Erschliessungsplan Lottenweg
Sondernutzungsplan · Rupperswil · Aufgehoben am 08.08.2022
Dokument
- Nummer
- 1979-000226
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rupperswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 23.01.1979
- In Kraft seit
- 23.01.1979
- Aufgehoben
- 08.08.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rupperswil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4206-1979-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4206-1979-E.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Kommunaler Überbauungsplan
Lottenweg Baulinienplan
Übersichtsskizze
1:10'000
Verfasser Willy Jngenieurbüro
Offentliche
Genehmig
Hediger
Ganzen Text zeigen
1:500
108 Datum 3 er Grösse
4. Okt. 1977 . He. 46/63 Ersetzt Plan Überholt durch Plan
vom Nr vom Nr
"Planauflage vom: .24...Oktober.... bıs: „22...November. 1977
von der Gemeindeversammlung am ..9...Dezember..1977...
Der Gemeihideammann Der Gemeindeschteiber
a
i
Genehmigung durch den Grossen Rat
Aarau, den 23.02. 4923
RRB-Nr. 22€ vom 29. 709.4973 Im Auftrage des Grossen Rates
Der Staatsschreiber: In Vertretung
biou blau blau rot rot rot
rot
orange
schwarz hellblau
braun
grün
grün
kormin zinnober orange gelb dunkelgrau violett
hilo hellgrau feldgrou
grün
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VE BERBAUUNGSPLAN
Dos Genehmigungsverfohren
Dos Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die forbig ungelegten Baulinien, Sıchtzonen und Ausfohrtsbeschrünkungen
Bouiinien
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Bautinien Aufzuhebende Baulinien
Aufzuhebende Strasseniinien
Zu genenmigende Baulınien
Zu genehmigende Strassenlinien
Projektierte Bautinien, die noch nicht genehmigt werden soilen Projektierte Strasseniinien, die noch nıcht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Bautinie (Art iO der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von eiektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juti 1933)
Sıchtzonen
Sichtiinnie ols Begrenzung der Sıchtzonen
Sıchtzone
Die heilblou ongeiegten Flächen sınd stondig als Sıchtzonen frei zuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pfianzen , Einfriedungen oder andere Aniagen bestehen. Das Sıchtfeld der Fahrer muss von 0.60m 300m über Boden frei bieıben
Ausfohrtsbeschrünkungen
= Absoiute AÄnlıegerfreiheit
Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.
= Kurzfristige Webergangsiosungen bis zur Anliegerfreiheit
Die Anliegerfreiheiheit soll moglichst rasch realisiert werden Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden Die "bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung beste“
hender Ausfohrten sınd wıe Neubauten zu behandeln.
= Longfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden Sowohl be: Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei bestehenden Bouten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert
2. Zur Orientierung
Hochleistungsstrosse HLS Hauptverkehrsstrasse HVS Sammelstrasse SS Erschliessungsstrasse #3} Bestehende Wege
Gehweg
Radweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler
Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs-und Beschleunigungsspur, Parkplatz
Bepfionzte Flächen, Grünstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemöss Zonenplan
Er
u
SiS
Dre
GR. 31-5- 1949
Käterlistrass®
607
rs 4 IA PA 1 f ie j nt
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Si/hu
Sitzung: 23. Januar 1979
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme.
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 16. Januar 1979 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Lottenweg" (Botschaft Nr. 1958 vom 27. November 1978) - Hägglingenl Ueberbauungsplan "Talacker" (Botschaft Nr. 1964 vom 4. Dezember 1978) - Rottenschwil; Ueberbauungsplan "Ziegelackerfeld/Bündtenäcker" (Botschaft Nr. 1965 vom 4. Dezember 1978) - Unterbözberg; Ueberbauungsplan "Rüteli" (Botschaft Nr. 1972 vom 11. Dezember 1978) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
Staatsschreiber:
Aufhebung
0~411 * 0101110111
*r`
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/cbd4
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Ganzen Text zeigen
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.381 Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan; Aufhebung diverser Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Dezember 2021 18. März 2022 bis 19. April 2022 2. Mai 2022 6. Mai 2022 13. Juni 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 2. Juni 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde vom Regierungsrat am 2. Juni 2021 genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde alle ihre rechtskräftigen Sondernutzungspläne auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft. Von 20 Sondernutzungsplänen sollen nun 12 aufgehoben werden. Bereits vorgängig aufgehoben wurde der kommunale Überbauungsplan (ÜP) "Spitteläcker-Fahrthag" (Aufhebung genehmigt am 18. September 2020).
.1\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARBOSR\20220711_bdv_21.381.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne: • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 • Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 • Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 • Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 • Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni 1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. April 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Dezember 2021 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Der erste Vorbehalt betraf die Feststellung, dass zwei zusätzliche Sondernutzungspläne bestanden, die in den zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen nicht thematisiert wurden (kommunale OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen"). Im Planungsbericht zuhanden der öffentlichen Auflage wurde entsprechend ergänzt, dass die beiden Pläne ebenfalls aufgehoben werden sollen. Der zweite Vorbehalt betraf den kommunalen OP "Steinmatten-Martiloo". Bei diesem ergab die Vorprüfung, dass er vorläufig nicht aufgehoben werden kann. Die Gemeinde verzichtet dementsprechend auf die Aufhebung. Die beiden Vorbehalte bestehen somit nicht mehr.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
2 von 5
4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte Mit Erschliessungsplänen (EP) werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Durch Rupperswil verlaufen die Kantonsstrassen K 244 Aarauer-/Bruggerstrasse und K 245 Seetalstrasse. An der K 244 wird in absehbarer Zeit ein Sanierungsprojekt gestartet. Dabei soll der Strassenoberbau erneuert werden, der konkrete Umfang des Projekts ist zurzeit aber noch nicht bekannt. Der Baulinienplan "Rotholz" und die Ergänzung "Fliederweg", der EP "Breechli-Süd" sowie die beiden neu ebenfalls aufzuhebenden kommunalen OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen" tangieren die K 244. Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg" Der Einmündungsbereich des Fliederwegs in die K 244 ist baulich breiter realisiert worden als im Plan vorgesehen (6,50 m statt 6,00 m). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.2.2) wird dadurch der Begegnungsfall LkW/LkW1 abgedeckt. Die K 244 ist im Einmündungsbereich aufgeweitet und eine Linksabbiegespur ist markiert. Die Aufhebung ist sachgerecht. EP "Breechli-Süd" Das Gebiet "Breechli-Süd" ist mit dem Wiesenweg im Osten über den Kreisel Industrie Nord und im Westen über die Schweizistrasse und einen Mehrzweckstreifen an die K 244 erschlossen. Der EP "Breechli-Süd" sieht keinen direkten Anschluss an die K 244 vor. Die Aufhebung ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Brächli" Der im Plan festgelegte Kreuzungsausbau Bruggerstrasse (K 244) / Wiesenweg ist inzwischen ausgebaut (Kreisel). Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.2.7) ausgeführt wird, stimmen die Baulinien mit den heutigen Zonenvorschriften und der baulich realisierten Situation (Kreisel) nicht überein. Die notwendigen Festlegungen sind im neueren EP "Breechli" (genehmigt am 7. Mai 1997) enthalten. Die Aufhebung des OP "Brächli" ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Mattenweg — Horlachen" Der Strassenausbau ist heute ausparzelliert und baulich realisiert (Planungsbericht, Kapitel 3.2.8). Eine Ausnahme ist der Ausbau des oberen Mattenwegs (Schliessung des Strassenbogens). Diese Festlegung ist ebenfalls im neueren EP "Breechli" geregelt. Die Aufhebung des ÜP "Mattenweg — Horlachen" ist sachgerecht. Weitere aufzuhebende Sondernutzungspläne (ohne Kantonsstrassenbezug) Die Aufhebung der übrigen Sondernutzungspläne ist begründet und sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
' Lastkraftwagen
3 von 5
Beschluss 1. Die Vorn Gemeinderat Rupperswil am 2. Mai 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni
• • • • • •
1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 wird genehmigt. 2. e Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
etephan Attiger Fkegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5