Waldbaulinienplan 3 inkl. Änderung 2001
Waldabstandslinien · Aarau
Dokument
- Nummer
- 2001-001148
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Aarau
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 02.09.1998
- In Kraft seit
- 27.02.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
WA-4001-2008-E.pdf
Gemeinde Rohr
Kanton Aargau
Ergänzung der Waldbaulinienpläne 1 : 500, Nr. 1, 2 und 3,
Die am 28. 4. 1998 vom Gemeinderat beschlossenen und am 2. 9. 1998 vom Regierungsrat genehmigten Waldbaulinienpläne 1, 2 und 3 werden mit folgender Sonderbauvorschrift für Kleinbauten ergänzt:
Für Kleinbauten gemäss § 18 AbauV gelten nur jene Waldbaulinien, deren Abstand zur Waldgrenze weniger als 8 m beträgt. In allen übrigen Fällen gilt für Kleinbauten der Abstand von 8 m gemäss § 48, Abs. 1 b BauG.
Erläuterungsbericht vom 17. 1. 2001 Vorprüfungsbericht vom:30 . Januar 2001 Öffentliche Auflage vom 19.02.
bis
20.03.2001
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01. Mai 2001
Beschlossen vom Gemeinderat am
Der Gemeindeschreiber /7
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
2
ltArt;
2ooA Der Staatsschreiber:
2142#/VVa 17.1.2001
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01 - 318 78 78 Fax 01 - 312 64 11 E-mail: [email protected]
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
27. Februar 2008
Nr. 2008-000249
Gemeinde Rohr; Erschliessungspläne Nrn. 1 bis 5, Aufhebung von 11 Erschliessungsplänen; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Januar 2007 14. März 2007 27. März bis 25. April 2007 9. Juli 2007 17. Juli 2007 6. August 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt (vgl. Ziffer 2). 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Erschliessungspläne basieren auf der neuen Nutzungsplanung, die die Gemeindeversammlung am 22. Oktober 2007 beschlossen hat. Die Verfahren sind koordiniert worden (gemeinsame Vorprüfung und öffentliche Auflage) und werden gleichzeitig dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Die neuen Erschliessungspläne beziehungsweise die Aufhebung der alten Erschliessungspläne können frühestens zusammen mit der revidierten Nutzungsplanung genehmigt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Verschiedene Erschliessungspläne der Gemeinde Rohr basieren auf alten Übersichtsplänen und sind nicht mehr aktuell. Mit der vorliegenden Revision werden die rechtskräftigen Erschliessungspläne aufgehoben (gemäss Liste) und durch die neuen, flächendeckenden Erschliessungspläne ersetzt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der Erschliessungspläne Nrn. 1 bis 5 sowie die Aufhebung der 11 Erschliessungspläne gemäss Liste, welche vom Gemeinderat gleichzeitig mit den neuen Erschliessungsplänen erlassen worden ist (9. Juli 2007).
Versand: 6. März 2008
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit der Aufhebung der alten Erschliessungspläne, die zum Teil bis auf das Jahr 1932 zurückgehen, auf veralteten Übersichtsplänen dargestellt sind und deren Genehmigung zum Teil unklar sind, wird die Rechtssicherheit erhöht. Von den bisherigen Erschliessungsplänen bleiben lediglich zwei rechtskräftig: der Erschliessungsplan "Fuchswinkel" vom 6. Juli 2004 und die Waldbaulinienpläne Nrn. 1 bis 3, vom 28. April 1998, mit Änderung vom 1. Mai 2001. Die neuen Erschliessungspläne sind auf die neue Nutzungsplanung abgestimmt (Gemeindeversammlung vom 22. Oktober 2007). 4.3
Erschliessung
4.3.1 Sondernutzungsplanpflicht Für grössere, unüberbaute Flächen besteht im neuen Bauzonen- und Kulturlandplan die Sondernutzungsplanpflicht. Vorliegend werden in diesen Flächen keine Strassen- und Baulinien festgelegt, sondern nur die wichtigen Fuss- und Radwegverbindungen bezeichnet, um den späteren Planungsspielraum nicht unnötig einzuschränken. Dies ist stufengerecht. 4.3.2 Fuss- und Radwege Die wichtigen Fuss- und Radwege ausserhalb der Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht werden ebenfalls bezeichnet. Die genaue Linienführung wird mit der Überbauung festgelegt. Dieses Vorgehen ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.4
Baulinien
4.4.1 Grundsatz In den Erschliessungsplänen wird auf die Wiederholung des gesetzlichen Strassenabstands verzichtet. Damit gelten, wo keine Baulinien festgelegt sind, die Strassenabstände gemäss § 111 BauG. 4.4.2 Volumen- und Substanzschutzobjekte Im neuen Bauzonen- und Kulturlandplan werden verschiedene Bauten unter Volumenund Substanzschutz gestellt (§ 24 Bau- und Nutzungsordnung, BNO). Sie sind im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellt.
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4.4.3 Anschluss Künzlimattstrasse Beim Anschluss der Künzlimattstrasse an die Hauptstrasse K 244 ist symbolisch ein Kreisel dargestellt. Die Machbarkeit des Kreisels ist noch nicht nachgewiesen. Die Gemeinde möchte die Option eines Kreisels offen halten und legt daher auf der Parzelle 944 eine entsprechende Baulinie fest. Die Baulinie ist nach aktuellem Stand der Planung ausreichend begründet. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Erschliessungspläne Nrn. 1 bis 5 sowie die Aufhebung der 11 Erschliessungspläne gemäss Beschluss des Gemeinderats Rohr vom 9. Juli 2007 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 60, 5032 Rohr Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: