Erschliessungsplan Süd

Sondernutzungsplan · Schöftland

Dokument

Nummer
2009-001299
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Schöftland
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
26.08.2009
In Kraft seit
26.08.2009

Karte

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Text

SNP-4144-2009-E-2.pdf

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Gemeinde Schöftland Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Aktualisierung Erschliessungsplanung

Erschliessungplan Süd gemäss & 17 BauG

Schöftland

Situationsplan 1:1000

PROJEKTVERFASSER: E A G Plan Nr. 71004.007-11 5037 Muhen, 25.03.2009 Fer Grösse: 90/210 cm

Hauptstrasse 34, Postfach, 5037 Muhen Tel.:062 7372030 Fax:062 7372039

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Vom Gemeinderat beschlossen am: r.Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

NEU

H. Müller R. Maurer Genehmigung: a R Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. August Zooa P Der Staatsschreiber: y Legende 1. Genehmigungsinhalt Drum nellblau Sichtzonen Folgende Erschliessungspläne (EP) werden gesamthaft aufgehoben: Nr. Planbezeichnung Gebiet Datum 1 Überbauungsplan Auf dem Feld & Unterdorf GR 18.09.1979 2 Überbauungsplan Picardie-Dreistein GR 08.03.1983 3 Überbauungsplan Aeschermatt GR 20.08.1985 4 Überbauungsplan Staudenrain, Landwirtschaftliche Erschliessungsstrasse GR 01.07.1986 5 Überbauungsplan Staudenrainstrasse GR 29.05.1990 6 Überbauungsplan Dreistein GR 05.11.1991 7 Überbauungsplan Weingartacker GR 12.05.1992 8 Überbauungsplan Unterdorfstrasse GR 29.06.1993 9 Erschliessungsplan Hubel RR 31.01.2001

2. Orientierungsinhalt

Dee] «

orange Zonengrenzen und Zonenbezeichnungn

Perimeter der SNP-Aktualisierung

hellgrüin Nicht in der Aktualisierung enthaltene, weiterhin rechtskräftige, Sondernutzungspläne

10 Erschliessungsplan Wallenhof RR 07.08.1996 11 Gestaltungsplan Kernzone RR 02.05.2001 12 Gestaltungsplan Ufem Feld RR 03.03.2004 13 Gestaltungsplan Kernareal Schützenmatt RR 18.01.2006

RR 14.11.2007

14 Gestaltungsplan Kernzone, Teiländerungen Bereich Schloss- Nebengebäude

schwaz Gemeindegrenze

blau Gewässer

grün Wald

Hinterfeld

156

Oberfeld

308

Hegmatte

nn

Schlattmatte

GR 05.11.1991

Hegmatte

GR 05.11.1991

+

8024 essonssalsznt — 2—

er | Er RR 31.01.2001

2129 ®

°

aussagen

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

26. August 2009

Nr. 2009-001299

Gemeinde Schöftland; Aktualisierung Erschliessungsplanung, Erschliessungsplan "Süd/Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

keine Eingaben 2. April 2009 27. April 2009 bis 16. Mai 2009 22. Juni 2009 24. Juli 2009 30. Juli 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. Juli 1996. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Gemäss Beurteilung des Gemeinderats ist mit Ausnahme von zwei grösseren Parzellen im Wallenhof das gesamte Baugebiet verkehrsmässig vollständig erschlossen. Mit Ausnahme des Erschliessungsplans Wallenhof (Genehmigung Regierungsrat 7. August 1996) werden daher alle rechtskräftigen Erschliessungspläne aufgehoben. Rechtskräftige kommunale Gestaltungspläne enthalten über die Erschliessung hinaus zusätzliche Festlegungen unter anderem zur Lage der Bauten (Baulinien) und zur Gestaltung (Sondernutzungsvorschriften). Die Gestaltungspläne und die vorliegende überarbeitete Erschliessungsplanung ergänzen sich gegenseitig. Die rechtskräftigen Gestaltungspläne gemäss Legende der vorliegenden Pläne (Orientierungsinhalt) bleiben unverändert bestehen.

Versand: 31. August 2009

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Aktualisierung Erschliessungsplanung; Erschliessungsplan Süd, Mst. 1:1'000  Aktualisierung Erschliessungsplanung; Erschliessungsplan Nord, Mst. 1:1'000 Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Nach der Realisierung von Strassenanlagen erübrigen sich in der Regel die Erschliessungspläne. Die Aufhebung nicht mehr notwendiger Pläne ist daher sinnvoll. Unter Berücksichtigung nachstehend genannter, im Erschliessungsplan getroffener Massnahmen stehen keine kantonalen Interessen oder Vorschriften der Aufhebung entgegen. Soweit kommunale Aufgaben oder Vorschriften (Bau- und Nutzungsordnung) betroffen sind, ist es Sache der Gemeinde, die Zweckmässigkeit der Aufhebung zu beurteilen und sicherzustellen, dass keine Regelungslücken entstehen. Soweit aus kantonaler Sicht überprüfbar, hat die Gemeinde diese Aufgabe korrekt wahrgenommen. Sichtzonen Bei der Erarbeitung von Erschliessungsplänen werden nebst den notwendigen Elementen zur Realisierung von Bedarf für Strassenanlagen auch Sichtzonen ausgeschieden, die der Verkehrssicherheit dienen. Bei einer ersatzlosen Aufhebung der bisherigen Erschliessungspläne würden auch die Sichtzonen aufgehoben. Konkret betroffen sind drei für die Kantonsstrassenbelange wichtige Sichtzonen:  Anschluss Hubelweg an die Luzernerstrasse K 208  Anschluss Baumgartenweg an die Ruederstrasse K 237  Anschluss Badweg an Luzernerstrasse K 208 Diese Sichtzonen werden gemäss den aktuellen kantonalen Empfehlungen "Sicht an Knoten und Ausfahrten" angepasst und in den Erschliessungsplänen neu festgesetzt. Diese Festlegungen sind fachlich korrekt und planerisch sinnvoll. Die übrigen Sichtzonen liegen im Bereich der kommunalen Strassenanlagen. Seit Inkraftsetzung sind vielerorts "Zonen 30" eingeführt worden. Dies hat Auswirkungen auf die Festlegung und die Dimensionierung der Sichtzonen. Die Gemeinde hat die Verkehrssicherheit entsprechend beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass die Sichtzonen aufgehoben werden können. Aus fachlicher Sicht spricht nichts dagegen.

-3-

4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Aktualisierung der Erschliessungsplanung, Erschliessungsplan "Süd/Nord", der Gemeinde Schöftland vom 22. Juni 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: