Erschliessungsplan Hard

Sondernutzungsplan · Rupperswil

Dokument

Nummer
2007-001063
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Rupperswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
15.08.2007
In Kraft seit
15.08.2007

Karte

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Gemeinde Rupperswil Kanton Aargau

n " " Kanton Aargau Erschliessungsplan "Hard Depariement gemäss $ 17 BauG g Raumentwicklung

Situationsplan 1:

2 de

Gemeinde Rupperswil

NT 7 IT DU PUPUPUPUPUPUIUDUPUP UP UN PU PUT PORTPPLTPITTHTSLUHTS URN ELTT N DUL EN DIE A

Datum Projekt Format Bone 1 UL u nn M 24.4 / 29.11.2006 ie 12.04./11.06.07 | bl 90 / 126 ; al har Gezeichnet Geprü Freinsueben 0557/01 628382181 | kg

Gemeinde Möriken-Wildegg

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| Pe I I l GR 15.03.2000 | H | ! | | | \ Mitwirkungsbericht vom: 05.Juni 2007 | 3 | | | Vorprüfungsbericht vom: 03. April 2007 | | \ [ % ! | 53 Öffentliche Auflage vom: 27. April 2007 bis: 29. Mai 2007 | | % 1163 I [ Beschlossen vom Gemeinderat am: 05. Juni 2007 | | \ i ! \ Der Gemeindeamman: Der Gemeindeschreiber: | | \ | M j | | I N | | 1 IS; I N | Ir v | | N I 1 a | | * (1 I | = N . S N p u | Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat | | . N | vH ’ y Aarau, den AS, August 200% 1 ' \ . | | / / j | ! Rx N | | . \ I \ N 1 ja N Der Staatsschreiber: iS N u | ' 0” I I x S I — 1 | | S S 1 | | | | \ N !| ri u | N N N Ip N | N R m | f j 4 x f I | in 1 Ss > M Id | 98 I) 867 e . N F | N (\ 724 N N 7 pi I n | N 2 Y A . j Legende zum Erschli | | u | | egende zum EfSCnlIessungspian l genae zum Erschiessungsplan4OOOO nn J | i i T T RR 15.03.00 ! 1. Genehmigungsinhalt | ii Bauen 1 1227, Jura-Cement-Fabriken AG % N x Ti Zurlindeninsel 1 K, NN rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG), gilt an der Hardstrasse als Sockellinie | GR 15.03.2000 er N R N E& ] hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A E3 3. grau Pflicht zur landumlegung und Grenzbereinigung gemäss BauG $ 72ff \ :

2. Orientierungsinhalt

I I I \ j | | \ | I l j | I I | I j H | N \ I I I j \ | j | | | ! j \ | I j I j I Syrt|

fürki rechtskräftige Baulinie gem. Kant. Erschliessungsplan unge "Zufahrt Deponie Jakobsberg" vom 12.09.1989 fürki rechtskräftige Strassenlinie gem. Kant. Erschliessungsplan u "Zufahrt Deponie Jakobsberg' vom 12.09.1989 Ü Waldgrenze gemäss $ 3ff AWaV Einwohnergemeinde Rupperswil au RR s Pe 5102 Rupperswil Bien rechtskräftige Waldbaulinie gem. Kant. Waldbaulinienplan ! a "Bündtenschachen" vom 15.03.2000 Abstand gemäss Bu Leitungsverordnung SR 734.31 [Bere] grau bestehende Strassen / Wege ee gelb Sammelstrassen | hellgelb Erschliessungsstrassen ES ——-. schwarz Gemeindegrenze me schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Neuauflage Be grün Wald Archäologie Gabarbeiten sind der Kantonarchäologie, 5200, frühzeitig zu melden ..9..u.9.0% Perimeter des Erschliessungsplanes

Einwohnergemeinde Rupperswil 5102 Rupperswil

Schmid Ernst Hardstrasse 24 5103 Wildegg

Parzelle 2469 gehört gemäss Grundbuch noch zur Parzelle 536

Einwohnergemeinde Rupperswil 5102 Rupperswil

5415

Gemeinde Möriken-Wildegg

Jura Holding Aktiengesellschaft Zurlindeninsel 1 5000 Aarau

N nn ns EEE Einwohnergemeinde Rupperswil = =+2m2n 5102 Rupperswil

Baldinger-Bär Susanne Hardstrasse 3

° 5103 Wildegg Baldinger Walter Hardstrasse 3 5103 Wildegg 1292 1125, o Einwohnergemeinde Rupperswil o ° Einwohnergemeinde Rupperswil 5102 Rupperswil 2 5102 Rupperswil PER" a e A ns B nach Zürich eo __--_-— ——— Erbengemeinschaft ' _. nn EN a Bö, Jöl u oO Schmid Hans Rudoif 2 siger Jörg — u 291 i Hardstı 1 - 51 03 Wildegg nn ar Bösiger Arnold Getränke AG

Hardstrasse 26 5103 Wildegg

539;

nach Wildegg

Bösiger Rolf Hardstrasse 22 \ 5103 Wildegg N.

\ \ E

546, Maibach Ernst Hardstrasse 12 5103 Wildegg

Erbengemeinschaft

549

Bösiger Arnold 548 Schärer-Brugger Hedwig Nordostschweizerische Hardstrasse 3 Kraftwerke AG, NOK 5103 Wildegg Parkstrasse 23 547 5400 Baden

Einwohnergemeinde Rupperswil 5102 Rupperswil

Gemeinde Rupperswil

Gemeinde Möriken-Wildegg

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

15. August 2007

Art. Nr. 2007-001063

Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan "Hard"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Juni 2007 3. April 2007 27. April bis 29. Mai 2007 5. Juni 2007 14. Juni 2007 9. Juli 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 1. Dezember 2000, die der Grosse Rat am 26. März 2002 genehmigte. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die 5.2 ha grosse, zu einem Drittel überbaute Gewerbezone im Gebiet "Hard" ist mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Der Erschliessungsplan regelt im Wesentlichen die Erschliessung der Gewerbezone und des östlichen Teils der angrenzenden Industriezone. Er legt Bau- und Strassenlinien, Sichtzonen und im Bereich der Starkstromleitungen Flächen mit Landumlegungspflicht fest. Durch das Gebiet "Hard" verlaufen die Bau- und Strassenlinien des vom Grossen Rat am 12. September 1989 genehmigten kantonalen Nutzungsplans "Deponie Jakobsberg, Zufahrtsstrasse". 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 21. August 2007

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Konzept des Erschliessungsplans Die Erschliessung über die bestehenden Strassen wird beibehalten, nur im Osten wird die Industriestrasse leicht verschoben, um einen genügenden Strassenabstand zu bestehenden Gebäuden zu schaffen. Das Gebiet "Hard" grenzt im Osten an die Industriezone der Gemeinde Möriken-Wildegg. Der Erschliessungsplan ist mit der Nachbargemeinde koordiniert. Das Konzept des Erschliessungsplans ist sachgerecht. 4.2.2 Erschliessung Kantonaler Überbauungsplan "Deponie Jakobsberg, Zufahrtsstrasse" Die künftige Deponie "Jakobsberg" in Auenstein (Richtplan Kapitel E 3.2, Beschluss 1.1) wird über das Gebiet "Hard" erschlossen. Die Zufahrtsstrasse ist mit Bau- und Strassenlinien des kantonalen Nutzungsplans "Deponie Jakobsberg, Zufahrtsstrasse" gesichert. Nach der Genehmigung des kantonalen Nutzungsplans ist an der Kantonsstrasse K 112 im Bereich der geplanten Zufahrtsstrasse ein Kreisel erstellt worden. Damit ist der kantonale Nutzungsplan jedoch nicht aufgegeben worden. Der Kreisel kann bei einer Realisierung der Zufahrtsstrasse verlegt und die Kantonsstrasse angepasst werden. Innerhalb der rechtskräftigen Bau- und Strassenlinien sind seit der Genehmigung des kantonalen Nutzungsplans auf der Parzelle 2213 Bauten erstellt worden. In diesem Bereich ist vorgesehen, die Zufahrtsstrasse in Tieflage unter der Bahn und unter der Hardstrasse durchzuführen. Die Bauten müssten bei der Realisierung der Zufahrtsstrasse abgebrochen werden. Eine vorsorgliche Beseitigung wäre nicht verhältnismässig, Wert steigernde Investitionen an diesen Bauten dürfen jedoch nicht bewilligt werden. Baulinien Die Baulinien sind nach Zonen sachgerecht differenziert, in der Industriezone gelten grundsätzlich 5 m, in der Gewerbezone 4 m. Anschluss an die Kantonsstrasse Die Industrie- und die Hardstrasse verlaufen im Westen bis zum ca. 650 m entfernten Anschluss an die Bruggerstrasse (K 244) über Nichtbauzonen. Sie sind in diesen Bereichen gut ausgebaut und müssen nicht verbreitert werden. Langsamverkehr Die kantonale Radroute Nr. 510 Rupperswil/Wildegg führt über die Hardstrasse und über die 5 m breite Strasse Nr. 3 im Osten zur K 112 (Unterführung SBB-Linie). Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung wird die kantonale Radroute im Mischverkehr geführt. Zu berücksichtigen ist dabei der Begegnungsfall Lastwagen/Fahrrad, die Minimalbreite be-

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trägt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h 4.5 m. Die minimale Breite wird im gesamten Abschnitt der kantonalen Radroute eingehalten. 4.2.3 Lärmschutz Die Gewerbezone "Hard" war bei Inkrafttreten des Umweltschutzrechts bereits rechtskräftig eingezont und erschlossen. Im vorliegenden Verfahren sind daher im Erschliessungsplan keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 4.2.4 Landumlegung Zwischen SBB-Linie und Hardstrasse verunmöglichen die bestehenden Parzellengrenzen und die Starkstromleitungen eine Land sparende Überbauung. Im Erschliessungsplan wird für diesen Bereich sachgerecht eine Baulandumlegung verlangt. 4.2.5 Hochwasserschutz Die Flächen nördlich der Hardstrasse sind gemäss Gefahrenhinweiskarte von Hochwasser gefährdet. Die Gefährdung basiert auf der Annahme, dass oberhalb des Kraftwerks Rupperswil/Auenstein der Aaredamm bricht. Im Erschliessungsplan können für diesen Fall keine Schutzmassnahmen festgelegt werden. 4.2.6 Hochspannungsleitungen Die Gewerbezone "Hard" wird von verschiedenen Hochspannungsleitungen überspannt. Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) kennt keine Anforderungen für Bauzonen die, wie hier, bereits vor Inkrafttreten der NISV (Februar 2000) eingezont worden sind. Bestehende Hochspannungsleitungen in ihrer Nähe müssen jedoch saniert werden, wenn sie den Anlagegrenzwert überschreiten. Die Anlagebetreiber haben durch Phasen- und Leiteroptimierungen die nichtionisierende Strahlung zu minimieren (Ziffer 16, Anhang 1 NISV). Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK) hat deren Erfüllung bestätigt. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen erforderlich. Entlang der Leitungen ist ein 5 m-Abstand gemäss Artikel 38 der Eidgenössischen Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31) ab äusserstem Leiter zu beachten. Im Plan ist dieser Abstand zur Information dargestellt. 4.2.7 Altlasten Im Bereich der Strassen sind keine belasteten Standorte bekannt. 4.2.8 Archäologie Das Areal des Erschliessungsplans liegt in der Nachbarschaft zweier Fundstellen, die auf mittelsteinzeitliche Besiedlung der Niederterrasse "Hard/Schlue" hinweisen. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Realisierung der Erschliessung und der Überbauung archäologische Funde oder Befunde angegraben werden; sie müssten vor ihrer unumgänglichen Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden (Denkmalschutzdekret vom 14. Oktober 1975; SAR 497.110). Bodeneingriffe für die Erschliessung oder die Überbauung sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. In der Planlegende wird auf die archäologischen Fundstellen hingewiesen.

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4.2.9 Wald Die Waldgrenzen und die rechtskräftigen Waldbaulinien vom 15. März 2000 sind korrekt eingetragen. Die Industriestrasse verläuft entlang des Wäldchens auf einer Länge von 60 m unmittelbar am Waldrand. Aufgrund der engen Platzverhältnisse kann die Unterschreitung des Waldabstands akzeptiert werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Hard" der Gemeinde Rupperswil vom 5. Juni 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug  Gemeinderat, Poststrasse, 5102 Rupperswil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: