Erschliessungsplan Waldbach / Hegi
Sondernutzungsplan · Küttigen
Dokument
- Nummer
- 2000-000335
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Küttigen
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 23.02.2000
- In Kraft seit
- 23.02.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
— hellrosa Perimeter Erschliessungsplan “Waldbach / Hegi“ rot Baulinien une, rot Straßen- und Weglinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG).
Te blau / rot Aufzuhebende Baulinien
€—€— blau Sichtlinie (Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A). ® ZE =, hellblau Sichtzone (In der Sichtzone muß ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe
von 80 cm und 3 m gewährleistet sein).
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> hellviolett Fusswegverbindung (genaue Festlegung im Rahmen der Landumlegung)
ANSCHLUSS AN GESTALTUNGSPLAN VORSTADT
2. Orientierungsinhalt
......eo schwarz Perimeter Gestaltungsplan “Vorstadtstrasse“
— nu schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäß Zonenplan Be >>> blau genehmigte Baulinien mit Senehmigungsdatum Pr EN blau genehmigte Strassen- / Weglinien mit Genehmigungsdatum u" 2 er gelb Erschliessungsstrasse ES Eu dunkelviolett Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr | hellviolett Geh- und Fußwege
4 hellviolet Fussgängerübergang Fra dunkelgrau Bestehende Straßen und Wege \ FREE hellblau bestehende Bäche und Eindolungen
FUSSWEGVERBINDUNG WIRD IM RAHMEN DER BAULANDUMLEGUNG FESTGELEGT
KANTON AARGAU GEMEINDE KÜTTIGEN i | ai ! N > v3 a Erschliessungsplan | M Waldbach / Hegi | x '® I O I S Fortsetzung _ S i 2 \ N, Kommunaler Überbauungsplan “Platten“ he Fr ur V ü Genehmigt Grosser Rat vom 24. Sept. 1979 r & x S 8 Fi | ® '$ ' Ss Mitwirkungsbericht vom: Mai 1999 OR S I Vorprüfungsbericht vom: 18. Februar 1998 Q Öffentliche Planauflage vom: 25. Mai 1998 bis: 24. Juni 1998 | Beschlossen vom Gemeinderat am: 26. April 1999 S SL nn Hz - i a ' N / Ä. P Der Gemeindeschreiber: im 8 u ze Sı | Sı l Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat | £ Aarau,den 22%. tebiuot Zaoc N Der Staatsschreiber: 8 © n
3462
E Dezember 1994. £ %& _ ACKERMANN +WERNLI Vermessungs- und Ingenieurbüro 5000 Aarau
RAHMENKOPIE Plandruck BRM AG » Aarau
3458
Plan Nr. 7731 A
Datum Februar 1999 -
Schibli + Zerkiebel Architekten AG Dipl. Architekten ETH/SIA
und Raumplaner
- 5000 Aarau
FREY:WEHRLI AG KÜTTIGEN
3507
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
23. Februar 2000
Art. Nr. 2000-000335
Gemeinde Küttigen; Erschliessungsplan Waldbach / Hegi; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Mai 1999 18. Februar 1998 25. Mai – 24. Juni 1998 26. April 1999 21. Juni 1999 14. Juni 1999
1.2 Entscheide im Rechtsschutzverfahren ohne Änderung der Vorlage Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Bauzonenplan weist das Gebiet Waldbach / Hegi der Dorfzone zu. Das Gebiet ist teilweise erschlossen und überbaut. Zirka 2.8 ha unüberbaute Flächen erhalten die notwendigen planerischen Festlegungen zur Erschliessung. Damit eine zweckmässige Überbauungsmöglichkeit geschaffen werden kann, ist eine Baulandumlegung notwendig. Die Entwürfe dazu liegen vor. Die Linienführung der neuen Erschliessungsanlagen stützt sich auf diese Entwürfe. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Das Gebiet Hegi wird von der Brandackerstrasse über die Hegimattstrasse mit einer 4.50 m breiten und ca. 165 m langen Strasse mit Kehrplatz erschlossen. Im Gebiet Waldbach wird der grössere unüberbaute Teil mit einer 4.20 m breiten und ca. 100 m langen Strasse vom Talweg aus erschlossen. Am Strassenende ist ein Wendeplatz vorgesehen. Beim Talweg ist eine Verbreiterung auf 4.20 m innerhalb des Perimeters Versand:
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vorgesehen. Im südöstlichen Gebiet wird der Waldbachweg minimal auf 2.50 m verbreitert. Dieser dient als Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr. Fusswegverbindungen Entlang der Erschliessungsstrassen sind keine vom Fahrverkehr getrennten Fussweganlagen vorgesehen. Mit der Landumlegung wird zwischen dem Hegiweg und der neuen Erschliessungsstrasse A ein Bereich für eine Fusswegverbindung ausgeschieden. Baulinien Die teilweise engen Platzverhältnisse (Waldbachweg) sowie die Berücksichtigung der bestehenden Überbauung erfordern angepasste Baulinien. Die vorhandenen Bauten werden teilweise mit Baulinien umfahren. Im Bereich der unüberbauten Teilgebiete wird der Abstand zur neuen Strassenlinie mit 4.00 m Breite festgelegt. Im Bereich der Kehrplätze und von Fusswegverbindungen werden die Baulinien auf 2.00 m reduziert. Sichtzone Im Einmündungsbereich des Hegiweges und der neuen Erschliessungsstrasse A in den Talweg sind Sichtzonen ausgeschieden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Perimeter Erschliessungsplan - Baulinien - Strassen- und Weglinien - Aufzuhebende Baulinien - Sichtlinie - Sichtzone - Fusswegverbindung Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan Waldbach / Hegi erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation.
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4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Waldbach / Hegi der Gemeinde Küttigen vom 26. April 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5024 Küttigen - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD
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Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.