Kulturlandplan Materialabbauzone Oberbann

Nutzungsplan · Rupperswil · Aufgehoben am 02.06.2021

Dokument

Nummer
2012-000409
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rupperswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.03.2012
In Kraft seit
21.03.2012
Aufgehoben
02.06.2021

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

21. März 2012

Nr. 2012-000409

Gemeinde Rupperswil; Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung Materialabbauzone "Oberbann"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. September 2011 16. September 2011 bis 17. Oktober 2011 25. November 2011 20. Januar 2012 20. Februar 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Kulturlandplan Teiländerung Materialabbauzone "Oberbann", Massstab 1:2'500  Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Teiländerungen § 22 und § 22a (auf Plan) 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

In der Grube "Spitzbirrli" baut seit längerer Zeit die Abbaugemeinschaft Rupperswil (AGR) Kies ab. Der Kiesvorrat ist beinahe erschöpft. Der Abbau soll im Gebiet "Oberbann" fortgesetzt werden. Die Auswirkungen des Kiesabbaus sind in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) untersucht worden. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. September 2011 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Versand: 26. März 2012

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2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan, Teiländerung Materialabbauzone "Oberbann"

Die bestehende Landwirtschaftszone wird in eine Materialabbauzone (6,8 ha) und eine Deponiezone (2,4 ha) für die Zwischenlagerung des Unter- und Oberbodens umgezont. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerungen §§ 22 und 22a

Die Teiländerung der BNO beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der Auflagen des Richtplanbeschlusses des Grossen Rats (§ 22 Abs. 6–9) sowie die Zonenbestimmungen der neuen Deponiezone für das Zwischenlager von Ober- und Unterboden (§ 22a). Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Der Grosse Rat hat am 17. März 2009 das kurz- und mittelfristige Abbaugebiet in Rupperswil neu abgegrenzt und für die nachfolgenden Verfahren im Wesentlichen Folgendes festgelegt:  Der Abbau im Gebiet "Oberbann" darf erst begonnen werden, wenn der Abbau in der Grube "Spitzbirrli" abgeschlossen ist.  Fruchtfolgeflächen: Die rekultivierten Flächen müssen die Qualitätsanforderungen für die Fruchtfolgeflächen erfüllen.  Die Ausbaubedürfnisse des A1-Anschlusses sind zu berücksichtigen.  Vorgängig der Rechtskraft der Abbauzone ist die Finanzierung allfälliger archäologischer Massnahmen sicherzustellen.  Die Verlegung der kantonalen Radroute ist vor Baubeginn sicherzustellen. Die Richtplanvorgaben werden in der Vorlage umgesetzt. 3.2

Kulturlandplan

3.2.1 Regionale Abstimmung Die erforderliche regionale Abstimmung (§ 13 Abs. 1 BauG) des Abbaugebiets ist mit der Festsetzung im Richtplan erfolgt. 3.2.2 Materialabbauzone, Deponiezone Die 6,4 ha grosse Materialabbauzone grenzt im Norden an die K 112 (T5), im Osten an die K 380, im Süden und Osten an die Landwirtschaftszonen von Rupperswil und Schafisheim. Die Abbautiefe beträgt rund 35 m. Die Abbaumengen für die beiden ersten Etappen betragen rund 1,6 Millionen m3 und reichen bei einem vorgesehenen jährlichen Abbau von 80'000 m3 für 20 Jahre (UVB Ziffer 4.6.2). Der UVB zeigt den möglichen Abbau einer dritten Etappe für weitere 10 Jahre, der jedoch ausserhalb der Abbauzone liegt

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und daher nicht Gegenstand der Vorlage ist. Grösse und Abgrenzung der Abbauzone berücksichtigen die bestehenden Gegebenheiten und den Planungshorizont von 15–20 Jahren. Der je 0,4 m tiefe Ober- und Unterboden in der Abbauzone wird in der 2,4 ha grossen Deponiezone zwischengelagert. Die Abgrenzung der Deponiezone berücksichtigt die landwirtschaftliche Nutzung in der Umgebung sowie allfällige Ausbaubedürfnisse des Autobahnanschlusses, entsprechend des Beschlusses des Grossen Rats vom 17. März 2009 (Ziffer 3.1.2). Da Unter- und Oberboden erst langfristig wieder benötigt werden, wird angestrebt, sie andernorts zu verwenden, um Deponiefläche zu sparen und um die bestehenden Fruchtfolgeflächen zu schonen. Die Kiesreserven in der Grube "Spitzbirrli" sind weitgehend aufgebraucht. Daher ist die Auflage des Grossen Rats automatisch erfüllt, dass im "Oberbann" erst abgebaut werden darf, wenn der Abbau im "Spitzbirrli" abgeschlossen ist. 3.2.3 Erschliessung Die Abbauzone wird über eine neue Strasse erschlossen, die vom Kreisel K 110/112/380 zur bestehenden Unterführung der K 110 führt. Da die Strasse auf Land der Gemeinde Rupperswil liegt, muss die Erschliessung rechtlich nicht gesichert werden (zum Beispiel durch einen Erschliessungsplan). Die kantonale Radroute wird verlegt, da die bestehende Unterführung für die Erschliessung der Abbauzone benötigt wird (§ 22 Abs. 7 BNO). Die Verlegung entspricht dem Beschluss des Grossen Rats vom 17. März 2009 (Ziffer 3.1.2). Die Verlegung der Radroute und der neue Anschluss der Erschliessungsstrasse an den Kreisel sind Voraussetzungen für den Beginn der Kiesausbeutung (§ 22 Abs. 7 BNO). Der Beschluss des Grossen Rats, wonach die Ausbaubedürfnisse des A1-Anschlusses zu berücksichtigen seien (vgl. Ziffer 3.1.2), ist berücksichtigt worden. Die Materialabbauzone liegt nicht im Bereich des A1-Anschlusses. Die Abgrenzung der Deponiezone ist so gewählt worden, dass kein Nutzungskonflikt mit einem allfälligen Ausbau des Anschlussknotens Aarau-Ost entsteht. 3.2.4 Landwirtschaftliche Flächen Die Abbau- und die Deponiezone betreffen 9,2 ha grösstenteils Fruchtfolgeflächen erster Qualität. Nach dem Abbau wird die Grube für die Landwirtschaft rekultiviert (Qualität Fruchtfolgeflächen, § 22 Abs. 8 BNO). Dies entspricht dem Beschluss des Grossen Rats, Ziffer 3.1.2. 3.2.5 Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung Der Kiesabbau überschreitet mit 1,6 Millionen m3 den Schwellenwert von 300'000 m3 gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; Anhang, Anlagetyp 80.3, Kies- und Sandgruben). Es ist deshalb ein UVB erarbeitet worden, der die Auswirkungen des Materialabbaus im Gebiet "Oberbann" untersucht. Der UVB ist von den kantonalen Fachstellen geprüft worden. Die Abklärungen sind stufengerecht. Sie zeigen, dass der Kies umweltverträglich abgebaut werden kann. Im Baubewilligungsverfahren sind in verschiedenen Bereichen zusätzliche Angaben nötig, damit die Umweltverträglichkeit bestätigt werden kann. 3.2.6 Natur Die neue Materialabbauzone tangiert keine Inventarobjekte, Schutzzonen oder Schutzobjekte. Der Raum ist bereits heute intensiv mit Bauten und Verkehrsträgern belastet. Die landschaftlichen Auswirkungen des Kiesabbaus sind daher gering.

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3.2.7 Ökologischer Ausgleich Für Materialabbau ist ökologischer Ausgleich zu leisten (§ 40a BauG). Die Abbaugemeinschaft leistet ökologischen Ausgleich während des Abbaus in Form von Wanderbiotopen gemäss der Branchenvereinbarung zwischen dem Verband der Kies- und Betonwerke Aargau und dem Kanton (Abteilung Landschaft und Gewässer). Die Pflicht zur Erstellung von Dauerbiotopen über die Zeit des Abbaus hinaus entfällt damit. 3.2.8 Hochspannungsleitung Über die Abbauzone führt die 16-kV-Regionalleitung der AEW Energie AG. Ein Kiesabbau ist erst möglich, wenn die Freileitung im Bereich der Kiesgrube verlegt ist. Eine gemeinsame mögliche Lösung der Leitungsverlegung ist in Arbeit. 3.2.9 Archäologie Archäologische Hinterlassenschaften sind grundsätzlich zu erhalten und zu schützen (§ 38 Kulturgesetz [KG] vom 31. März 2009). Sie dürfen ohne Bewilligung des zuständigen Departements weder verändert, zerstört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Der Grosse Rat hat verlangt, dass vorgängig der Rechtskraft der Abbauzone die Finanzierung allfälliger archäologischer Massnahmen sicherzustellen sei, vgl. Ziffer 3.1.2. In der Vorprüfung waren in der geplanten Abbau- und Deponiezone keine archäologischen Fundstellen aktenkundig. Daher hat die Archäologie auf eine solche Vereinbarung verzichtet. Im Lauf der weiteren Untersuchungen, nach Abschluss der Vorprüfung, sind archäologische Hinterlassenschaften gefunden worden. Im UVB sind die erforderlichen Massnahmen umschrieben. 3.3

Bau- und Nutzungsordnung, Änderung

Die Bestimmungen zur Materialabbauzone und zur Deponiezone "Oberbann" sind begründet. 3.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung, Teiländerung Materialabbauzone "Oberbann", der Gemeinde Rupperswil vom 25. November 2011 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Poststrasse, 5102 Rupperswil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: