Waldbaulinienplan 2 inkl. Änderung 2001

Waldabstandslinien · Aarau

Dokument

Nummer
2001-001148
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Aarau
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
02.09.1998
In Kraft seit
27.06.2001

Karte

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Text

WA-4001-2001-E-2.pdf

Gemeinde Rohr

Kanton Aargau

Ergänzung der Waldbaulinienpläne 1 : 500, Nr. 1, 2 und 3,

Die am 28. 4. 1998 vom Gemeinderat beschlossenen und am 2. 9. 1998 vom Regierungsrat genehmigten Waldbaulinienpläne 1, 2 und 3 werden mit folgender Sonderbauvorschrift für Kleinbauten ergänzt:

Für Kleinbauten gemäss § 18 AbauV gelten nur jene Waldbaulinien, deren Abstand zur Waldgrenze weniger als 8 m beträgt. In allen übrigen Fällen gilt für Kleinbauten der Abstand von 8 m gemäss § 48, Abs. 1 b BauG.

Erläuterungsbericht vom 17. 1. 2001 Vorprüfungsbericht vom:30 . Januar 2001 Öffentliche Auflage vom 19.02.

bis

20.03.2001

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01. Mai 2001

Beschlossen vom Gemeinderat am

Der Gemeindeschreiber /7

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2

ltArt;

2ooA Der Staatsschreiber:

2142#/VVa 17.1.2001

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01 - 318 78 78 Fax 01 - 312 64 11 E-mail: [email protected]

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Juni 2001

Art. Nr. 2001-001148

Gemeinde Rohr; Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 3 (Erschliessungspläne); Änderung "Kleinbauten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Mai 2001 30. Januar 2001 19. Februar – 20. März 2001 1. Mai 2001 15. Mai 2001 28. Mai 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 8. Juni 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In den Waldbaulinienplänen Nrn. 1 bis 3, die der Gemeinderat Rohr am 28. April 1998 beschlossen und der Regierungsrat am 2. September 1998 genehmigt hat, sind die Waldbaulinien nicht weiter spezifiziert und gelten daher für alle Bauten, also auch für Kleinbauten. Für Kleinbauten gilt, wenn keine Baulinien festgelegt werden, ein Waldabstand von 8 m (§ 48 Abs. 1 lit. b BauG). Da die Baulinien in den drei Waldbaulinienplänen mehrheitlich grössere Waldabstände als 8 m festlegen, gelten für Kleinbauten nun ungewollt grössere Abstände als wenn keine Baulinien vorhanden wären. Die drei Waldbaulinienpläne werden nun mit einer Sondernutzungsvorschrift so ergänzt, dass für Kleinbauten nur jene Waldbaulinien gelten, deren Abstände zur Waldgrenze weniger als 8 m betragen. In allen übrigen Fällen gilt für Kleinbauten der Abstand von 8 m gemäss § 48 Abs. 2 BauG.

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist folgende Ergänzung (Sondernutzungsvorschrift) der drei Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 3: "Für Kleinbauten gemäss § 18 ABauV gelten nur jene Waldbaulinien, deren Abstand zur Waldgrenze weniger als 8 m beträgt. In allen übrigen Fällen gilt für Kleinbauten der Abstand von 8 m gemäss § 48 Abs. 1 BauG."

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit der Sondernutzungsvorschrift wird ein offensichtlicher Planungsfehler in den Waldbaulinienplänen korrigiert. Auch bestand gemäss verfügbaren Angaben und Akten nie die Absicht, für Kleinbauten strengere Abstandsvorschriften einzuführen als die Abstände nach Baugesetz. Die Änderung ist sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Änderung "Kleinbauten" der Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 3 (Erschliessungspläne) der Gemeinde Rohr vom 1. Mai 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3.

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Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5032 Rohr – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: