Erschliessungsplan Oberer Mühlerain
Sondernutzungsplan · Oeschgen
Dokument
- Nummer
- 2009-001173
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Oeschgen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 12.08.2009
- In Kraft seit
- 12.08.2009
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
SNP-4175-2009-E.pdf
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Gemeinde Oeschgen
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Oberer Mühlerain gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 500
Kartenausschnitt 1: 25000
Mitwirkungsauflage vom Mitwirkungsbericht vom Vorprüfungsbericht vom Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am Der Vizeammann
Kanton Aargau
Kanton Aargatf Departement . Bau, Verkehr und Umwelf® Abteilung Raumentwicklung
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4. August 2008 bis 3. September 2008 keine Mitwirkungseingaben eingegangen
21. Mai 2008
4. August 2008
15. Dezember 2008
bis 3. September 2008
Roger Wernli
Aarau,den 12. August 2009
Der j aatsgchreiber: / «
Status v Beschlussfassung / Genehmigung 4
Format 60/84 da d
Plan-Nr. 015.001.049 - 01
Auftrag-Nr. 015.001.049
IX
I _ ]|Name | Datum |] Kontrolle Eu Proieklehung | P.Homam | |. | PARTNER Bearbeitung PH/SG Juli 2008 u | IMBIFANG 2 5080 LAUFENBURG Planerstellung | HKIRS Juli 2008 I] er 062 /874.2408 [STE 17 Bu DE BEE KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN
FON 061 / 836 96 80 Änderung? | | ER 061/836 9681 Plotdatum 06065200 | | E.MAL INFO@KOPACH
Projekt-Info 1:\Bau\15 Oeschgen\01\049\CAD\Erweiterung Mühlirain\Erschliessungsplan.dwg
Plot-Info Basisdaten: September 2007
ISO 9001 ZERTIFIZIERT
GENEHMIGUNGSINHALT FR rot Strassenlinie hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A OO 5 Bereich für geplante Strassenerschliessung (südwestlicher Bereich ie Parzelle 188); die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt braun Neue Schmutzwasserleitung dunkelblau Neue Sauberwasserleitung blau Neue Wasserleitung ORIENTIERUNGSINHALT Fe hellgelb Geplante Erschliessungsstrasse Fa] grau Bestehende Strassenfläche Pe] grün Wald hellblau Bestehende Wasserleitung dunkelblau Neue Wasserleitung = braun Bestehende Schmutzwasserleitung braun Neue Schmutzwasserleitung E==J dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung dunkelblau Neue Sauberwasserleitung F---- schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan F-- schwarz Baugebietsgrenze
W2a Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
schwarz
schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
E
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001173
Gemeinde Oeschgen; Erschliessungsplan "Oberer Mühlerain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Mitwirkungseingaben 21. Mai 2008 4. August 2008 bis 3. September 2008 15. Dezember 2008 14. Mai 2009 4. Februar 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen, vom Grossen Rat am 30. März 1993 genehmigten Bauzonenplan. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Erschliessungsplan "Oberer Mühlerain" sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Überbauung des Gebiets geschaffen werden. Der eingereichte Erschliessungsplan "Oberer Mühlerain" umfasst das nördlichste Baugebiet der Gemeinde Oeschgen, das im Nordosten durch die Binzstrasse (Quartierstrasse) und im Nordwesten durch einen bestehenden Flurweg eingegrenzt wird. Insgesamt umfasst der Plan nur wenige inhaltliche Festlegungen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Oberer Mühlerain", Situation Mst. 1:500
Versand: 24. August 2009
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Gebiet "Oberer Mühlerain" ist der Wohnzone W2a zugewiesen und unterliegt der Sondernutzungsplanungspflicht. Somit muss vor der Überbauung des Gebiets ein rechtskräftiger Gestaltungs- oder Erschliessungsplan vorliegen. Da im zu erschliessenden Gebiet bereits einige prägende Bauten vorhanden sind und die verbleibenden Parzellen keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum für eine Überbauung mehr aufweisen, würde ein Gestaltungsplan nur noch beschränkt Sinn machen. Somit ist vorliegend ein Erschliessungsplan situationsgerecht. Der Plan enthält im Wesentlichen zwei Festlegungen zur Erschliessung: Einerseits ist der Ausbau des bestehenden Flurwegs nordwestlich des Gebiets vorgesehen. Dieser soll als Quartierstrasse die Binzstrasse mit dem Mühlerain verbinden und die vier direkt angrenzenden, unüberbauten Parzellen erschliessen. Andererseits wird die Erschliessung der Parzelle 188 von Osten her über die benachbarte Parzelle 187 festgelegt. In beiden Fällen kann so die Erschliessung ohne wesentliche Inanspruchnahme von zusätzlichem Land erreicht werden. Die Festlegungen sind damit im Sinne einer Land sparenden und wirtschaftlichen Nutzung sachgerecht. 4.3
Erschliessung
Der Ausbau des Flurwegs zwischen Binzstrasse und oberer Mühlerainstrasse umfasst eine Fahrbahnbreite von maximal 4,5 m. Die Wegparzelle ist ausreichend breit, die Detailgestaltung der Strasse erfolgt im Rahmen des Strassenbauprojekts. Die Erschliessung von Bauzonen hat gemäss einschlägiger Rechtsprechung grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu erfolgen (Trennung Siedlungsgebiet und Kulturland). Da der auszubauende Flurweg teilweise in der Landwirtschaftszone liegt, ist damit eine Einzonung der Strassenparzelle ins Baugebiet erforderlich. Im Zonenplan der Gemeinde Oeschgen (genehmigt 1995) sind die Zonenrandstrassen weitgehend – der früheren Planerpraxis entsprechend – noch nicht den Bauzonen zugewiesen. Die Gemeinde will gemäss Planungsbericht im Rahmen der laufenden Gesamtrevision (Grundlagenbericht vom 21. September 2005) diesen Mangel beheben. Da es sich um den Ausbau einer bestehenden Anlage innerhalb des ausparzellierten Wegareals handelt, die Gemeinde verbindlich die Einzonung in Aussicht stellt und keine sachgerechte andere Lösung als verhältnismässig oder sinnvoll beurteilt werden kann, sind die vorliegenden Erschliessungsmassnahmen vertretbar, auch wenn die erforderliche Einzonung der bestehenden Strasse noch aussteht. Jedenfalls ist aber die Strasse im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung vollständig dem Baugebiet zuzuweisen. Die bebaute, nordöstliche Teilfläche der Parzelle 188 ist ab der bestehenden Privatstrasse, Parzelle 187, erschlossen. Eine weitere Überbauung des unbebauten Teils der Parzelle 188 kann wie vorgesehen über eine Anknüpfung an die bestehende Privatstrasse er-
-3-
schlossen werden. Die Erschliessung mit Werkleitungen erfolgt situationsgerecht von Westen her über die angrenzende Parzelle 191. 4.4
Sichtzonen
Die im vorliegenden Plan aufgeführte Sichtzone entspricht der Norm für Sichtzonen in Gebieten ohne Rechtsvortritt. 4.5
Lärm
Die im Anhang des Planungsberichts aufgeführten Lärmuntersuchungen durch das Büro Grolimund & Partner AG zeigen auf, dass die lärmrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. 4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Oberer Mühlerain" der Gemeinde Oeschgen vom 15. Dezember 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: