Bauzonenplan
Nutzungsplan · Zetzwil · Aufgehoben am 16.02.2022
Dokument
- Nummer
- 1993-000085
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Zetzwil
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- GR
- Beschlossen
- 05.01.1993
- In Kraft seit
- 05.01.1993
- Aufgehoben
- 16.02.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zetzwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
NUPLA-4147-1993-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
5. Januar 1993
Me/ek
(6205) Gemeinde Zetzwil; Kulturlandplan, Revision Bauzonenplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Aenderungen und Aufträgen; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 4. November 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Detailberatung wird das Wort nicht verlangt. In gesamthafter Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Zetzwil im Sinne von Art. 26 RPG und .5 147 BauG genehmigt:
1.1 Der revidierte, aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates bereinigte Bauzonenplan der Gemeinde Zetzwil vom 5. Juli 1991 1.2 Der aufgrund der Einspracheentscheide des Regierungsrates bereinigte Kulturlandplan der Gemeinde Zetzwil vom 5. Juli 1991. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Zetzwil vom 5. Juli 1991 mit folgenden Ausnahmen und Aenderungen: a) § 79 Abs. 2 BNO wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordertt zu prüfen, ob lärmvorbelastete Teile von Nutzungszonen gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV (Erhöhung der Empfindlichkeitsstufe) bestehen, und diese soweit notwendig festzulegen.
b) Es wird festgestellt, dass .5 66 Abs. 1 BNO (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)f angewandt werden kann. 2. Die Gemeinde Zetzwil wird aufgefordert, soweit erforderlich die Aenderung gemäss Ziff. 1.3 a) im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert 2 Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend dem Bauzonenplan der Gemeinde Zetzwil zu ändern.
Ganzen Text zeigen
Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:
Staatsschreiber: i.V.