Gestaltungsplan Kernzone inkl. Änderung 2007

Sondernutzungsplan · Schöftland

Dokument

Nummer
2007-001547
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schöftland
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
02.05.2001
In Kraft seit
14.11.2007

Karte

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Text

SNP-4144-2007-E.pdf

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Gemeinde Schöftland

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Kernzone" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan Mst. 1:1000

ABTEI UNEI BAUM PLANUNB

DePARney

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Z. nex; zooA

Inhalt A

Allgemeines Einordnung ins Ortsbild Bestehende Bauten Neubauten Dächer Umgebungsgestaltung Baubewilligungsverfahren

Der Staatsschreiben

5. Jan. 1999 Vorprüfungsbericht vom: 6. Okt. 19q1 Mitwirkungsbericht vom: -2

Öffentliche Auflage vom:

29. Nov. 199

bis:

-7. Jan. nm

Beschlossen vom Gemeinderat am: 1 3. Nov. nna

A Allgemeines

Art. 1 Geltung

1

Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter.

2

Soweit die Vorschriften zum Gestaltungsplan nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung und des Bauzonen- und Kulturlandplanes der Gemeinde Schöftland.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

1

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan „Kernzone" Mst. 1:1'000 • Sondernutzungsvorschriften für die Kernzone

Art. 3 Zweck

Die Kernzone umfasst den ortsbaulich besonders wertvollen Dorfteil, dessen Eigenart erhalten und bei Erneuerungen berücksichtigt werden soll.

2

Der Gestaltungsplan soll die Umnutzung, bzw. den Umbau von bestehenden Bauten sowie die Errichtung von Neubauten ermöglichen. Dabei sollen Lösungen mit einer hohen Qualität gewährleistet werden.

•

Einordnung ins Ortsbild

Art. 4 Grundsatz

1

Bauten und ihr Umschwung sind in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung, für sich im Ganzen und in den Einzelheiten gut zu gestalten. Insbesondere sind die folgenden Merkmale zu beachten: • Bauvolumen • Stellung • Kleinmassstäblichkeit des Ortsbilds • Kubische Gliederung • Dach- und Fassadengestaltung • Material- und Farbwahl

Art. 5 Baulinien

1

In Bereichen mit im Gestaltungsplan festgelegten Gestaltungsbaulinien, sind Bauten längs den Strassen auf diese Linien zu stellen.

2

Die im Gestaltungsplan festgelegten Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von der Strasse.

3

Wo im Gestaltungsplan keine Baulinie bezeichnet ist und wo nicht durch einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan etwas anderes bestimmt ist, gilt längs der Strassen der gesetzliche Mindestabstand und gegenüber Nachbargrundstücken, unter Vorbehalt von § 6, der Grenzabstand gemäss § 9.

4

In der 2. Bautiefe sind die Baumasse der angrenzenden Zone einzuhalten.

30. September 1999

1

Bestehende Bauten

Art. 6 Schutzobjekte

Der Schutz der im Gestaltungsplan als Schutzobjekte (Gebäude unter kantonalem oder kommunalem Schutz) bezeichneten Bauten richtet sich nach den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung.

Neubauten

Art. 7 Geschosse

Die Anzahl der zu realisierenden Geschosse richtet sich nach den im Gestaltungsplan durch die Bezeichnungsart der Baulinien festgelegten Anzahl Stockwerke. Dabei wird die Anzahl Stockwerke immer strassenseitig gemessen.

2

Bei Neubauten entlang der Dorf- und Ruederstrasse, die unmittelbar an den Strassenraum grenzen, ist im Erdgeschoss mindestens 50 % der Gebäudegrundfläche gewerblich zu nutzen. Im übrigen richtet sich die Nutzung nach § 8 BNO.

Art. 8 Fassadenhöhe

Die Höhe der Bauten richtet sich nach der Art der Baulinien:

2

Strassenseitig gelten folgende Fassadenhöhen: • gelbe Baulinien (1G) Fassadenhöhe 4m • rote Baulinien (2G) Fassadenhöhe 8m • blaue Baulinien (3G) Fassadenhöhe llm • schwarze Baulinien (4G) Fassadenhöhe 14m Die Fassadenhöhe wird strassenseitig vom anschliessenden, gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung gemessen.

3

Für die übrigen Seiten gelten folgende Geschosszahlen: • hinter gelben Baulinien (1G) 1 Vollgeschoss • hinter roten Baulinien (2G) 2 Vollgeschosse • hinter blauen Baulinien (3G) 3 Vollgeschosse • hinter schwarzen Baulinien (4G) 4 Vollgeschosse

Art. 9 Abstände

Wo die Gestaltungsbaulinie nichts anderes bestimmt, gilt ein Grenzabstand von 5 m. Unterschreitungen bis zu einem Gebäudeabstand von 7 m sind mittels Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Nachbarn und unter Einhaltung weiterer Vorschriften zulässig, wenn dadurch eine bessere Einpassung ins Ortsbild erreicht wird und keine schutzwürdigen nachbarlichen Interessen verletzt werden.

2

Grenzbau ist mittels Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Nachbarn zulässig, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder wenn gleichzeitig gebaut wird.

30. September 1999

2

E

Dächer

Art. 10 Dachform

Für Hauptgebäude sind Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 30 0 und 45° vorzusehen. Andere Dachformen sind möglich, sofern die Zielsetzungen und der Zweck des Gestaltungsplanes nicht beeinträchtigt werden. Solche Projekte sind als Vorentscheidsgesuch gemäss § 16 dem Gemeinderat einzureichen.

Art. 11 Dachdurchbrüche

Dachdurchbrüche sind so zu gestalten, dass sie sich in ihrer Form und ihren Proportionen dem Hauptdach unterordnen.

2

Dacheinschnitte sind unzulässig

Art. 12 Dacheindeckung

Zulässig sind Dacheindeckungen in dunkler, einheitlicher Farbgebung. Flachdächer sind zu begrünen oder als nutzbarer Aussenraum zu gestalten.

2

Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster müssen flächenbündig in der Dachfläche liegen.

Umgebungsgestaltung

5 weitere Artikel

Art. 13 Allgemein

Die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen und Neubauten als Gestaltungsrichtlinie zu übernehmen. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: • Sinnvolle und rationelle Erschliessung für Fussgänger, Velofahrer und motorisierte Verkehrsteilnehmer • Anordnung von Abstellplätzen für Velos, Mofas, Motorräder und Autos • Anordnung von Grünflächen und Bäumen

2

Die im Gestaltungsplan speziell bezeichneten Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

3

Bei Baugesuchen im ganzen Bereich der Kernzone ist ein spezieller Plan der Umgebungsgestaltung als Bestandteil des Baugesuches einzureichen.

Art. 14 Im Ortsbild wichtige Aussenräume

Die im Gestaltungsplan speziell bezeichneten, im Ortsbild wichtigen Aussenräume sind mit besonderer Rücksicht auf das gewachsene Ortsbild zu gestalten. Dies gilt sowohl für die diese Aussenräume begrenzenden Gebäudefassaden, wie auch für die Ausbildung von Strassen und Plätzen, Gehwegen, Einfriedungen, Vorgärten etc.

30. September 1999

3

Baubewilligungsverfahren

Art. 15 Bauberatung

Der Gemeinderat stellt den Bauwilligen bei Baufragen eine erste, unentgeltliche Bauberatung zur Verfügung. Die Bauwilligen sind eingeladen, bei jedem Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierungsarbeiten mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, um grundsätzliche Fragen zu diskutieren und abzuklären.

Art. 16 BegutachtungNorentscheid

Der Gemeinderat lässt Bauvorhaben, die im Ortsbild von Bedeutung sind, durch eine neutrale Fachstelle prüfen. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden. Solche Bauvorhaben sind deshalb bereits in der Vorprojektphase dem Gemeinderat als Vorentscheidsgesuch zur Prüfung einzureichen. Ein solches Gesuch hat im Minimum folgende Unterlagen zu beinhalten: • Vollständiges Projekt in geeignetem Massstab • Modell im Mst. 1:200 des Projektes und der Umgebung, insbesondere mit angrenzendem Strassenraum • Projektbeschrieb mit Erläuterungen zum Projekt • Gesamtkonzept für die Bereiche Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diesen Gestaltungsplan werden ersetzt: a) der Kernzonenplan 1:1'000 vom 27. 6. 1988 (Genehmigung Grosser Rat vom 12. 6. 1990) b) die Vorschriften für die Kernzone vom 27. 6. 1988 (Genehmigung Grosser Rat vom 12. 6. 1990)

30. September 1999

4

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. November 2007

Art. Nr. 2007-001547

Gemeinde Schöftland; Gestaltungsplan Kernzone, Änderung Bereich "SchlossNebengebäude"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

keine Eingaben 6. August 2007 20. August – 18. September 2007 24. September 2007 27. September 2007 23. Oktober 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Regierungsrat genehmigte am 2. Mai 2001 den Gestaltungsplan Kernzone. Im Bereich der "Schloss-Nebengebäude", entlang der Kantonsstrasse K 208 wurden die bestehenden Bauten mit Baulinien umfahren, diese stehen mehrheitlich unter kantonalem oder kommunalem Schutz. Die Gemeinde Schöftland beabsichtigt, die "Schloss-Nebengebäude" in den nächsten Jahren zu renovieren. Das Gebäude Nr. 108 soll dabei abgebrochen und neu aufgebaut werden. Der neue Kubus soll losgelöst vom Pförtnerhaus (Geb. Nr. 109) um ca. 3 m nach Süden verschoben und wieder neu aufgebaut werden. Dies in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege. Die Vorlage umfasst die Anpassung der Baulinie im Bereich des Gebäudes Nr. 108. Aufgehoben wird der Schutz der beiden Nadelbäume im Innenhof, die den Innenhof prägende Kastanie bleibt weiterhin geschützt.

Versand: 20. November 2007

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan Kernzone, Änderung Bereich "Schloss-Nebengebäude" Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die geänderte Baulinie schafft die rechtlichen Vorraussetzungen für die Realisierung des Bauvorhabens wie es unter Ziffer 3.1 beschrieben ist. Die Gefahrenkarte mit Massnahmenplanung für das Suhrental ist zurzeit in Bearbeitung. Die Entwürfe dazu wurden mit der Gemeinde Schöftland bereits besprochen. Da die zu treffenden Massnahmen noch nicht bekannt sind und es sich bei der Teiländerung um eine geringfügige Anpassung des Gestaltungsplans Kernzone handelt, ist eine nachträgliche Festlegung allfälliger Schutzmassnahmen im laufenden Verfahren nicht zweckmässig. Im Baubewilligungsverfahren ist der "Hochwasserschutznachweis" vom Gesuchsteller zu erstellen und einzureichen (Merkblatt für die Umsetzung der Gefahrenkarte Hochwasser im Baubewilligungsverfahren vom 25. Oktober 2007). 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan Kernzone, Änderung Bereich "Schloss-Nebengebäude" der Gemeinde Schöftland vom 24. September 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: