Gestaltungsplan Tschampani IV
Sondernutzungsplan · Sins
Dokument
- Nummer
- 13.216
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Sins
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 18.02.2015
- In Kraft seit
- 18.02.2015
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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SNP-4239-2015-E.pdf
•
Gemeinde Sins
Kanton Aargau
GESTALTUNGSPLAN "TSCHAMPANI IV" gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Weitere Bestandteile Genehmigungsinhalt Gestaltungsplan: Situationsplan 1:500
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Erstellt: jr I Format: 210 x 297 mm I Ausgabedatum: rev. 02.06.2014 I Erstellungsdatum: rev. 02.06.2014 1 Plannummer: 045 - 0151
Mitwirkungsbericht vom:
26.05.2014
Vorprüfungsbericht vom:
10.04.2014
Öffentliche Auflage vom:
10.06.2014
bis:
09.07.2014
Beschlossen vom Gemeinderat am: 13.10.2014 Der Gemeindeammann:
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Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkelr und Umwelt Aarau, den A2.
ZoAC Der Gene
Zusammenarbeit Alois M. Fischer Architekten AG, Chem und Melk Nigg Architects AG SIA, Zug
I.
EINLEITUNG
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan „Tschampani IV" soll eine verdichtete Überbauung am Siedlungsrand in Sins ermöglichen. Es soll insbesondere ein harmonischer Übergang zur anschliessenden Landwirtschaftszone geschaffen werden. Die Baubereiche sollen auf eine einfache und zweckmässige Art erschlossen werden. Die Überbauung soll sich durch gute Anordnung der Bauvolumina sowie einheitliche Gestaltung der Bauten und Aussenräume gut ins Landschaftsund Ortsbild einfügen und eine hohe Wohn- und Lebensqualität ausweisen. 2
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - Situationsplan Mst. 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2
Planungsbericht, Grundrisse und Schnitte Mst. 1:500 illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Überbauungskonzept und haben rein orientierenden Charakter.
Art. 3 Perimeter
1
Der Gestaltungsplan gilt innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
'Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins. 2
Vorbehalten bleibt auch die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
II.
ERSCHLIESSUNG
Art. 5 Motorisierter Verkehr
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Strasse Brunnenweid über die im Gestaltungsplan eingetragenen Zufahrten zur Tiefgarage und zu den Besucherparkplätzen.
2
Die Spielstrasse dient auch als Notzufahrt.
Die für die Bewohner der Überbauung erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch im Baubereich 4 zu erstellen. 3
4 Die oberirdischen Abstellplätze sind nur für Besucher bestimmt. Sie sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.
Art. 6 Veloabstellplätze
1 Der Zugang für Fussgänger und Velofahrer erfolgt über die Spielstrasse und den Fussweg. Der Fussweg muss eine Breite von mindestens 1.50 m und die Spielstrasse eine Breite von mindestens 3.50 m aufweisen. 2 Die genaue Lage der Spielstrasse und des Fussweges wird im Bauprojekt festgelegt. 3 Es sind genügend Veloabstellplätz in der Tiefgarage und den Untergeschossen der Bauten im Baubereich 1 zu erstellen.
Art. 7 Entsorgung
'Das Abstellen von Containern für die Entsorgung ist auf die zwei im Situationsplan festgelegten Sammelstellen beschränkt, welche nach Funktion getrennt sind: - Die Grünabfuhr nördlich Baubereich 1 - Abfallcontainer im Bereich Garageneinfahrt
III.
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 8 Baubereiche
1
Gebäude dürfen nur innerhalb der Baubereiche erstellt werden. 2
Innerhalb der Baubereiche können, soweit nicht die geschlossene Bauweise zur Anwendung kommt, die Gebäudeabstände unter Vorbehalt der feuerpolizeilichen Vorschriften frei festgelegt werden. 3
Baubereich 1 ist wie folgt zu gestalten:
Max. 6 Einheiten zulässig. 1 Einheit muss folgende Masse einhalten: • L max. 20m 4.5m • Y min. • A min. 4m • Hof: gegen Westen geöffnet Attika-Baubereich
•
7.
Schema:
Amin.
L max. Y min.
4 In den Baubereichen 2 und 3 sind max. je 2 Einheiten zulässig.
Das Obergeschoss einer Einheit muss folgende Masse einhalten: 15m • L max. 3m • X min. 4m • Y min. 4m • B min. • Hof: gegen Osten geöffnet
Schema Obergeschoss:
B min. L max.
Y min.
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> X min.
Art. 9 Höhe der Baukörper
'Die Baukörper dürfen die im Gestaltungsplan (mit und ohne Attikageschoss) festgelegten Höhenkoten nicht überschreiten. 2
Diese Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (Lifte, Kamine etc.) oder durch Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden.
Art. 10 Geschossfläche
Die maximal zulässige Geschossfläche beträgt für den - Baubereich 1 900 m2 - Baubereich 2 280 m2 345 m2 - Baubereich 3 I
Die Flachen von Attikageschossen und Keller-, Wasch- und Trockenräume, soweit sie sich im Erdgeschoss befinden und nicht natürlich belichtet sind, werden nicht an die Geschossfläche angerechnet. Die Ubertragung von Geschossflächen zwischen den Baubereichen ist im Umfang von maximal 10 % des kleineren Baubereichs zulässig.
Art. 11 Gestaltung
'Gebäude und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 2
3
Es sind nur Flachdächer zulässig.
Die Anordnung der Grundflächen der Attikageschosse ist innerhalb des Baubereichs 1 frei.
IV.
UMGEBUNG
Art. 12 Umgebungsgestaltung
1
Die Gestaltung der Umgebung hat der speziellen Lage am Siedlungsrand Rechnung zu tragen.
Es sind ausreichend Spiel- und Erholungsflächen bereitzustellen. Sie müssen zusammen mit der Spielstrasse mindestens 15 % der Grundstücksfläche betragen. 2
3 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
V.
ENERGIE
3 weitere Artikel
Art. 13 Energiestandard
I Die Gebäude sind im Minergie-Standard oder in einer gleichwertigen Lösung zu erstellen.
VI.
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 14 Begutachtung
'Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.
VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 15 Inkrafttreten und
Änderungen
Dieser Gestaltungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen und tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 1
2 Die Abänderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/icap
Datum Genehmigung: 18.02.2015
Versand:
1 9. Feb. 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.13.216-1 Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Tschampani IV"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
10. April 2014
Öffentliche Auflage
10. Juni 2014 bis 9. Juli 2014
Beschluss Gemeinderat
13. Oktober 2014
Eingereicht zur Genehmigung
21. November 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
30. November 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 26. März 2014 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 0,3 ha grosse Planungsgebiet liegt an einem sanften Hang am Siedlungsrand in der Zone W1. Mittels Überbauungsstudie und Richtprojekt wurde der vorliegende Gestaltungsplan erarbeitet. Es soll eine gut gestaltete, dichte Überbauung am Siedlungsrand erreicht werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150205_bdv_13.216.docx
• Gestaltungsplan "Tschampani IV" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 13. Oktober 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver ordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorliegende Überbauungsabsicht lehnt sich an die umliegend realisierten Strukturen an und schliesst die letzte Etappe der bereits bestehenden Überbauung "Tschampani" gegen Norden hin ab. Das Richtprojekt zusammen mit dem Umgebungskonzept (vgl. Planungsbericht) zeigt eine mögliche, gute Gestaltung auf. Die Gestaltung ist - ohne direkt auf das Richtprojekt Bezug zu nehmen - in den Sondernutzungsvorschriften weitgehend gesichert. Für die Umgebungsgestaltung (Planungsbericht Ziff. 4.1 ff.) finden sich jedoch, ausser dass sie der speziellen Lage Rechnung zu tragen haben, keine weiteren Beurteilungskriterien für das nachfolgen de Bewilligungsverfahren. Die abschliessende Beurteilung hat somit gestützt auf § 42 BauG und die BNO anhand der Bauprojekte zu erfolgen. Die Erschliessung erfolgt ab der bestehenden Brunnenweidstrasse in die vorgesehene Tiefgarage. Arealintern ist die Zugangsachse verkehrsfrei geplant und soll als halböffentliche Spiel- und Begeg nungszone dienen (Planungsbericht Ziff. 4.4). 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Tschampani IV" der Gemeinde Sins vom 13. Oktober 2014 wird genehmigt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler
• Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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