Kulturlandplan Parzellen 3558, 3559

Nutzungsplan · Boswil

Dokument

Nummer
2020-000430
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Boswil
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
29.04.2020
In Kraft seit
29.04.2020

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 29. April 2020

Versand: 5. Mai 2020

Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000430 Gemeinde Boswil; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerungen Kulturlandplan auf Parzellen 3359, 3558, 3559, 3562, 3563, 3564 (Rückweisungsänderungen nach Gesamtrevision); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. Oktober 2015 2. Juni 2014 bis 2. Juli 2014 22. Februar bis 22. März 2016 6. Juni 2018 20. Mai 2019 27. September 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Boswil am 6. Juni 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan Parzelle 3359, Situation Massstab 1:1'500 • Teiländerung Kulturlandplan Parzellen 3558 und 3559, Situation Massstab 1:1'500 • Teiländerung Kulturlandplan Parzellen 3562, 3563 und 3564, Situation Massstab 1:1'500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 16. Februar 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen An der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 wurden die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland mit Bauzonen- und Kulturlandplan (BZP und KLP) sowie der Bauund Nutzungsordnung (BNO) mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Rückweisungen beschlossen. Die Genehmigung durch den Regierungsrat erfolgte am 25. Oktober 2017. Mit dem Auftrag zur erneuten Überprüfung an den Gemeinderat zurückgewiesen wurden: • Die Unterschutzstellung des schützenswerten Objekts Nr. 943, Scheune aus dem 19. Jahrhundert an der Niesenbergstrasse 4/Rosenweg 10 (Parzelle 2817). Im nach der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 bereinigten und am 25. Oktober 2017 vom Regierungsrat genehmigten Bauzonenplan wurde auf die Festlegung der erwähnten Baute als "Gebäude mit Substanzschutz" verzichtet. Dasselbe gilt sinngemäss für die BNO, Anhang B (Verzeichnis der kommunalen Schutzobjekte). • Die Festlegung des Wiesen- oder Ackerrandstreifens auf Parzelle 3359 im Gebiet "Hertisbüel". • Die Festlegung des Wiesen- oder Ackerrandstreifens auf den Parzellen 3562, 3563 und 3564 im Gebiet "Wilimatte". • Die Festlegung des Uferschutzstreifens auf den Parzellen 3558 und 3559 im Gebiet "Hoomoosächer". Die zurückgewiesenen Festlegungen sind im nach der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 bereinigten und am 25. Oktober 2017 vom Regierungsrat genehmigten Kulturlandplan als Orientierungsinhalt mit entsprechendem Vermerk dargestellt. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die oben dargelegten Änderungen wurden dem Kanton nicht zur Vorprüfung eingereicht, sondern von der Gemeindeversammlung vom 6. Juni 2018 direkt beschlossen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die regionale Abstimmung ist im Rahmen der Gesamtrevision erfolgt. Die aufgeführten Rückweisungsänderungen haben keine regionalen Auswirkungen. Eine weitere regionale Abstimmung ist nicht notwendig.

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3.4 Nutzungsplan Siedlung Definitiver Verzicht auf Umsetzung kommunaler Substanzschutz bei Inventarobjekt 943 Im Zuge der Überarbeitung des kantonalen Bauinventars der Gemeinde Boswil wurde die Scheune Nr. 160 A/B an der Niesenbergstrasse 4/Rosenweg 10 neu als Objekt 943 ins Inventar aufgenommen. Gestützt auf diese fachliche Beurteilung und auf eine Begehung mit Vertretern der Gemeinde, der kantonalen Denkmalpflege sowie der kantonalen Fachberatung Siedlungsentwicklung und Ortsbild (Abteilung Raumentwicklung) wurde das Objekt im Rahmen der Gesamtrevision als "Gebäude mit Substanzschutz" (§ 30 BNO) festgelegt. Diese Unterschutzstellung als kommunales Substanzschutzobjekt wurde an der Gemeindeversammlung vom 24. November 2016 zurückgewiesen. In der Folge hat sich der Gemeinderat entschieden, auf die Unterschutzstellung zu verzichten. Er stützt sich dabei auf ein vom Eigentümer der Baute vorgelegtes Gutachten vom 14. Juli 2016, wonach sich die Liegenschaft in einem baufälligen Zustand befinde und eine fachmännische Sanierung unter dem Aspekt des Substanzschutzes angesichts der erwarteten Mehrkosten nicht empfehlenswert sei. Die Bedürfnisse des Eigentümers wurden höher gewichtet als die Interessen des Schutzes von Kulturgüter (vgl. Planungsbericht Kapitel 2). Die Gemeindeversammlung vom 6. Juni 2018 ist dem Vorschlag des Gemeinderats, das Inventarobjekt 943 nicht als Gebäude mit Substanzschutz in den Bauzonenplan und die BNO aufzunehmen, gefolgt. Aus fachlicher Sicht ist der Entscheid nicht nachvollziehbar, da sich die Stallscheune in einem intakten baulichen Zustand befindet und auch eine Neunutzung zulässt. Das der kantonalen Denkmalpflege vorliegende Gutachten vom 14. Juli 2016 vermag den Anforderungen eines fundierten Fachgutachtens nicht zu genügen. Kanton und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung und Pflege der Kulturgüter und nehmen auf diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Rücksicht. Die Gemeinden erlassen Vorschriften für Schutz und Pflege der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung (§ 25 Kulturgesetz [KG]). Es wird bedauert, dass das Bauinventarobjekt BOS943 nachträglich doch nicht in ein kommunales Substanzschutzobjekt umgesetzt wird. Der erfolgte Entscheid liegt im Ermessen der Gemeinde. Aus fachlicher Sicht ist fraglich, ob die erfolgte Interessenabwägung der zuständigen kommunalen Behörde zugunsten eines Verzichts auf die Unterschutzstellung hinreichend begründet ist. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Wiesen-/Ackerrandstreifen, Uferschutzstreifen im Kulturland Der ersatzlose Verzicht auf die im Kulturlandplan vom 6. Juli 2005 festgelegten und in den revidierten Kulturlandplan übernommenen Vernetzungselemente auf den Parzellen 3359, 3558, 3559, 3562, 3563 und 3564 wird aus fachlicher Sicht bedauert. Es wird auf die Ausführungen der Gemeinde im Planungsbericht verwiesen. Der Entscheid lieg im Ermessen der Gemeinde. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt im Sinne der Erwägungen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerungen Kulturlandplan auf Parzellen 3359, 3558, 3559, 3562, 3563, 3564 (Rückweisungsänderungen nach Gesamtrevision), beschlossen von der Gemeindeversammlung Boswil am 6. Juni 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Zentralstrasse 12, 5623 Boswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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