Erschliessungsplan Spitteläcker - Fahrthag
Sondernutzungsplan · Rupperswil · Aufgehoben am 18.09.2020
Dokument
- Nummer
- 1982-002204
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Rupperswil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 16.11.1982
- In Kraft seit
- 16.11.1982
- Aufgehoben
- 18.09.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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‚KANTON AARGAU GEMEINDE RUPPERSWIL
KOMMUNALER UBERBAUUNGSPLAN SPITTELÄCKER - FAHRTHAG
(ABÄNDERUNG FAHRTHAG - GRIENÄCKER
SITUATION 1:500
w er PB E . 71 h Verfasser; Grösse - Witiy ' Hediger i Ingenieurbüro = BA. 1361 5107 Auppetswil Ersetzt Plan Überholt. durch Plan RE {fly ‘vom: ö Nr. vom: Nr. Öffentliche Planauflage vom: 4. Aug. 1981... dis: 7. 2ept..1981/......
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 18. Dez: 1981...
Der Gemeindeammann . Der Gemeindeschreiber
A Ivertreter
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& Genehmigung durch den Grossen Rat — gr he ; J ER ah enehmigungsvermerk: a f 1: RR d r ’ : _— en „Aarau, den IE. lövesober ASSL ; \ N \ : j ee ARB-Nr. ZZO# vom 22 MAFI2 ir | : | ng | | | | | Im Auf’raga Hcs Arorsen Rates i a i j A " 512 h "» *Emet $Salm er wer \ un a 1466 ! u 5 RK; ee m ai ET ut | ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN Ye 50 — goeRosenweg- re De — \ H # en De ee eu FESIRCTONORR 32 VOR URDNGerOEHEIRE IRRE Engage ee ee ee 2 u BR Ihr ag | m) 9349 he u 1 4 ge b {Das Genehmigungsverfahren 2 " & \ } Das :Genehmigungsverführen bezieht sich nur ouf dıe forbig ongeiegten h i k ° | ! Baui:nien, Siehtzonen und Ausfahrtsbeschrönkungen. R Rn \ \ : N \ \ | Baulinien ; Bi :-; GR. Dotum blau. Vom Grossen Rat oder. Regierungsrat genehmigte Boulinien es | GuDatumy RER 1: Tee Aufzuhebende Boulinien ? | If nn blau Aufzuhebende Strassenlinien | & rot Zu genenmigende . Boulinien a rot “ Zu genehmigende Straossenlinien : i s ! Ne ER. > ; Projektierte. Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen -) ; ee { Projektierte Strossenlinien, die noch nicht genehmigt werden P : F ij sollen A ko R : a ET a EL U ln EEE A ee Bere DEE ET ee FE 0 2 #5, 2 ae En a ee ne en N en TE TE TB er" a au oronge Zu. genehmigende Boulinie (Art! 11O ‚der Verordnung über Erstellung, | h Betrieb und Unterhalt von elektrischen Storkstromaniagen vom h >? Jul 1933) | SE che Sichtzonen { nes Pr schwarz ; Sıchtlinie. als Begrenzung der Sıchtzonen ! de heliblan Sıchtzone ; \ ; r R # ! Die helibiau ongeiegten Flächen sınd. ständig. ois Sichtzonen frei“ | : i } zuhalten.Es dürfen keine sıchtbehindernden Pfionzen , Einfriedun” } & N gen ‘oder. andere Anlagen. bestehen "Dos Sichtfeid der Fahrer muss : f # ! : \ von 8.60m- 300m über.Boden frei bleiben x ; se i Austohrtsbeschränkungen j ; j " Absolute Anliegerfreineit : } 1954 | 5 braun Direkte. Ausfahrten ‘zwischen den Knoten sind nicht. zulössig: | ie Ey B SR „Kurzfristige. Uebergangsiösungen bıs zur Anliegerfreineit H 4 [O) ’ grün 00 Die Anhegerfreiheiheit. soll möglichst rasch realisiert werden hi u N ‚ Neubauten mit direkten Ausfohrten können nicht bewilligt! werden, er & { "Die \nestehenden Ausfahrten. werden bis zur. Erstellung . einer = ni | , ruckwärfigen Erschliessung toleriert Zweckentfremdung :beste" H . : = " hender Ausfahrten sind wie: Neubauten zu behondeln ; | , Si : “m Löngfristige Webergangslösung bis zur. Anliegerfreiheit ERS i hi 4 26 i > grün ; Die Anliegerfreiheit söll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. : | 1482 Bi RENT : "Sowohl bei Neubauten. üblichen Umfangs wie ouch bei be- & ; ae 7 \ ’ stehenden Bauten werden die.Ausfohrten bis zur Erstellung der | Be. Bi " i röckwärtigen _ Erschliessung toleriert ; I 2. Zur Orientierung #. i EI karmin Hochleistungsstrasse | HLS \ ge ne eimeber Haupfverkehrsstrasse. - HVS se orange Sammelstrosse SS | } ? Be 0 a Erschliessungsstrosse &$, \ N \ E Ber ‚dunkeigrau . .Bestenende Wege i = \ 3: \ Be Me e Pe. iolett. ©... Gehweg Se \ \ a \ ee s en ie "Rodweg > = ; i \ \ re HEN \ OT nellgren. Seitenfreiheit und Verkehrsteiler.. i a Ei r \ \ er ee Dan: feldgroo! Refugien, Busholtestellen, Verzögerungs=und Beschleünigungsspur, ge | \ \ \ Be 2; BR Er p e Be a _— . Bi ö Parkplatz “ ns : A \ \ me s ® | Em grün 0. 00, Bepflonzte Flöchen, Grünstreifen: { \ 17 ae a eh Bra. . Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen : gemäss. Zonenplan.. . E \ z : \ . \ ’ ee e \ \ t ınacker N Ba Be ae &
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
16. November 1982
Si/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 3. November 1982 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satzi der Kantonsverfassung): - Neuenhof; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Kappeläcker" (Botschaft Nr. 3090 vom 13. September 1982) - Auenstein; Ueberbauungsplan "Hofacherweg" (Botschaft Nr. 3096 vom 20. September 1982) - Suhr; Gestaltungsplan "Gönhardweg/Aarauerfeld" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3097 vom 20. September 1982) - Zufikon; Zonenplanänderung / Friedhoferweiterung (Botschaft Nr. 3098 vom 20. September 1982) - Künten; Gestaltungs- und Ueberbauungsplan "Bürli" samt Zonenplan-Aenderung (Botschaft Nr. 3105 vom 27. September 1982) - Zufikon; Ueberbauungspläne "Oberdorfstrasse", Teilstück Haldenstrasse - Schlossbergstrasse und "Schulstrasse" (Botschaft Nr. 3106 vom 27. September 1982) - Rupperswil; Ueberbauungsplan "Spitteläcker - Fahrthag" (Botschaft Nr. 3111 vom 4. Oktober 1982) - Aarau; Gestaltungsplan Kasernenareal mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3112 vom 11. Oktober 1982) - Siglistorf; Ueberbauungspläne "Bündtli" und "Kirchwiesen" (Botschaft Nr. 3113 vom 11. Oktober 1982) - Rudolfstetten; Ueberbauungsplan "Hofacker-Zentrum" Abänderung (Botschaft Nr. 3114 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3115 vom 11. Oktober 1982) - Vordemwald; Revision Bauordnung (Botschaft Nr. 3116 vom 11. Oktober 1982) - Würenlingen; Ueberbauungsplan "Unterfeld Süd" mit Zonenplanänderung ( Botschaft Nr. 3119 vom 18. Oktober 1982)
2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
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Staatsschreiber:
Aufhebung
NOM
*
0~0 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/ss2g
Versand:
Datum Genehmigung: 18.09.2020
3 0. Sep. 2020
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Geschäfts-Nr. BVUARE.20.29 Gemeinde Rupperswil; Aufhebung Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan) "Spitteläcker—Fahrthag"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. März 2020 3. April bis 19. Mai 2020 16. Juni 2020 22. Juni 2020 27. Juli 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. November 2019 von der Gemeindeversammlung beschlossenen Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage An der Gemeindeversammlung vom 22. November 2019 wurde die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland beschlossen.
JA03_Geschäftel3_Genehmigungen\02_ARE\OSR120200904_bdv_20.29.docx
Im Zuge der Gesamtrevision beziehungsweise nach der Genehmigung sollen alle rechtskräftigen Sondernutzungspläne überprüft werden und wo möglich aufgehoben werden. Im Rahmen eines bereits vorliegenden Vorprojekts wurde deutlich, dass der kommunale Überbauungsplan "Spitteläcker— Fahrthag" nicht mehr dem geltenden Recht entspricht und zudem im Widerspruch zu der angestrebten baulichen Entwicklung steht. Er soll deshalb bereits vorab aufgehoben werden. Die Überprüfung der übrigen rechtskräftigen Sondernutzungspläne erfolgt nach Rechtskraft der laufenden Gesamtrevision in einem separaten Verfahren. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die Aufhebung der vorliegenden Vorlage: • Kommunaler Überbauungsplan "Spitteläcker—Fahrthag" vom 18. Dezember 1981 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 4. Juni 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. März 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Im Gebiet des kommunalen Überbauungsplans "Spitteläcker—Fahrthag" wurden die Erschliessungsstrassen realisiert und die Überbauung der Parzellen ist zum grössten Teil erfolgt. Durch die Aufhebung des Sondernutzungsplans kommen die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG zur Anwendung. Kantonale Interessen sind nicht betroffen. Die Aufhebung ist begründet und sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Aufhebung des kommunalen Überbauungsplan "Spitteläcker—Fahrthag", beschlossen vom Gemeinderat Rupperswil am 16. Juni 2020, wird genehmigt. 2 Di Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attiger Regierungsrat
(
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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