Erschliessungsplan Kirchberg / Burghalde Teil Süd-West

Sondernutzungsplan · Küttigen

Dokument

Nummer
2001-000817
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Küttigen
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
02.05.2001
In Kraft seit
02.05.2001

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Küttigen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

SNP-4008-2001-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4008-2001-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

“ GEMEINDE KÜTTIGEN

Situationsplan 1:500

1: 25000

Mitwirkungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am:

vi Der Seraifdeammann:

Aarau,

FREY+WEH

Ganzen Text zeigen

Erschliessungsplan

Kirchberg / Burghalde Teil „Süd-West“

Ende April 2000

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat

RLI AG

KANTON AARGAU

Vorprüfungsbericht vom: 22. April 1999

Öffentliche Planauflage vom: 25. Mai 1999 bis: 24. Juni 1999

27. März 2000 / Ergänzungen am 08. Januar 2001

den 2. na 2090A

chreiber:

Schibli + Zerkiebel Architekten AG Dipl. Architekten ETH/SIA

und Raumplaner

5000 Aarau

Objekt Nr. 772/1C

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

..eeees® schwarz

[———— rot —— rot im schwarz

hellblau

rot / schwarz

2. Orientierungsinhalt

a © mu I a schwarz

nme blau

hellviolett hellviolett dunkelgrau

hellblau

hellgrün

Erschliessungsplan - Perimeter

Neu gelten die roten Bau- und Weglinien des vorliegenden Erschliessungsplanes.

Die Bau- und Weglinien der Kommunalen Überbauungspläne:

- Horebach - Burghalde, genehmigt GR am 26. Okt. 1994,

- Eggebode - Bohnlet, genehmigt GR am 26. Okt. 1994

- Eggenboden - Boondlet genehmigt GR am 31. März 1981,

- Änderung Burghaldeweg genehmigt GR am 19. Okt. 1976

- Kirchberg - Burghalden, genehmigt GR am 18. Febr. 1969

welche innerhalb des vorliegenden Erschliessungsplanes liegen, sind aufgehoben.

Baulinien Straßen- und Weglinien (Enteignungsrecht $ 132 BauG).

Sichtlinie (Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A).

Sichtzone (In der Sichtzone muß ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein).

Perimeter der Genehmigung

Die Gebiete nord - östlich des Perimeters werden von der Genehmigung ausgenommen (Kirchbergstrasse ab Horebach und Burghaldeweg).

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäß Zonenplan

genehmigte Baulinien außerhalb Erschliessungsplan - Perimeter

Erschliessungsstrasse ES

Geh- und Fußwege Fussgängerübergang

Bestehende Straßen und Wege bestehende Bäche und Eindolungen

Grünstreifen ; bepflanzte Flächen

j Fortsetzung

gs gs Es

S

gem. Waldgrenzplan Nr. 14

ke} 2 ©

84>

Fortsetzung Erschliessungsplan "Eggenboden / Boondlet"

Ing.-Büro Emch & Berger AG’ 5000 Aarau

Im Rahmen der’Erschliessung der Parzelle Nr. 3716 (Teil West), ist der Eichweg aüf.eine Breite von 4.Om auszubauen. Zudem an lichkeit freizuhalten.

Fortsetzung Erschliessungsplan "Murmatten / Rüchlig"

H. Marti, Architekt, Zürich W. Schmidt Ing.-Büro 5600 Lenzburg

-..—_—.._

Erschliessungsplan mit Spezialbauvorschrift "Eggeboden / Boondiet"

Abänderung Strasse Nr. 2

Ing.-Büro Frey & Wehrli AG, 5024 Küttigen

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

02. Mai 2001

Art. Nr. 2001-000817

Gemeinde Küttigen; Erschliessungsplan "Kirchberg / Burghalde, Teil Süd-West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Ganzen Text zeigen

April 2000 22. April 1999 25. Mai  24. Juni 1999 27. März 2000 und 8. Januar 2001 12. Januar 2001 23. April 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden (vgl. Ziffer 3.1). 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. März 1994. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorgeschichte

Der Gemeinderat beschloss am 27. März 2000 den Erschliessungsplan Kirchberg / Burghalde. Gegen den Beschluss wurde beim Regierungsrat eine Beschwerde eingereicht. Am 31. Oktober 2000 führte die Rechtsabteilung des Baudepartements an Ort und Stelle eine Beschwerdeverhandlung durch. Gestützt auf die Verhandlung erklärte sich der Gemeinderat bereit, den Erschliessungsplan im Bereich der Parzelle Nr. 1060 des Beschwerdeführers zu überarbeiten und den Plan für die Genehmigung in zwei Teile aufzuteilen: Der südwestliche Teil des Erschliessungsplans soll genehmigt werden, während der nordöstliche Teil von der Genehmigung ausgenommen und im nach Baugesetz erforderlichen Verfahren überarbeitet wird. Die Rechtsabteilung hat daraufhin die Beschwerde mit Verfügung vom 28. November 2000 sistiert. Der Gemeinderat beschloss am 8. Januar 2001 den südwestlichen Teil des Erschliessungsplans. Den nordwestlichen Teil nahm er vom Beschluss und damit von der Genehmigung aus. 3.2

Erschliessungsplan Teil "Süd-West"

Versand:

-2-

Der Bollackerweg verbindet das Dorfzentrum mit der Zone für öffentliche Bauten und anlagen im Gebiet Würimatt (Schwimmbad, Sportplätze) und erschliesst die weitgehend überbauten Wohnzonen W2 und W3 (insgesamt ca. 4 ha). Im Hinblick auf die Realisierung der neuen Staffeleggstrasse (NK 107), soll der Bollackerweg für allfälligen Durchgangsverkehr unattraktiv gestaltet werden. Er soll daher lediglich auf eine Breite von 5.50 m ausgebaut werden, wobei im Bereich der Brücke über den Horebach Ausweitungen auf 6.50 m vorgesehen sind. Allfällige Verkehrsberuhigungsmassnahmen oder eine Aufteilung des Strassenareals in Gehweg und Fahrbahn werden im Strassenprojekt vorgenommen. Die übrigen bestehenden Erschliessungsstrassen werden nicht ausgebaut, mit Ausnahme des Eichwegs, der eine grössere unbebaute Parzelle erschliesst und stellenweise auf 4 m erweitert werden soll. Die Baulinienabstände betragen 4 m. Die rechtskräftigen Bau- und Strassenlinien verschiedener kommunaler Überbauungspläne von 1969 bis 1994 werden aufgehoben. 3.3

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans südwestlich des im Plan rot / schwarz dargestellten Perimeters. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das bestehende Erschliessungskonzept bleibt im Grundsatz unverändert. Es entspricht dem Verkehrsrichtplan der Gemeinde von 1995 und dem Gutachten "Zone 30" von 1998. Der Erschliessungsplan berücksichtigt die bei der Revision der Nutzungsplanung 1994 vorgenommenen Reduktionen der Bauzonen in diesem Gebiet. Er ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Die Überarbeitung des nordöstlichen Teils des Erschliessungsplans, insbesondere der Kirchbergstrasse, wird Gegenstand eines späteren Verfahrens sein. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

-3-

Der Erschliessungsplan "Kirchberg / Burghalde, Teil Süd-West" der Gemeinde Küttigen vom 27. März 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5024 Küttigen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: