverfahren geprüft.

7 weitere Artikel

Art. 13 Dienstbarkeiten

Zur Sicherung der öffentlichen Zugänglichkeit und Benutzbarkeit ausgeschiedenen der Fussgängerbereiche und Fusswegflächen — soweit diese nicht im Staats-, resp. Gemeindeeigentum sind — müssen vor Baubeginn der Zentrumsüberbauung separate Dienstbarkeitsverträge zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers und entsprechend zu Gunsten der Einwohnergemeinde Sins abgeschlossen werden. Es betrifft dies die im Gestaltungsplan dargestellten Fussgängerbereiche, Fusswege, Passagen, Treppenund Liftbereiche.

Art. 14 Ausnützungsziffer auf der

Parzelle Nr. 2594, Neuanbau (Bereich Süd)

Auf der Parzelle Nr. 2594 wird eine maximale Bruttogeschossfläche von 1'960m2 erlaubt.

Sins: Gestaltungsplan Bohlacker, Sondernutzungsvorschriften

Seite 6

Art. 15 Verkehrskonzept

Gleichzeitig mit der Zentrumsüberbauung ist das im Gestaltungsplan dargestellte Verkehrskonzept umzusetzen.

Art. 16 Bahnhofstrasse

Die Verschmälerung der Bahnhofstrasse ist mittels aufwertend gestalterischen Mitteln möglichst auszuführen.

Art. 17 Bohlstrasse

Die neue Erschliessungsstrasse „Bohlstrasse" ist gemäss Gestaltungsplan samt Gehweg zu erstellen. Die Etappierung des Ausbaus in eine West- und eine Ostetappe ist möglich. Die Westetappe bis zum Erschliessungsanschluss der Wohnüberbauung Bohl ist vor der Zentrumsüberbauung spätestens mit der und die Ostetappe Zentrumsüberbauung zu realisieren.

Art. 18 Aufhebung

Mit Inkrafttreten des Gestaltungsplanes „Bohlacker" wird der Erschliessungsplan „Bohlacker" vom 20. Januar 1997 aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

tritt mit Diese Sondernutzungsplanung Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

der

des Die Aufhebung und die Änderung Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. Februar 2007

Art. Nr. 2007-000154

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Bohlacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

25. Juli 2005 30. September 2005 17. Oktober – 15. November 2005 19. Dezember 2005 16. Januar 2006 1. Februar 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet Bohlacker befindet sich im Zentrum der Gemeinde Sins. Es liegt in der Kernzone. Es ist eine grössere Zentrumsüberbauung mit Läden, Gewerbe und Wohnen geplant. Der Gestaltungsplan Bohlacker hat im Wesentlichen eine Aufwertung des Zentrums zum Ziel. Dies soll durch geeignete städtebauliche Massnahmen, der Bereitstellung attraktiver Verkaufs-, Arbeits- und Wohnflächen sowie einer angepassten Verkehrsführung erfolgen. Der rechtskräftige Erschliessungsplan Bohlacker aus dem Jahr 1997 wird aufgehoben. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 22. Februar 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan entspricht dem übergeordneten Anliegen, Zentren in ihrer Struktur und Funktion aufzuwerten. Die Kernzone von Sins erfährt durch den geplanten Neubau und die vorgesehene Aussenraumgestaltung mit Charakter einer Fussgängerzone eine städtebauliche Aufwertung. Der Gestaltungsplan stützt sich auf Überbauungsstudien, die im Vorfeld erarbeitet worden sind. Die Planung schafft die beabsichtigten Voraussetzungen für die Ansiedlung attraktiver Verkaufs-, Arbeits- und Wohnflächen. Das Verkehrsregime ist zweckmässig. Der Knotenausbau im Bereich K 125/Bohlstrasse wird im Rahmen eines Kantonsstrassenprojekts (Verursacherknoten gemäss § 90 BauG) durch die Abteilung Tiefbau erfolgen. Für die erforderliche Anzahl an Parkplätzen kommt unter anderem aufgrund der guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr der reduzierte Bedarf zur Anwendung (gemäss VSS-Norm). Die rund 100 Parkplätze werden während den Geschäftszeiten bewirtschaftet. Die Aufhebung des rechtskräftigen Erschliessungsplans Bohlacker aus dem Jahr 1997 ist sachgerecht. Die getroffenen Festlegungen im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften sind mit den übergeordneten planungsrechtlichen Anforderungen gemäss § 27 Abs. 2 BauG vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bohlacker" der Gemeinde Sins vom 19. Dezember 2005 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchstrasse14, 5643 Sins  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: